Auch dann kann der Versicherungsschutz entfallen. Wer das Fahrzeug nach der Zulassung wieder so verändert, dass es nicht zugelassen werden kann, verliert den Versicherungsschutz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (AZ: 4 U 69/13).
Maschine frisiert – Verlust der Versicherung
Dies gilt für alle Fälle – auch wenn man das Motorrad so frisiert, dass die Zulassung entfällt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Mann eine Moto-Cross-Maschine gekauft. Diese war nicht für die Straßen zugelassen. Eine Werkstatt baute sie so um, dass sie weniger Leistung hatte. Aufgrund der Aussage eines Gutachters erhielt sie dann eine Straßenzulassung.
Auf dieser Grundlage wurde sie auch versichert. Vor Auslieferung baute die Werkstatt das Krad zurück zur Rennversion ohne Straßenzulassung. Als die Moto-Cross-Maschine geklaut wurde, wunderte sich der Besitzer, dass die Versicherung nicht zahlen wollte.
Ohne Straßenzulassung kein Versicherungsschutz
Die Kfz-Versicherung musste auch nicht zahlen. Für den Straßenverkehr nicht zugelassene Krafträder können nicht für diesen versichert werden. Nach dem Gesetz sind solche Versicherungsverträge ungültig. Im Übrigen könnte die Versicherung den Vertrag auch wegen Täuschung rückwirkend anfechten.
Wer also die Motorleistung so verändert, dass die Straßenzulassung erlischt, ist nicht versichert. Mit allen Konsequenzen, nicht nur bei einem Dienstahl. Auch bei einem Unfall muss man den Schaden allein tragen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.10.2015
- Autor
- red