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Streupflicht

Winter­dienst: Darf man mit Hobelspänen streuen?

Hauseigentümer haben bei Schnee und Eis Streupflicht. © Quelle: Fälchle/fotolia.com

Hausei­gentümer müssen bei Schnee- und Eisglätte vor ihrem Haus streuen. Ist die Immobilie vermietet, kann man die Streupflicht auf die Mieter übertragen. Wichtig ist dabei: Wer streut, muss in jedem Fall ein geeignetes Streumittel verwenden – andererseits muss er bei Unfällen haften.

Wer seiner Streupflicht nicht ausreichend nachkommt, begeht einen Verstoß gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Einen solchen Verstoß begeht auch, wer nur mit Hobelspänen streut. Er muss haften, wenn eine Person auf dem Weg stürzt. Denn Hobelspäne entfalten keine abstumpfende Wirkung, wie das Oberlan­des­gericht Hamm am 24. November 2011 (AZ: I-6 U 92/12) entschieden hat.

Streupflicht bei Eis- und Schnee­glätte

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau im Januar 2011 auf dem Gehweg vor einem Haus gestürzt und hatte sich den Arm gebrochen. Ursache für den Sturz war Glätte. Die Frau war der Meinung, dass der Hausei­gentümer gegen seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen habe. Er habe lediglich Holzspäne als Streumittel eingesetzt.

Gericht: Hobelspäne kein geeignetes Streumittel bei Winter­dienst

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hatte die Berufung der Frau vor dem Oberlan­des­gericht Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht vorlag. Ein Sachver­ständiger hatte ausgeführt, dass Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung entfalten. Diese würden sich vielmehr mit Feuchtigkeit vollsaugen, so dass sie zu einer „Art Eisflocken mit Rutsch­effekt“ würden.

Der Hausei­gentümer verteidigte sich damit, dass aufgrund der lang andauernden winter­lichen Witterung kein geeignetes Streumittel auf dem Markt verfügbar gewesen sei. Dies überzeugte das Gericht nicht. Es fehlten nähere Angaben, auch ob und wenn ja in welchem Umfang sich der Eigentümer vor Winter­einbruch bevorratet habe. Ebenso hätte er prüfen müssen, ob sich Hobelspäne überhaupt eigneten.

Eigentümer hat Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, Klägerin Mithaftung

Das Gericht ging aber trotzdem davon aus, dass die Frau zu 50 Prozent selbst haften müsse. Sie habe eine erkennbar nicht ausreichend bestreute glatte Fläche betreten und sei deshalb gestürzt. Daher habe sie selbst die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen.

Winter­dienst: Streusalz­knappheit keine Ausrede

Die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte warnen davor, pauschal zu behaupten, dass es keine Streumittel mehr auf dem Markt gegeben hätte. Das muss detailliert nachge­wiesen werden können, wenn es zu einem Unfall kommt. Wer für den Winter­dienst zuständig ist, sollte sich rechtzeitig eine ausrei­chenden Vorrat an Streumitteln anlegen. Greift man auf ein alternatives Streumittel zurück, muss man prüfen, ob dies überhaupt geeignet ist.

Die Entscheidung zeigt außerdem: Die Klägerin wurde für ihre Hartnä­ckigkeit belohnt. Obwohl das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, war sie mit ihrer Berufung erfolgreich.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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red/dpa
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