Verkehrs­unfall: Breiter Anhänger erhöht die Betriebs­gefahr

Auch wenn er keine Schuld hat, kann der Halter eines Fahrzeugs bei einem Unfall wegen der Gefähr­lichkeit seines Autos mithaften. Das nennt man Betriebs­gefahr. Bei besonders gefähr­lichen Fahrzeugen ist sie erhöht, etwa, wenn ein Anhänger die gesamte Fahrbahn­breite einnimmt.

Verkehrs­unfall: Breiter Anhänger erhöht die Betriebs­gefahr

Das hat zur Folge, dass der Halter eines Fahrzeugs bei einem Unfall anteilig mithaften muss. Das musste der Fahrer eines Transporters feststellen, der als Anhänger eine besonders breite Arbeitsbühne zog. Obwohl ihn keine Schuld an der Kollision mit einer Fahrertür traf, haftet er zu 25 Prozent. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle vom 7. Juni 2017 (AZ: 15 U 167/16).

Unfall bei geöffneter Fahrertür: Wer haftet?

Der Kläger wollte in sein Auto einsteigen. Als er saß, ragte seine Fahrertür noch 40 bis 50 Zentimeter in die Fahrbahn hinein. Neben ihm stand an einer roten Ampel ein Gespann. Das Transport­fahrzeug zog eine Arbeitsbühne. Die Arbeitsbühne war insgesamt vier Meter lang und nahm die gesamte Fahrbahn­breite ein. In der Mitte war sie jedoch schmaler, da sich dort die Bedien­elemente der Arbeitsbühne befanden.

Genau an der Stelle stieg der Kläger in sein Auto ein. Noch bevor er die Tür schließen konnte, schaltete die Ampel auf Grün und das Gespann fuhr los. Dabei kam es zur Kollision mit der Fahrertür.

Der Kläger machte nun Schadens­ersatz geltend. Die erste Instanz wies seine Klage ab: Er trage die alleinige Schuld an dem Autounfall. Wer in ein geparktes Auto einsteigen will, darf dies nur, wenn niemand gefährdet wird (§ 14 Abs. 1 StVO). Seine Berufung war teilweise erfolgreich.

Gespann mit breitem Anhänger: Mithaftung bei Unfall wegen Betriebs­gefahr

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadens­ersatz in Höhe von 25 Prozent hat. Auch wenn den Beklagten keine Schuld treffe, hafte er wegen der erhöhten Betriebs­gefahr aufgrund der besonderen Breite seines Anhängers. Der Fall zeigt, dass es sinnvoll sein kann, auch nach einer ersten Gerichts­ent­scheidung weiter seine Ansprüche zu verfolgen.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass den Beklagten keine Schuld traf. Er war mit seinem Transporter bereits an dem Auto des Klägers vorbei­ge­fahren. Er musste auf den Verkehr und die Ampelschaltung achten. Er konnte aber auch losfahren, ohne vorher in den Außenspiegel zu schauen.

Fließender Verkehr darf darauf vertrauen, dass keine Türen geöffnet werden

„Im Allgemeinen darf der fließende Verkehr darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden. Er muss aber im Übrigen mit einer spaltweiten Türöffnung rechnen und einen entspre­chenden Seiten­abstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist“, so das Gericht.

Der Seiten­abstand betrug aufgrund der Breite des Anhängers nur 20 Zentimeter. Es lag zwar kein Pflicht­verstoß des Transpor­ter­fahrers vor, jedoch ging von seinem Anhänger eine besondere Gefahr aus. Daher sei die Betriebs­gefahr erhöht und trete nicht völlig hinter dem Fehlver­halten des Klägers zurück. Daher also die Haftung von 25 Prozent.

Gerade bei Fragen der Haftungs­ver­teilung, zu der es bei vielen Verkehrs­un­fällen kommt, ist es wichtig, seine Interessen durch einen Verkehrs­rechts­anwalt vertreten zu lassen. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Verkehrsrecht prüfen die Ansprüche und setzen sie durch. Ansprech­partner für Verkehrsrecht in ganz Deutschland findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.verkehrsrecht.de