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Recht auf zwei Rädern

Radfahren im Wald gesetzlich erlaubt

Radfahren darf nicht überall verboten werden. © Quelle: razvan/ fotolia.com

Radfahren verboten! Nicht immer ist ein solches Verbots­schild für den Radler nachvoll­ziehbar. Und manches Radfahr­verbot hält auch dem prüfenden richter­lichen Blick nicht stand, zum Beispiel wenn es im Wald steht.

So kassierte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) das Radfahr­verbot für den Bannwald des Markts Ottobeuren, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet (AZ: 11 B 14.2809).

Seit 1959 war das Befahren der staats­forst­eigenen Wege Bannwald mit Fahrzeugen aller Art verboten. Dagegen klagte ein Radfahrer vor dem Verwal­tungs­gericht Augsburg: Er sei bei der Suche nach Fahrrad­touren im Allgäu im Internet auf Wegbeschrei­bungen durch den Bannwald gestoßen. Wegen des Radfahr­verbots könne er diese Touren aber nicht unternehmen.

Gefahr durch örtliche Verhältnisse?

Das Gericht wies die Klage ab. Die Sperrung der Wege für Radfahrer sei berechtigt. Es bestehe konkrete Gefahr, die sich aus den besonderen örtlichen Verhält­nissen ergebe. Wanderer nutzten den Wald sehr intensiv. Dieser zeichne sich durch viele schmale Wege aus. Die Sperrung solle vor allem Belästi­gungen erholungs­su­chender Wanderer durch den Radverkehr verhindern. Die Waldwege könnten Radfahrer nach Zuschnitt und Verlauf nicht so nutzen, dass Wanderer und Nutzer des Walder­leb­nis­pfades nicht gefährdet oder beeinträchtigt würden. Dem Kläger sei zumutbar, das relativ kleine Waldstück zu umfahren.

Der war anderer Meinung. Es gebe keine entspre­chende Gefahrenlage. Die Wege im Bannwald seien – abhängig vom fahrerischen Können und den technischen Möglich­keiten – für Radfahrer geeignet und würden im Touris­mus­angebot des Markt Ottobeuren im Internet teilweise als flach und gut befahrbar beschrieben.

Radfahren auch im Erholungswald

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gab dem Mann Recht. Das Bayerische Waldgesetz  erlaube das Radfahren im Wald auf Straßen und befestigten Wegen unabhängig davon, ob der Wald als Bann- oder Erholungswald ausgewiesen sei. Beschrän­kungen und Verbote dürfe es nur dann geben, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträch­tigung“ der Wanderer erheblich übersteige.

Das sei hier aber nicht der Fall. Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet, noch bestehe auf ihnen stets eine größere Gefahr für Fußgänger.

Datum
Autor
red
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Themen
Bußgeld Fahrrad Straßen­verkehr

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