Mietrecht-Blog
Bestellerprinzip: Wer muss Maklergebühren bezahlen?
Seit dem 1.6.2015 gilt bei Beauftragung eines Maklers zur Vermittlung von Wohnraum ausschließlich das Bestellerprinzip. Denn § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermietung hat folgenden Absatz 1a erhalten: " Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1)."