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BGH-Urteil

Bankkarte verloren: Extrakosten für neue Karte nicht immer rechtens

Wer seine Bankkarte verliert, oder wem sie geklaut wird, braucht eine neue - und das kostet. Kosten zu erheben ist aber nicht immer erlaubt, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat. © Quelle: Ingold/gettyimages.com

Die EC-Karte ist verschwunden oder wurde geklaut? Der Bundes­ge­richtshof musste entscheiden, ob eine Bank für eine neue Karte Kosten erheben darf. In dem verhan­delten Fall sei das nicht rechtens, so die Richter. Inwiefern diese Entscheidung grundsätz­licher Natur ist, bleibt aber unklar.

Die Bankkarte geht verloren oder ist kaputt. Sie wird gestohlen oder der Name des Inhabers ist nicht mehr auf dem neuesten Stand: Alles Gründe für eine Ersatz-Bankkarte. Ob Kredit­in­stitute dafür kassieren dürfen, hat nun der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe geklärt (20. Oktober 2015; AZ: XI ZR 166/14).

Konkret ging es um eine Klausel im Preis-und Leistungs­ver­zeichnis der Postbank. Danach werden 15 Euro fällig, wenn das Kredit­in­stitut auf „Wunsch des Kunden“ eine Ersatz-Bankkarte ausstellt. Wörtlich heißt es: „Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwen­digkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Bank hat.“ Der Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen hat deswegen die Postbank verklagt.

BGH: Wann eine neue Bankkarte nichts kosten darf

Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Bankkarte dann nichts kosten darf, wenn sie Ersatz für eine zuvor gesperrte (Original-)Karte ist.

Der BGH nennt dabei ausdrücklich den Verlust oder Diebstahl einer Karte. Das betreffende „Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument“ (die Karte) müsse dann gesperrt werden, um Missbrauch zu vermeiden. Taucht die Karte nicht wieder auf, muss eine neue her. Doch die Ersatzkarte sei dann vertragliche Nebenpflicht der Banken und dürfe nicht bepreist werden, sagt der BGH.

Nicht geklärt ist allerdings, ob eine Ersatzkarte dann kosten darf, wenn der Name des Karten­in­habers nicht mehr stimmt (etwa bei Heirat oder Scheidung) oder wenn die Karte kaputt gegangen ist. Da der BGH zu dieser Frage nichts gesagt hat, muss auf das schriftliche Urteil gewartet werden – womöglich gibt es Aufschluss auch über diese Frage.

BGH-Entscheidung wohl kein Grundsatz­urteil – Folgen kann es dennoch haben

Ein Grundsatz­urteil ist diese Entscheidung gleichwohl nicht. Denn erst einmal betrifft sie und die Rechts­folgen nur die Postbank. Nur deren Vertrags­klausel ist unwirksam, die Regeln anderer Banken sind nicht automatisch betroffen. Die Entscheidung lasse sich also nicht verall­ge­meinern, erklärt die Deutsche Kredit­wirt­schaft in einer Stellungnahme.

Hinzu kommt: Jedes Kredit­in­stitut entscheide selber darüber, wann und auf welche Weise es seinen Kunden Bankkarte und Ersatz in Rechnung stelle, erklärt Alexander von Schmettow vom Deutschen Sparkassen-und Giroverband (DSGV). Daher gebe es sehr viele unterschiedliche Vertrags­ge­stal­tungen.

Nichts­des­totrotz werden sich Banken­ju­risten das Urteil der Richter sowie das Preis- und Leistungs­ver­zeichnis ihres Hauses genau anschauen. Denn auch wenn die Rechts­folgen des Urteils nicht allgemein­gültig sind – die juristischen Vorgaben sind es durchaus.

Datum
Aktualisiert am
21.10.2015
Autor
dpa/red
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Themen
Banken Gericht

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