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Nach einem Unfall

Wie lange darf man sich mit einer Schadens­meldung Zeit lassen?

Wer zahlt bei einem Wildunfall? © Quelle: Jentzsch/corbisimages.com

Kommt es zu einem Unfall, muss der Versiche­rungs­nehmer diesen „unverzüglich“ der Versicherung melden. Ansonsten besteht die Gefahr einer so genannten Obliegen­heits­ver­letzung mit der Folge, dass der Anspruch gegenüber der Versicherung ganz oder teilweise erlischt. Was gilt aber noch als „unverzüglich“?

Erfolgt die Schadens­meldung zwei Tage nach dem Unfall, ist dies immer noch „unverzüglich“. Die Ansprüche gegenüber der Versicherung erlöschen damit nicht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsge­richts Kaisers­lautern vom 11. Dezember 2015 (AZ: 4 C 575/13).

Wildtier­unfall und Versicherung

Die Frau war mit ihrem Auto über einen Wildschwein­kadaver gefahren. Bei ihrer Versicherung hatte sie eine Teilkas­ko­ver­si­cherung abgeschlossen, die auch Wildunfälle einschloss. An dem Auto entstand ein Schaden von rund 4.500 Euro, insbesondere an der Lenkung.

Die Versicherung wollte aus verschiedenen Gründen nicht zahlen. Zunächst einmal glaubte sie nicht an einen Wildtier­unfall. Darüber hinaus hätte Autofahrerin den Unfall früher, nämlich unverzüglich, melden müssen.

Das Gericht holte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein und befragte mehrere Zeugen. Dabei stellte sich heraus, dass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Wildschwein­kadaver an und auf der Fahrbahn lagen. Zuvor war ein Fahrzeug in eine Wildschweinrotte gefahren. Dabei verendeten fünf Tiere. Ein Polizei­beamter war daran beteiligt gewesen, die Wildschweine zur Seite zu transpor­tieren.

Der Sachver­ständige kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Schäden an dem Fahrzeug durch das Auffahren auf einen „weichen“ Gegenstand entstanden waren.

Gericht: Schadens­meldung nach zwei Tagen ausreichend

Damit stand für das Gericht fest, dass es den Unfall wirklich gegeben hatte und die Frau nicht einfach nur versuchte, Altschäden geltend zu machen. Auch in der Meldung des Versiche­rungsfalls zwei Tage nach dem Unfall sah das Gericht keine schuldhafte Verzögerung durch die Frau. Dies sei immer noch „unverzüglich“. Im vorlie­genden Fall habe sich die Klägerin einen Tag nach dem Unfall zumindest telefonisch bei der Versicherung gemeldet.

 

Schadens­meldung nach sechs Monaten zu spät: Versicherung muss nicht zahlen

In einem anderen Fall musste die Versicherung für den Unfall­schaden nicht mehr aufkommen, weil der Versicherte ihn zu spät gemeldet und bereits reparieren gelassen hatte. Der Mann meldete seiner Versicherung Mitte Juni 2016, dass die linke Seite seines Fahrzeuges streifenartig beschädigt worden sei. Den Unfall­schaden habe er im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar für etwa 5.600 Euro reparieren lassen. Am Unfalltag habe er an seinem Porsche einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunk­nummer vorgefunden. Damit habe er aber keinen Schädiger ermitteln können.

Die Versicherung meinte, sie müsse wegen der späten Meldung des Unfall­schadens nicht zahlen. Zudem halte sie das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar. Daraufhin klagte der Mann, scheiterte aber nicht nur beim Landgericht in Essen, sondern auch beim Oberlan­des­gericht in Hamm.

Dem Gericht zufolge hätte der Mann, nach den Versiche­rungs­be­din­gungen den Unfall­schaden innerhalb einer Woche der Versicherung melden müssen - und nicht erst sechs Monate später. Es sei auch allgemein bekannt, dass ein Schadensfall zeitnah gemeldet werden müsse, so das Gericht weiter. Die Verpflichtung zur Schadens­meldung bestehe unabhängig davon, ob man einen Schädiger ermitteln könne.

Die Kaskover­si­cherung musste keinen Schadens­ersatz zahlen, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat, die sogenannte Anzeige­no­b­lie­genheit (Oberlan­des­gericht Hamm, Entscheidung vom 21. Juni 2017, AZ: 20 U 42/17).

Unverzügliche Schadens­meldung eines Unfalls

Grundsätzlich sind die Versicherten verpflichtet, alles dafür zu tun, den Schaden gering zu halten. Dazu gehöre auch, ihre Versicherung unverzüglich, also schnell, zu informieren. Dadurch solle die Versicherung in die Lage versetzt werden, umgehend die Unfall­folgen überprüfen und den Schaden feststellen zu können.

Verkehrs­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte raten daher zu einer schnellen schrift­lichen Information bei einem Unfall. Falls die Unfall­meldung telefonisch erfolgt, sollte man sich schon ein Aktenzeichen geben lassen und eine schriftliche Bestätigung erbitten.

Bei einem Unfall sollte man sich anwaltlich beraten lassen, um alle seine Ansprüche auch wirklich durchzu­setzen. Zunächst aber auch, um alle Ansprüche zu erfahren. In der Regel übernehmen Kfz-Versiche­rungen nur Schadens­po­si­tionen, die auch geltend gemacht werden. Hat man Anspruch auf weiteren Schadens­ersatz, wie etwa für einen  Haushalts­füh­rungs­schaden, wird dieser eben nicht freiwillig bezahlt, sondern nur wenn man es verlangt.

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Datum
Aktualisiert am
03.01.2018
Autor
red/dpa
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Themen
Auto Autounfall Unfall Versicherung

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