So kassierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Radfahrverbot für den Bannwald des Markts Ottobeuren, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (AZ: 11 B 14.2809).
Seit 1959 war das Befahren der staatsforsteigenen Wege Bannwald mit Fahrzeugen aller Art verboten. Dagegen klagte ein Radfahrer vor dem Verwaltungsgericht Augsburg: Er sei bei der Suche nach Fahrradtouren im Allgäu im Internet auf Wegbeschreibungen durch den Bannwald gestoßen. Wegen des Radfahrverbots könne er diese Touren aber nicht unternehmen.
Gefahr durch örtliche Verhältnisse?
Das Gericht wies die Klage ab. Die Sperrung der Wege für Radfahrer sei berechtigt. Es bestehe konkrete Gefahr, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergebe. Wanderer nutzten den Wald sehr intensiv. Dieser zeichne sich durch viele schmale Wege aus. Die Sperrung solle vor allem Belästigungen erholungssuchender Wanderer durch den Radverkehr verhindern. Die Waldwege könnten Radfahrer nach Zuschnitt und Verlauf nicht so nutzen, dass Wanderer und Nutzer des Walderlebnispfades nicht gefährdet oder beeinträchtigt würden. Dem Kläger sei zumutbar, das relativ kleine Waldstück zu umfahren.
Der war anderer Meinung. Es gebe keine entsprechende Gefahrenlage. Die Wege im Bannwald seien – abhängig vom fahrerischen Können und den technischen Möglichkeiten – für Radfahrer geeignet und würden im Tourismusangebot des Markt Ottobeuren im Internet teilweise als flach und gut befahrbar beschrieben.
Radfahren auch im Erholungswald
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem Mann Recht. Das Bayerische Waldgesetz erlaube das Radfahren im Wald auf Straßen und befestigten Wegen unabhängig davon, ob der Wald als Bann- oder Erholungswald ausgewiesen sei. Beschränkungen und Verbote dürfe es nur dann geben, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung“ der Wanderer erheblich übersteige.
Das sei hier aber nicht der Fall. Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet, noch bestehe auf ihnen stets eine größere Gefahr für Fußgänger.
- Datum
- Autor
- red