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GDL gegen Bahn

Wie lange dürfen Gewerk­schaften streiken?

Leere Bahnhöfe, stehende Züge: Die GDL bestreikt erneut die deutsche Bahn - eine Woche lang. Doch dürfen Lokführer und Zugbegleiter überhaupt so lange ihre Arbeit niederlegen? © Quelle: marko/fotolia.com

Ein neuer Streik im Güter- und Personen­verkehr – mit Rekordlänge: Die Lokführer-Gewerk­schaft GDL streikt eine Woche lang im Bahnverkehr, 138 Stunden insgesamt. Nie zuvor wurde die Deutsche Bahn länger bestreikt. Es stellt sich die Frage: Darf ein Streik überhaupt so lange dauern?

Seit dem ersten Warnstreik Anfang September des letzten Jahres konnten sich die Deutsche Bahn und die Gewerk­schaft GDL auf keinen neuen Tarifvertrag einigen. Seither streikten die Lockführer der Bahn insgesamt 186 Stunden im Personen- und sogar 231 im Güterverkehr. Nun läuft der bisher längste Streik – 138 Stunden insgesamt und das am Stück. Aber darf die Gewerk­schaft zu einem Streik in dieser Länge überhaupt aufrufen?

Bei Bedrohung der Existenz kann Streik untersagt werden

Hier spielt der Begriff ‚Übermaß­verbot’ eine Rolle. Sollte ein regelrechter Exzess der eingeleiteten Kampfmaß­nahmen gegeben ist, kann das Übermaß­verbot verletzt sein. Dann wäre eben über Maß gehandelt worden – und ein Streik unverhält­nismäßig.

Dr. Johannes Schipp, Rechts­anwalt und Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV), sagt allerdings: „Diese Grenzen sind allgemein weit gefasst.“ Klar sei aber auch: „Ein Unternehmen darf nicht totgestreikt werden.“

In einem solchen Fall könnte ein Streik untersagt werden. Doch trotz einem Millio­nen­schaden wird es beim Milliar­den­un­ter­nehmen Deutsche Bahn soweit nicht kommen.

Kleine Gewerk­schaft, große Wirkung: Kampfparität gewahrt?

Streiks zu unterbinden oder zu beschränken ist knifflig. Natürlich können sich auch kleine Gewerk­schaften wie der GDL auf das Grundgesetz berufen. Denn das Streikrecht ist in Deutschland ein Grundrecht, im Grundgesetz in Artikel 9 (3) geregelt.

Nichts­des­totrotz mehren sich die Stimmen, die die Macht kleiner Gewerk­schaften als zu groß erachten. Arbeits­rechts­experte Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer sagte bereits beim GDL-Streik im letzten November gegenüber der Deutschen Anwalt­auskunft: „Gewerk­schaften wie die GDL können dem Arbeitgeber im Arbeitskampf mit relativ geringem Aufwand großen finanziellen Schaden zufügen, so dass das Kräfte­gleich­gewicht – die sogenannte Kampfparität – nicht mehrt gewahrt ist.“

‚Kampfparität’ muss zwischen den verhan­delnden Tarifpartnern bestehen. Der Begriff besagt, dass es ein Stärkegleich­gewicht auf beiden Seiten geben muss. Inwieweit das in diesem Fall gewahrt ist, lässt sich schwer ermitteln.

Ein Gericht könnte den Bahnstreik (zwischen­zeitlich) stoppen

Offenbar sieht die Bahn allerdings wenige Chancen, den Streik gerichtlich verbieten zu lassen. Der Konzern könnte versuchen, eine einstweilige Verfügung vor Gericht zu erwirken und den Bahnstreik zumindest zwischen­zeitlich auf Eis zu legen. Das zuständige Gericht würde kurzfristig einen Termin anberaumen und sehr zeitnah entscheiden.

Bisher gibt es allerdings keine Hinweise durch die Bahn darauf. Das hat womöglich mit dem vergangenen November zu tun.

Denn damals ist der Konzern vor Gericht gescheitert. Vor dem Frankfurter Arbeits­gericht argumen­tierte die Deutsche Bahn, dass der damalige Streik unverhält­nismäßig sein und erkannte zudem ein Verstoß gegen die Friedens­pflicht von Tarifparteien. Doch teilte das Gericht diese Einschätzung nicht und ließ die Gewerk­schaft weiter streiken.

Generell: Wann Gewerk­schaften streiken dürfen

Und auch aus der Tatsache, dass die GDL ihren ersten Warnstreik dieser Tarifver­trags­ver­hand­lungen im September abhielten, kann man ihnen keinen Strick drehen. „Streiks sind immer das Mittel zur Durchsetzung eines Tarifver­trages“, erklärt Rechts­anwalt Schipp.

Gestreikt werden darf nur anlässlich von Tarifver­hand­lungen und auch nur dann, wenn es keinen Tarifvertrag gibt oder ein bestehender ausgelaufen ist – wie es bei der GDL der Fall war. Während der Geltungsdauer eines Tarifver­trages gilt die Friedens­pflicht – in dieser Zeit dürfen Arbeit­nehmer nicht streiken.

Hintergrund: Darum dauern die Tarifver­hand­lungen noch immer an

Die monetären und arbeits­er­leich­ternden Forderungen der GDL sind die eine Sache. So fordert die Gewerk­schaft nicht nur bessere Arbeits­be­din­gungen für die Lokführer. In der Gewerk­schaft sind auch einige Zugbegleiter organisiert. Für sie versucht die GDL fünf Prozent mehr Gehalt bei einer Stunde weniger Arbeitszeit zu erreichen.

Damit einher gehen aber auch strate­gische Erwägungen: Die GDL ist eine relativ kleine Gewerk­schaft, gerade im Vergleich zur ungleich größeren und konkur­rie­renden EVG. Die GDL möchte sich derzeit vergrößern und auch für andere Berufs­gruppen innerhalb der Bahn AG interessant werden.

Daneben stört sich die Gewerk­schaft vor allem an einem Gesetz, dass der Bundestag noch diesen Sommer verabschieden soll. Künftig soll pro Betrieb nämlich nur noch die jeweils größere Gewerk­schaft Tarifverträge abschließen können. Streiken dürfte die GDL als kleinere Gewerk­schaft als die EVG dann faktisch nicht mehr – und ein möglicher neuer Tarifvertrag wäre ungültig.

Zwar haben Gewerk­schafts­ver­treter bereits Klage vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht gegen das bevorstehende Gesetz angekündigt und in der Tat ist nach jüngeren Gerichts­ent­schei­dungen fraglich, ob ein solches Gesetz wirklich Bestand hätte. Nichts­des­totrotz wären der GDL nach Gesetzes­ver­ab­schiedung zunächst die Hände gebunden bezüglich der Durchsetzung ihrer Forderungen – auch deshalb erhöht sie jetzt den Druck.

Datum
Aktualisiert am
04.05.2015
Autor
ndm
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Themen
Bahn Gewerk­schaft Streik Tarifvertrag Zug

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