Das hat zur Folge, dass der Halter eines Fahrzeugs bei einem Unfall anteilig mithaften muss. Das musste der Fahrer eines Transporters feststellen, der als Anhänger eine besonders breite Arbeitsbühne zog. Obwohl ihn keine Schuld an der Kollision mit einer Fahrertür traf, haftet er zu 25 Prozent. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2017 (AZ: 15 U 167/16).
Unfall bei geöffneter Fahrertür: Wer haftet?
Der Kläger wollte in sein Auto einsteigen. Als er saß, ragte seine Fahrertür noch 40 bis 50 Zentimeter in die Fahrbahn hinein. Neben ihm stand an einer roten Ampel ein Gespann. Das Transportfahrzeug zog eine Arbeitsbühne. Die Arbeitsbühne war insgesamt vier Meter lang und nahm die gesamte Fahrbahnbreite ein. In der Mitte war sie jedoch schmaler, da sich dort die Bedienelemente der Arbeitsbühne befanden.
Genau an der Stelle stieg der Kläger in sein Auto ein. Noch bevor er die Tür schließen konnte, schaltete die Ampel auf Grün und das Gespann fuhr los. Dabei kam es zur Kollision mit der Fahrertür.
Der Kläger machte nun Schadensersatz geltend. Die erste Instanz wies seine Klage ab: Er trage die alleinige Schuld an dem Autounfall. Wer in ein geparktes Auto einsteigen will, darf dies nur, wenn niemand gefährdet wird (§ 14 Abs. 1 StVO). Seine Berufung war teilweise erfolgreich.
Gespann mit breitem Anhänger: Mithaftung bei Unfall wegen Betriebsgefahr
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 Prozent hat. Auch wenn den Beklagten keine Schuld treffe, hafte er wegen der erhöhten Betriebsgefahr aufgrund der besonderen Breite seines Anhängers. Der Fall zeigt, dass es sinnvoll sein kann, auch nach einer ersten Gerichtsentscheidung weiter seine Ansprüche zu verfolgen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass den Beklagten keine Schuld traf. Er war mit seinem Transporter bereits an dem Auto des Klägers vorbeigefahren. Er musste auf den Verkehr und die Ampelschaltung achten. Er konnte aber auch losfahren, ohne vorher in den Außenspiegel zu schauen.
Fließender Verkehr darf darauf vertrauen, dass keine Türen geöffnet werden
„Im Allgemeinen darf der fließende Verkehr darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden. Er muss aber im Übrigen mit einer spaltweiten Türöffnung rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist“, so das Gericht.
Der Seitenabstand betrug aufgrund der Breite des Anhängers nur 20 Zentimeter. Es lag zwar kein Pflichtverstoß des Transporterfahrers vor, jedoch ging von seinem Anhänger eine besondere Gefahr aus. Daher sei die Betriebsgefahr erhöht und trete nicht völlig hinter dem Fehlverhalten des Klägers zurück. Daher also die Haftung von 25 Prozent.
Gerade bei Fragen der Haftungsverteilung, zu der es bei vielen Verkehrsunfällen kommt, ist es wichtig, seine Interessen durch einen Verkehrsrechtsanwalt vertreten zu lassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verkehrsrecht prüfen die Ansprüche und setzen sie durch. Ansprechpartner für Verkehrsrecht in ganz Deutschland findet man in der Anwaltssuche.
Quelle: www.verkehrsrecht.de