
Die Bankkarte geht verloren oder ist kaputt. Sie wird gestohlen oder der Name des Inhabers ist nicht mehr auf dem neuesten Stand: Alles Gründe für eine Ersatz-Bankkarte. Ob Kreditinstitute dafür kassieren dürfen, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geklärt (20. Oktober 2015; AZ: XI ZR 166/14).
Konkret ging es um eine Klausel im Preis-und Leistungsverzeichnis der Postbank. Danach werden 15 Euro fällig, wenn das Kreditinstitut auf „Wunsch des Kunden“ eine Ersatz-Bankkarte ausstellt. Wörtlich heißt es: „Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat deswegen die Postbank verklagt.
BGH: Wann eine neue Bankkarte nichts kosten darf
Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Bankkarte dann nichts kosten darf, wenn sie Ersatz für eine zuvor gesperrte (Original-)Karte ist.
Der BGH nennt dabei ausdrücklich den Verlust oder Diebstahl einer Karte. Das betreffende „Zahlungsauthentifizierungsinstrument“ (die Karte) müsse dann gesperrt werden, um Missbrauch zu vermeiden. Taucht die Karte nicht wieder auf, muss eine neue her. Doch die Ersatzkarte sei dann vertragliche Nebenpflicht der Banken und dürfe nicht bepreist werden, sagt der BGH.
Nicht geklärt ist allerdings, ob eine Ersatzkarte dann kosten darf, wenn der Name des Karteninhabers nicht mehr stimmt (etwa bei Heirat oder Scheidung) oder wenn die Karte kaputt gegangen ist. Da der BGH zu dieser Frage nichts gesagt hat, muss auf das schriftliche Urteil gewartet werden – womöglich gibt es Aufschluss auch über diese Frage.
BGH-Entscheidung wohl kein Grundsatzurteil – Folgen kann es dennoch haben
Ein Grundsatzurteil ist diese Entscheidung gleichwohl nicht. Denn erst einmal betrifft sie und die Rechtsfolgen nur die Postbank. Nur deren Vertragsklausel ist unwirksam, die Regeln anderer Banken sind nicht automatisch betroffen. Die Entscheidung lasse sich also nicht verallgemeinern, erklärt die Deutsche Kreditwirtschaft in einer Stellungnahme.
Hinzu kommt: Jedes Kreditinstitut entscheide selber darüber, wann und auf welche Weise es seinen Kunden Bankkarte und Ersatz in Rechnung stelle, erklärt Alexander von Schmettow vom Deutschen Sparkassen-und Giroverband (DSGV). Daher gebe es sehr viele unterschiedliche Vertragsgestaltungen.
Nichtsdestotrotz werden sich Bankenjuristen das Urteil der Richter sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis ihres Hauses genau anschauen. Denn auch wenn die Rechtsfolgen des Urteils nicht allgemeingültig sind – die juristischen Vorgaben sind es durchaus.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.10.2015
- Autor
- dpa/red