Bundes­ge­richtshof

Entschä­digung der Bank bei vorzeitigem Ausstieg aus Immobi­li­en­kredit?

Müssen Verbraucher einen Ausgleich an die Bank zahlen, wenn sie vorzeitig aus einem Kredit aussteigen? © Quelle: andresr/panthermedia.net

Ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Immobi­li­en­kredit kann für Verbraucher teuer werden. Der Bank steht Entschä­digung für entgangene Zinsen zu. Durch einen Richter­spruch ist nun aber sicher­ge­stellt, dass manche Häuser nicht zu viel kassieren.

Kredit­nehmer können künftig unter Umständen mit geringeren Kosten vorzeitig aus ihrer Immobi­li­en­fi­nan­zierung aussteigen. Der Bundes­ge­richtshof kippte am Dienstag eine von Verbrau­cher­schützern kritisierte Klausel in Darlehens­ver­trägen - die Kunden würden dadurch unange­messen benach­teiligt.

Konkret geht es um die Berechnung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung, die der Kredit­nehmer dem Baufinan­zierer für entgangene Zinsen zu zahlen hat. Dabei müssen in Zukunft Sonder­til­gungs­rechte zugunsten des Kunden berück­sichtigt werden. Die Sparkasse Aurich-Norden hatte versucht, das über eine Klausel im Vertrag auszuschließen. Nach Angaben der Verbrau­cher­zentrale Hamburg, die die Sparkasse verklagt hatte, ist das bei weitem kein Einzelfall (AZ: XI ZR 388/14).

Von der Entscheidung sind alle Verträge betroffen, in denen sich eine solche Klausel findet. Die Verbrau­cher­schützer gehen davon aus, dass auch Kunden, die bereits eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung gezahlt haben, von dem Urteil profitieren und Geld von der Bank zurück­fordern können. Wie verbreitet die Klausel ist, ist nicht bekannt.

Laut Deutschem Sparkassen- und Giroverband geht es nur um eine „Indivi­du­al­klausel, die die Sparkasse Aurich in ihren Vertrag aufgenommen hat“. Ganz anderer Ansicht sind die Verbrau­cher­schützer: Sie haben schon andere Sparkassen und eine Volksbank abgemahnt, aber auch Lebens­ver­si­cherer wie etwa die Allianz und Ergo. Zehn Fälle nennt die Verbrau­cher­zentrale Hamburg im Internet.

Erstattung der Zinsen bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits?

Die Sparkasse Aurich hatte in ihren Verträgen festge­schrieben, dass einmal im Jahr außer der Reihe Schulden getilgt werden dürfen. Der beanstandete Passus lautet: „Zukünftige Sonder­til­gungs­rechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehens­voll­rück­zahlung bei der Berechnung von Vorfäl­lig­keits­zinsen nicht berück­sichtigt.“

Nach Rechtslage hat der Kunde der Bank bei vorzeitiger Kündigung die entgangenen Zinsen zu erstatten. Diese habe aber gar nicht mit den vollen Zinsen rechnen können, wenn Sonder­til­gungen möglich sind, urteilten die Richter. Denn dadurch verringert sich die Zinslast für den Kredit­nehmer, der Kredit kann schneller zurück­gezahlt werden.

Die „generelle Nichtbe­rück­sich­tigung“ der Sonder­til­gungs­rechte führt nach Auffassung des zuständigen Senats zu einer „von der Schadens­be­rechnung nicht gedeckten Überkom­pen­sation“, die auch nicht an anderer Stelle ausgeglichen werde. Ob der Kunde tatsächlich vorhatte, außer der Reihe Geld zurück­zu­zahlen, und überhaupt die nötigen Mittel dafür hatte, spielt bei der Beurteilung keine Rolle.

In einem zweiten Fall entschieden die Karlsruher Richter, dass Banken säumigen Zahlern bei Kündigung des Immobi­li­en­dar­lehens anstelle von Verzugs­zinsen nicht einfach eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung in Rechnung stellen dürfen. Hier hatte die Kreissparkasse Böblingen zwei Darlehen von sich aus vorzeitig gekündigt und insgesamt knapp 90 000 Euro Entschä­digung verlangt. Der Gesetzgeber habe aber grundsätzlich ausschließen wollen, dass nach Kündigung für die Schadens­be­rechnung noch auf den Vertragszins zurück­ge­griffen werden kann (AZ: XI ZR 103/15).