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Alkohol am Lenker

Punkte und MPU: Folgen für betrunkene Radfahrer

Ein Weißbier während der Moutainbike-Tour? Dabei sollte es dann aber bleiben - die Regeln für alkoholisiertes Fahrradfahren sind streng. © Quelle: Niedring/corbisimages.com

Wer betrunken auf sein Fahrrad steigt, muss mit empfind­lichen Strafen rechnen, die Auswir­kungen auf den Führer­schein haben können. Welche Folgen drohen, was für Fahran­fänger in der Probezeit gilt und womit Jugendliche rechnen müssen, die noch keine Fahrerlaubnis erworben haben: eine Übersicht.

Der Besuch der Bar ist beendet: Aufs Rad geschwungen und der gute Kilometer nach Hause ist schnell zurück­gelegt. Dass man durch den Alkohol im Blut nicht nur seine eigene Sicherheit gefährdet, sondern auch die der anderen Verkehrs­teil­nehmer, ist die eine Sache. Darüber hinaus kann dieses Verhalten aber auch eine ganze Menge rechtlichen Ärger mit sich bringen.

Welche Promil­le­grenzen gelten für Fahrrad­fahrer?

Wer durch Alkohol­einfluss oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft. So steht es im Strafge­setzbuch (§ 316) und dies gilt auch für Fahrrad­fahrer.

Konkrete Angaben zur erlaubten Promil­lezahl sind nicht angegeben, doch haben sich durch die Rechtsprechung Obergrenzen heraus­ge­bildet. Dabei muss zwischen zwei Werten unterschieden werden.

Fall 1: 0,3 bis 1,6 Promille

Bei einem dazwischen­lie­genden Promil­lewert kann es zu strafrecht­lichen Folgen kommen, wenn der Fahrrad­fahrer den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht. Allerdings muss die Polizei in diesem Fall nachweisen, dass das Fehlver­halten auf den alkoho­li­sierten Zustand zurück­zu­führen ist.

Fall 2: ab 1,6 Promille

Ab diesem Wert liegt eine absolute Fahrun­taug­lichkeit vor, die bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegt. Das bedeutet, dass man eine Straftat begeht, wenn man derart alkoho­lisiert auf sein Fahrrad steigt. Ob eine Verkehrs­ge­fährdung vorliegt, spielt in diesem Fall keine Rolle beziehungsweise führt dann zu einem noch weiter erhöhten Strafmaß.  

MPU, Punkte in Flensburg und Geldstrafe: Welche Strafen drohen?

Im Bußgeld­katalog sind weder Grenzwerte noch Folgen dargelegt. Denn beim alkoho­li­sierten Radfahren handelt es sich nicht um eine Ordnungs­wid­rigkeit, sondern um eine Straftat. Die Folgen sind mitunter gravierend.

Handelt es sich um den oben definierten Fall 1 drohen nach der Reform des Flensburger Verkehrs­zen­tral­re­gisters im Mai 2014 zwei Punkte und circa ein Monats­net­to­gehalt als Geldstrafe – wie hoch der Satz genau ist, hängt vom Einzelfall ab, also der Alkohol­kon­zen­tration, der Fahrstrecke oder auch der Frage, ob jemand verletzt wurde.

Christian Janeczek ist Verkehrs­rechts­anwalt und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und erklärt darüber hinaus: „Normalerweise werden Fahrten von 0,3 bis 0,5 Promille nicht weiter geahndet, da es für die Behörden schwierig ist zu beweisen, dass etwaiges Fehlver­halten im Straßen­verkehr aufgrund des alkoho­li­sierten Zustands geschehen ist.“ Je geringer der Alkohol­gehalt im Blut sei, desto schwieriger sei es, diesen Nachweis zu erbringen, so Janeczek.

Für den Fall 2 sieht das jedoch anders aus: Auf eine Radfahrt mit 1,6 Promille oder mehr folgen ebenfalls die Strafanzeige, zwei Punkte in Flensburg und ein Monats­net­to­gehalt als Geldstrafe. Zusätzlich wird eine Medizinisch-Psycho­lo­gische Untersuchung (MPU) angeordnet, in deren Folge je nach Ergebnis der Entzug der Fahrerlaubnis ebenso stehen kann, wie das Verbot der Nutzung des Fahrrads für einen bestimmten Zeitraum.

Was haben Wieder­ho­lungstäter zu befürchten?

Wer zweimal beispielsweise mit einem Wert von 0,6 Promille fahrauf­fällig wird und diese Vergehen auf den Alkohol zurück­zu­führen sind, muss ebenfalls eine MPU bestehen.

Christian Janeczek: „Was viele nicht wissen: Auch für alkoho­li­siertes Autofahren gilt diese Regel, so sie zweimal alkohol­auf­fällig geworden sind und ihr Promil­le­gehalt unter – in diesem Fall – 1,1 Promille liegt.“ Darüber hinaus komme es auch zu einer MPU, wenn einmal alkoho­lisiert auto- und einmal alkoho­lisiert fahrrad­ge­fahren werde, weiß der Dresdner Verkehrs­rechts­experte.

Wie beschrieben, kommt es ohnehin zu einer MPU, wenn die absolute Fahrun­taug­lichkeit überschritten ist: 1,6 Promille beim Fahrrad, 1,1 beim Auto.

Darf die Polizei im Rahmen von Verkehrs­kon­trollen Radfahrer anhalten und deren Promil­lewert messen?

Mitunter stellt sich die Frage, wie die Polizei überhaupt auf Radfahrer aufmerksam wird, die mehr als 1,6 Promille im Blut haben, aber gar nicht fahrauf­fällig werden.

„Die Polizei darf im Rahmen von Verkehrs­kon­trollen auch Radfahrer anhalten. Was sie dabei überprüfen darf und was nicht, unterscheidet sich nicht von den Regeln für Autofah­rer­kon­trollen“, so Janeczek. Hier können Sie detailliert nachlesen, welche Rechte Autofahrer bei Polizei­kon­trollen haben und dies auf Radfahrer übertragen.

In der Probezeit: Gilt die 0,0-Promille-Grenze auch für das Radfahren?

Für Fahran­fänger gilt eine 0,0-Promille-Grenze. Wer sich in der Probezeit befindet, darf nicht mal eine mit Alkohol gefüllte Praline essen, ehe er sich hinter das Steuer setzt.

„Diese Regel gilt für das Radfahren nicht. In der Probezeit gelten die gleichen Obergrenzen wie jenseits dieser zwei Jahre“, sagt Rechts­anwalt Christian Janeczek. Allerdings ergänz er: Die Probezeit könne sich bei Verstößen gegen die Alkohol­grenzwerte verlängern.

16 Jahre, kein Führer­schein und betrunken auf dem Rad: Drohen Folgen für den späteren Führer­schein?

Ja. Solche Vergehen werden der Führer­schein­stelle bekannt – auch wenn es noch gar keine Fahrerlaubnis gibt. Verkehrs­rechts­experte Janeczek: „Wer dann einige Jahre später die Erteilung der Fahrerlaubnis beantragt, muss unter Umständen ein positives Gutachten einreichen: den Nachweis einer bestandenen MPU.“

Zusammen­fassung

  • Es muss unterschieden werden zwischen einem Promillegehalt zwischen 0,3 und 1,6 und einem ab 1,6.
  • In ersterem Fall drohen eine Strafanzeige, eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Die Voraussetzung: Man ist fahrauffällig geworden und hat den Straßenverkehr gefährdet.
  • Im zweiten Fall ist die absolute Fahruntauglichkeit erreicht. Auch ohne fahrauffällig geworden zu sein, drohen zusätzlich zu den skizzierten Strafen im ersten Fall das erfolgreiche Bestehen einer MPU. So dies nicht gelingt, kann der Führerschein entzogen werden.
  • Radfahrer dürfen im Rahmen von Verkehrskontrollen kontrolliert werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bei Kontrollen von Autofahrern.
  • Wer frisch seinen Führerschein bestanden hat und alkoholisiert Rad fährt, muss zudem mit der Verlängerung der Probezeit rechnen.
  • Bei Minderjährigen kann sich alkoholisiertes Radfahren auf den späteren Erwerb der Fahrerlaubnis auswirken: Gegebenenfalls müssen Betroffene nachweisen, eine MPU erfolgreich abgelegt zu haben.

Haben Sie Stress mit den Behörden aufgrund von Verfeh­lungen im Straßen­verkehr? Unsere Verkehrs­rechts­exper­tinnen und -experten helfen weiter. Sie finden sie hier.

Datum
Aktualisiert am
26.11.2015
Autor
ndm
Bewertungen
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Themen
Alkohol Auto Drogen­miss­brauch Fahrrad Polizei

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