BGH-Urteil

Schwarz­ar­beiter: Kein Anspruch auf Bezahlung

Schwarz­ar­beiter haben keinerlei Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeit. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) heute entschieden. Ein Vertrag über Schwarz­arbeit sei unwirksam, ein vertrag­licher Anspruch auf Bezahlung bestehe daher nicht, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka in Karlsruhe.

Ein Schwarz­ar­beiter habe auch kein Recht darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt werde. Denn: „Schwarz­arbeit ist nach dem Gesetz kein Kavaliers­delikt, sondern Wirtschafts­kri­mi­nalität“, sagte Kniffka. Die Richter wiesen damit die Klage eines Handwerk­be­triebs aus Schleswig-Holstein ab. Dieser hatte für insgesamt 18 800 Euro Elektro­in­stal­la­tionen in mehreren Reihen­häusern erledigt. 5000 Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden - so die Verein­barung. Das Geld hat die Handwerksfirma jedoch nie gesehen.

Gesamter Vertrag nichtig

Die Klage der Firma auf Zahlung des restlichen Betrages scheiterte im August 2013 vor dem Oberlan­des­gericht (OLG) Schleswig: Zwar sei nur ein Teil der Arbeiten ohne Rechnung erfolgt - dennoch sei der gesamte Vertrag nichtig, hieß es. Die Handwerker hätten daher keinen Zahlungs­an­spruch. Der Auftraggeber müsse auch nicht den Wert der Arbeit ersetzen.

Der BGH wollte in seiner heutigen Verhandlung klären, ob das Urteil Bestand haben kann. Der BGH musste vor dem Hintergrund des seit 2004 geltenden Schwarz­ar­bei­ter­ge­setzes auch seine bisherige Rechtsprechung überprüfen: Denn 1990 hatte der BGH zu Zahlungs­an­sprüchen von Schwarz­ar­beitern entschieden, dass diese zwar kein vertrag­lichen Anspruch auf Zahlung haben, der Auftraggeber aber den Wert der Arbeit ersetzen muss.

Schatten­wirt­schaft verursacht große Schäden

Der BGH urteilte daraufhin im August, dass Schwarz­ar­bei­ter­verträge nichtig sind und Auftraggeber bei mangel­hafter Arbeit keine Nachbes­serung verlangen können. Zu Zahlungs­an­sprüchen entschied das Gericht damals jedoch nicht - sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens.  

Die sogenannte Schatten­wirt­schaft kostet den Staat jährlich Milliarden. Das Tübinger Institut für Angewandte Wirtschafts­for­schung (IAW) und die Universität Linz beziffern ihr Volumen für 2014 in einer gemeinsamen Modell­rechnung auf 338,5 Milliarden Euro.