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Nach einem Unfall

Wie lange darf man sich mit einer Schadens­meldung Zeit lassen?

Wer zahlt bei einem Wildunfall? © Quelle: Jentzsch/corbisimages.com

Schadens­meldung nach sechs Monaten zu spät: Versicherung muss nicht zahlen

In einem anderen Fall musste die Versicherung für den Unfall­schaden nicht mehr aufkommen, weil der Versicherte ihn zu spät gemeldet und bereits reparieren gelassen hatte. Der Mann meldete seiner Versicherung Mitte Juni 2016, dass die linke Seite seines Fahrzeuges streifenartig beschädigt worden sei. Den Unfall­schaden habe er im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar für etwa 5.600 Euro reparieren lassen. Am Unfalltag habe er an seinem Porsche einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunk­nummer vorgefunden. Damit habe er aber keinen Schädiger ermitteln können.

Die Versicherung meinte, sie müsse wegen der späten Meldung des Unfall­schadens nicht zahlen. Zudem halte sie das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar. Daraufhin klagte der Mann, scheiterte aber nicht nur beim Landgericht in Essen, sondern auch beim Oberlan­des­gericht in Hamm.

Dem Gericht zufolge hätte der Mann, nach den Versiche­rungs­be­din­gungen den Unfall­schaden innerhalb einer Woche der Versicherung melden müssen - und nicht erst sechs Monate später. Es sei auch allgemein bekannt, dass ein Schadensfall zeitnah gemeldet werden müsse, so das Gericht weiter. Die Verpflichtung zur Schadens­meldung bestehe unabhängig davon, ob man einen Schädiger ermitteln könne.

Die Kaskover­si­cherung musste keinen Schadens­ersatz zahlen, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat, die sogenannte Anzeige­no­b­lie­genheit (Oberlan­des­gericht Hamm, Entscheidung vom 21. Juni 2017, AZ: 20 U 42/17).

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Datum
Aktualisiert am
03.01.2018
Autor
red/dpa
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Themen
Auto Autounfall Unfall Versicherung

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