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Welche Schutz­kleidung müssen Motorrad­fahrer tragen?

Leichtkraftfahrer brauchen beim Fahren innnerhalb eines Ortes keine Schutzkleidung. © Quelle: DAV

Man mag es kaum glauben, aber die Helmpflicht für Motorrad­fahrer ist noch gar nicht so alt. Der Gesetzgeber führte sie erst 1976 ein. Doch Motorrad­fahrer müssen beim Fahren nicht nur Helme tragen, sondern auch eine besondere Kleidung, um sich vor Verlet­zungen bei Unfällen zu schützen.

Wer ein Fan schwerer, also hochvo­lumiger, Motorräder ist, der muss eine spezielle Schutz­kleidung beim Fahren tragen. Dazu gehört neben einem Helm auch eine besondere Jacke und Hose. Verzichtet ein Motorrad­fahrer auf diese Schutz­kleidung, kann er bei einem Unfall gegenüber einem Opfer haftbar gemacht werden. So jedenfalls haben in der Vergan­genheit verschiedene Gerichte geurteilt, darunter die Oberlan­des­ge­richte Brandenburg (AZ: 12 U 29/09) und Düsseldorf (AZ: 1 U 137/05).

Motorrad­fahrer müssen auch besondere Schuhe beim Fahren tragen. Das schützt sie vor Verlet­zungen an Füßen und Beinen. „Gerade an diesen Körper­teilen sind Motorrad­fahrer bei Unfällen besonders gefährdet. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber sie beim Fahren dazu, spezielle Stiefel zu tragen“, erklärt der Hagener Rechts­anwalt Jörg Elsner von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht m Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Müssen Mopedfahrer Schutz­kleidung tragen?

Fahrer, die auf Mopeds oder Motorrollern unterwegs sind und keine besondere Schutz­kleidung an haben, trifft keine Mitschuld bei einem Unfall. Denn für Leicht­kraft­fahrer gibt es keine Pflicht, beim Fahren innerhalb eines Ortes zum Beispiel Protek­to­ren­schutz­kleidung zu tragen. Das hat das Landgericht Heidelberg im März 2014 entschieden (AZ: 2 O 203/13). Protek­to­ren­schutz­kleidung sei für Leicht­kraft­fahrer nicht allgemein üblich, so die Richter. Eine solche Schutz­kleidung sei nach der Fahrerlaub­nis­ver­ordnung nur bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM vorgesehen.

Darüber hinaus lieferten die Heidel­berger Richter eine interessante Begründung, warum es einem Leicht­kraft­fahrer nicht zumutbar ist, beim Fahren innerhalb eines Ortes besondere Schutz­kleidung zu tragen. In der Urteils­be­gründung heißt es: „Das Gericht hält es aber für unzumutbar, einem Leicht­kraft­rad­fahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerorts­fahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhn­lichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofern­un­ter­scheiden sich Leicht­kraft­rad­fahrer von Motorrad­fahrern.“

Urteil: Keine Befreiung von Helmpflicht aus religiösen Gründen

Wenn religiöse Gründe ins Spiel kommen, zeigt sich der Gesetzgeber oft nachsichtig. Gilt das auch, wenn jemand aus Glaubens­gründen von der Helmpflicht auf dem Motorrad befreit werden möchte? Darüber urteilte das Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) Baden-Württemberg im September 2017.

Geklagt hatte ein Mann, der der Religi­ons­ge­mein­schaft der Sikhs angehört. Er hatte die Stadt Konstanz verklagt, weil diese ihm nicht genehmigt hatte, ohne Helm Motorrad zu fahren. Sein Glauben würde ihn dazu verpflichten, in der Öffent­lichkeit einen Turban zu tragen. Diesen Turban, einen sogenannten Dastar, könne er nicht gleich­zeitig mit bzw. unter einem Motorradhelm tragen. Daher beantragte er eine Ausnah­me­ge­neh­migung. Die Stadt Konstanz lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Ausnahme nur gemacht werden könne, wenn das Tragen eines Helms aus gesund­heit­lichen Gründen nicht möglich sei.

Dies sei allerdings nicht korrekt – so die Entscheidung des VGH, nachdem der Sikh Berufung eingelegt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass gesund­heitliche Gründe für eine Befreiung nicht großzügiger behandelt werden als religiöse.

Die Helmpflicht bedeute einen Eingriff in Grundrecht. Dieser könne aber mit dem verfas­sungs­rechtlich verbürgten Schutz der physischen und psychischen Integrität Dritter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht­fertigt werden.

Das Tragen eines Helms schützt der Begründung der Richter zufolge also nicht nur den/die Träger(in), sondern auch andere Menschen: Ein durch einen Helm geschützter Motorrad­fahrer oder eine Fahrerin sei im Fall eines Unfalls besser in der Lage die physische Unversehrtheit anderer Unfall­be­tei­ligter zu schützen. Indem er oder sie zum Beispiel die Unfall­stelle sichert oder Ersthilfe-Maßnahmen einleitet, schreibt der VGH in seiner Entscheidung. Unfall­be­teiligte Dritte trügen außerdem durch schwere Personen­schäden anderer nicht selten auch psychische Schäden davon. Gerade bei Unfällen mit Motorrad­fahrern ohne Helm komme es häufig zu schwer­wie­genden, zum Teil, auch tödlichen Kopfver­let­zungen. Der religiöse Sikh muss also weiterhin auf dem Motorrad einen Helm tragen.

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Datum
Aktualisiert am
08.05.2015
Autor
red
Bewertungen
5614
Themen
Helmpflicht Motorrad Schadens­ersatz Unfall

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