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Alkohol am Steuer

Verkehrs­ge­richtstag: Blutproben nach Alkohol­fahrten nicht abschaffen

Quelle: benjaminnolte/fotolia.com
Die Atemalkoholanalyse reicht nur bei weniger als 1,1 Promille als alleiniges Beweismittel aus.
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Der Verkehrs­ge­richtstag hat empfohlen, die Blutprobe für Alkohol­sünder im Straßen­verkehr nicht abzuschaffen. Bei Werten im Bereich der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit über 1,1 Promille sei der Atemtest kein ausrei­chendes Beweis­mittel, stellte der Experten-Kongress am Freitag in Goslar fest.

Nach derzeitiger Rechtslage ist ab einem „gepusteten“ Atemal­ko­holwert von 1,1 Promille eine Blutprobe notwendig. Die Atemal­ko­hol­analyse reicht nur bei niedrigeren Promille-Werten als alleiniges Beweis­mittel aus.

Vor allem Vertreter der Polizei hatten sich für die Abschaffung der Blutprobe auch bei Werten über 1,1 Promille ausgesprochen. Das Argument: Die Blutprobe sei teuer und koste zu viel Arbeitszeit. Bereits im Jahr 2009 hatte der Verkehrs­ge­richttag die gleiche Forderung mehrheitlich abgelehnt. Die Bundes­re­gierung hingegen beabsichtigt, eine Rechts­grundlage für die forensische Verwert­barkeit der Atemal­ko­hol­analyse im Strafver­fahren zu schaffen. Das steht im Koaliti­ons­vertrag.

Genauigkeit der Messme­thoden entscheidend

Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) hatte sich kritisch zu diesem Vorhaben geäußert. Denn bei der Atemal­ko­hol­analyse bestünden erhebliche Zweifel, inwiefern die Ergebnisse genau sind. Dieses Verfahren als Grundlage für strafrechtliche Konsequenzen zu nehmen, sei daher bedenklich.

„Der Entzug der Fahrer­be­rech­tigung hat weitrei­chende Folgen für die Betroffenen, bis hin zur Gefährdung der Existenz. Daher kommt es auf die Genauigkeit der Messmethode an“, kommentiert Rechts­anwalt Dr. Frank Häcker von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV die Pläne der Regierung. Als Beweis­mittel reiche die Atemal­ko­hol­analyse zur Täterüber­führung bei Alkohol am Steuer nur bedingt aus.

Ein Problem bestehe darin, dass eine Umrechnung der Ergebnisse aus der Atemalkohol- oder Blutal­ko­hol­analyse in Werte aus dem jeweils anderen Verfahren nicht möglich sei. Die Messergebnisse könnten daher je nach angewendeter Methode im selben Fall über einem oder unter einem Grenzwert liegen.

Entzug der Fahrerlaubnis kann berufliche Existenz gefährden

Bei Verfahren wegen Ordnungs­wid­rig­keiten möge dies noch akzeptabel sein. Die Konsequenzen im Strafta­ten­bereich seien jedoch weitaus schwerer. Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeute für manchen Bürger eine Gefährdung der beruflichen Existenz. Die Folgen der Entschei­dungen, deren Basis die Messergebnisse sind, hätten große Bedeutung für die Betroffenen. „Die Blutal­ko­hol­analyse ist deshalb für die Gerichte und die Angeklagten ein wertvolles Beweis­mittel. Der Gesetzgeber sollte dies nicht ohne Not ersetzen“, fordert Häcker.

Der 54. Deutsche Verkehrs­ge­richtstag in Goslar folgte nun dieser Einschätzung. Es fehle an Studien zur Umrechnung von Blutal­ko­hol­werten auf die Konzen­tration im Atem und umgekehrt, so der Experten-Kongress. Dass wie bisher ein Richter die Blutprobe anordnen muss, ist allerdings nach Auffassung des Verkehrs­ge­richtstages nicht nötig: Die Experten fordern eine Anordnungs­kom­petenz auch für Ermitt­lungs­personen der Staats­an­walt­schaft. 

Datum
Aktualisiert am
03.02.2016
Autor
red
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Themen
Alkohol Auto Polizei Verkehrs­ge­richtstag

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