Unfallschaden: 130-Prozent-Grenze gilt auch für gebrauchte Teile
Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Die Kosten dürfen dabei bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs ausmachen. Was ist aber, wenn die Reparaturkosten nur deshalb unter den 130 Prozent bleiben, weil gebrauchte Teile verwendet werden?