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- Seite 1 – Schadensmeldung nach zwei Tagen ausreichend
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In einem anderen Fall musste die Versicherung für den Unfallschaden nicht mehr aufkommen, weil der Versicherte ihn zu spät gemeldet und bereits reparieren gelassen hatte. Der Mann meldete seiner Versicherung Mitte Juni 2016, dass die linke Seite seines Fahrzeuges streifenartig beschädigt worden sei. Den Unfallschaden habe er im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar für etwa 5.600 Euro reparieren lassen. Am Unfalltag habe er an seinem Porsche einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer vorgefunden. Damit habe er aber keinen Schädiger ermitteln können.
Die Versicherung meinte, sie müsse wegen der späten Meldung des Unfallschadens nicht zahlen. Zudem halte sie das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar. Daraufhin klagte der Mann, scheiterte aber nicht nur beim Landgericht in Essen, sondern auch beim Oberlandesgericht in Hamm.
Dem Gericht zufolge hätte der Mann, nach den Versicherungsbedingungen den Unfallschaden innerhalb einer Woche der Versicherung melden müssen - und nicht erst sechs Monate später. Es sei auch allgemein bekannt, dass ein Schadensfall zeitnah gemeldet werden müsse, so das Gericht weiter. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob man einen Schädiger ermitteln könne.
Die Kaskoversicherung musste keinen Schadensersatz zahlen, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat, die sogenannte Anzeigenobliegenheit (Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 21. Juni 2017, AZ: 20 U 42/17).