Wer ein Fan schwerer, also hochvolumiger, Motorräder ist, der muss eine spezielle Schutzkleidung beim Fahren tragen. Dazu gehört neben einem Helm auch eine besondere Jacke und Hose. Verzichtet ein Motorradfahrer auf diese Schutzkleidung, kann er bei einem Unfall gegenüber einem Opfer haftbar gemacht werden. So jedenfalls haben in der Vergangenheit verschiedene Gerichte geurteilt, darunter die Oberlandesgerichte Brandenburg (AZ: 12 U 29/09) und Düsseldorf (AZ: 1 U 137/05).
Motorradfahrer müssen auch besondere Schuhe beim Fahren tragen. Das schützt sie vor Verletzungen an Füßen und Beinen. „Gerade an diesen Körperteilen sind Motorradfahrer bei Unfällen besonders gefährdet. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber sie beim Fahren dazu, spezielle Stiefel zu tragen“, erklärt der Hagener Rechtsanwalt Jörg Elsner von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht m Deutschen Anwaltverein (DAV).
Müssen Mopedfahrer Schutzkleidung tragen?
Fahrer, die auf Mopeds oder Motorrollern unterwegs sind und keine besondere Schutzkleidung an haben, trifft keine Mitschuld bei einem Unfall. Denn für Leichtkraftfahrer gibt es keine Pflicht, beim Fahren innerhalb eines Ortes zum Beispiel Protektorenschutzkleidung zu tragen. Das hat das Landgericht Heidelberg im März 2014 entschieden (AZ: 2 O 203/13). Protektorenschutzkleidung sei für Leichtkraftfahrer nicht allgemein üblich, so die Richter. Eine solche Schutzkleidung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung nur bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM vorgesehen.
Darüber hinaus lieferten die Heidelberger Richter eine interessante Begründung, warum es einem Leichtkraftfahrer nicht zumutbar ist, beim Fahren innerhalb eines Ortes besondere Schutzkleidung zu tragen. In der Urteilsbegründung heißt es: „Das Gericht hält es aber für unzumutbar, einem Leichtkraftradfahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerortsfahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofernunterscheiden sich Leichtkraftradfahrer von Motorradfahrern.“
Urteil: Keine Befreiung von Helmpflicht aus religiösen Gründen
Wenn religiöse Gründe ins Spiel kommen, zeigt sich der Gesetzgeber oft nachsichtig. Gilt das auch, wenn jemand aus Glaubensgründen von der Helmpflicht auf dem Motorrad befreit werden möchte? Darüber urteilte das Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg im September 2017.
Geklagt hatte ein Mann, der der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört. Er hatte die Stadt Konstanz verklagt, weil diese ihm nicht genehmigt hatte, ohne Helm Motorrad zu fahren. Sein Glauben würde ihn dazu verpflichten, in der Öffentlichkeit einen Turban zu tragen. Diesen Turban, einen sogenannten Dastar, könne er nicht gleichzeitig mit bzw. unter einem Motorradhelm tragen. Daher beantragte er eine Ausnahmegenehmigung. Die Stadt Konstanz lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Ausnahme nur gemacht werden könne, wenn das Tragen eines Helms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.
Dies sei allerdings nicht korrekt – so die Entscheidung des VGH, nachdem der Sikh Berufung eingelegt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass gesundheitliche Gründe für eine Befreiung nicht großzügiger behandelt werden als religiöse.
Die Helmpflicht bedeute einen Eingriff in Grundrecht. Dieser könne aber mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der physischen und psychischen Integrität Dritter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden.
Das Tragen eines Helms schützt der Begründung der Richter zufolge also nicht nur den/die Träger(in), sondern auch andere Menschen: Ein durch einen Helm geschützter Motorradfahrer oder eine Fahrerin sei im Fall eines Unfalls besser in der Lage die physische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter zu schützen. Indem er oder sie zum Beispiel die Unfallstelle sichert oder Ersthilfe-Maßnahmen einleitet, schreibt der VGH in seiner Entscheidung. Unfallbeteiligte Dritte trügen außerdem durch schwere Personenschäden anderer nicht selten auch psychische Schäden davon. Gerade bei Unfällen mit Motorradfahrern ohne Helm komme es häufig zu schwerwiegenden, zum Teil, auch tödlichen Kopfverletzungen. Der religiöse Sikh muss also weiterhin auf dem Motorrad einen Helm tragen.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 08.05.2015
- Autor
- red