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Alkohol am Steuer

Verkehrs­ge­richtstag: Blutproben nach Alkohol­fahrten nicht abschaffen

Quelle: benjaminnolte/fotolia.com
Die Atemalkoholanalyse reicht nur bei weniger als 1,1 Promille als alleiniges Beweismittel aus.
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Der Verkehrs­ge­richtstag hat empfohlen, die Blutprobe für Alkohol­sünder im Straßen­verkehr nicht abzuschaffen. Bei Werten im Bereich der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit über 1,1 Promille sei der Atemtest kein ausrei­chendes Beweis­mittel, stellte der Experten-Kongress am Freitag in Goslar fest.

Nach derzeitiger Rechtslage ist ab einem „gepusteten“ Atemal­ko­holwert von 1,1 Promille eine Blutprobe notwendig. Die Atemal­ko­hol­analyse reicht nur bei niedrigeren Promille-Werten als alleiniges Beweis­mittel aus.

Vor allem Vertreter der Polizei hatten sich für die Abschaffung der Blutprobe auch bei Werten über 1,1 Promille ausgesprochen. Das Argument: Die Blutprobe sei teuer und koste zu viel Arbeitszeit. Bereits im Jahr 2009 hatte der Verkehrs­ge­richttag die gleiche Forderung mehrheitlich abgelehnt. Die Bundes­re­gierung hingegen beabsichtigt, eine Rechts­grundlage für die forensische Verwert­barkeit der Atemal­ko­hol­analyse im Strafver­fahren zu schaffen. Das steht im Koaliti­ons­vertrag.

Genauigkeit der Messme­thoden entscheidend

Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) hatte sich kritisch zu diesem Vorhaben geäußert. Denn bei der Atemal­ko­hol­analyse bestünden erhebliche Zweifel, inwiefern die Ergebnisse genau sind. Dieses Verfahren als Grundlage für strafrechtliche Konsequenzen zu nehmen, sei daher bedenklich.

„Der Entzug der Fahrer­be­rech­tigung hat weitrei­chende Folgen für die Betroffenen, bis hin zur Gefährdung der Existenz. Daher kommt es auf die Genauigkeit der Messmethode an“, kommentiert Rechts­anwalt Dr. Frank Häcker von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV die Pläne der Regierung. Als Beweis­mittel reiche die Atemal­ko­hol­analyse zur Täterüber­führung bei Alkohol am Steuer nur bedingt aus.

Ein Problem bestehe darin, dass eine Umrechnung der Ergebnisse aus der Atemalkohol- oder Blutal­ko­hol­analyse in Werte aus dem jeweils anderen Verfahren nicht möglich sei. Die Messer­gebnisse könnten daher je nach angewendeter Methode im selben Fall über einem oder unter einem Grenzwert liegen.

Entzug der Fahrer­laubnis kann berufliche Existenz gefährden

Bei Verfahren wegen Ordnungs­wid­rig­keiten möge dies noch akzeptabel sein. Die Konsequenzen im Strafta­ten­bereich seien jedoch weitaus schwerer. Der Entzug der Fahrer­laubnis bedeute für manchen Bürger eine Gefährdung der beruflichen Existenz. Die Folgen der Entschei­dungen, deren Basis die Messer­gebnisse sind, hätten große Bedeutung für die Betroffenen. „Die Blutal­ko­hol­analyse ist deshalb für die Gerichte und die Angeklagten ein wertvolles Beweis­mittel. Der Gesetzgeber sollte dies nicht ohne Not ersetzen“, fordert Häcker.

Der 54. Deutsche Verkehrs­ge­richtstag in Goslar folgte nun dieser Einschätzung. Es fehle an Studien zur Umrechnung von Blutal­ko­hol­werten auf die Konzen­tration im Atem und umgekehrt, so der Experten-Kongress. Dass wie bisher ein Richter die Blutprobe anordnen muss, ist allerdings nach Auffassung des Verkehrs­ge­richtstages nicht nötig: Die Experten fordern eine Anordnungs­kom­petenz auch für Ermitt­lungs­personen der Staats­an­walt­schaft. 

Datum
Aktualisiert am
03.02.2016
Autor
red
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Themen
Alkohol Auto Polizei Verkehrs­ge­richtstag

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