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Recht oder falsch?!

Müssen Radfahrer den Radweg nutzen?

Wenn ein Radweg da ist, müssen Radler diesen auch befahren - heißt es meist. Aber ist das wirklich so? © Quelle: Tobias Ackeborn/gettyimages.de

Autofahrer schimpfen, fluchen und ärgern sich häufig, wenn wieder einmal Radfahrer die Fahrbahn nutzen – anstatt den daneben­lie­genden Radweg. Denn wenn es einen gibt, muss er auch benutzt werden, heißt es oft. In unser Reihe Recht oder falsch?! klären wir nicht nur diesen Rechts­mythos, sondern blicken auch auf Probleme beim Befahren von Gehwegen.

Ja, Radfahrer müssen einen Radweg nutzen – aber nur unter einer bestimmten Voraus­setzung: Wenn ein entspre­chendes Verkehrs­schild die Benutzungs­pflicht anzeigt. Diese Schilder sind rund, blau und mit einem weißen Rad versehen, manchmal auch zweigeteilt neben oder unter typisierten Personen (Zeichen 237, 240 und 241).

Wenn ein solches Schild aber fehlt, dürfen Radfahrer auch auf der Fahrbahn fahren. Geregelt wird dies in Paragraph 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung.

Der Hintergrund ist die Annahme, dass das Unfall­risiko auf Radwegen höher ist als auf Fahrbahnen. Außerdem müssen Radfahrer bei nebeneinander liegenden getrennten Geh- und Radwegen mit besonderer Rücksicht auf die Fußgänger fahren und unter Umständen ihre Geschwin­digkeit drosseln.

Ausnahme Busspuren: Radfahren oft verboten

Auf Busspuren dürfen Radler allerdings nicht unbedingt ausweichen, in den allermeisten Städten und Kommunen ist das untersagt. Laut dem Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) müssen Radfahrer wie auch Autofahrer 15 Euro Strafe zahlen. Wer dabei Busse zudem behindert, muss noch 20 Euro oben drauf packen.

Doch gibt es auch hier Ausnahmen und auch diese Ausnahme betrifft ein Straßen­schild. Wenn das Zusatz­schild „Fahrrad frei“ unter dem Busspur-Schild (Zeichen 245) angebracht ist, darf darauf straffrei radeln.

Fahren auf dem Gehweg: Das ist erlaubt

Neben dem Radweg und der Fahrbahn sieht man Radler immer wieder auch auf Gehwegen fahren. Dass das nicht erlaubt ist, wissen wohl die Meisten, wenigstens aber die, die bereits ein Bußgeld kassiert haben. 15 Euro kostet der Spaß, 20 bei Behinderung, 25 bei Gefährdung anderer. Und sogar 30 Euro, wenn ein Unfall oder Sachbe­schä­digung die Folgen sind.

Aber da die Deutsche Straßen­ver­kehrs­ordnung ohne Ausnahmen nur halb so dick wäre – auch hier die Einschränkung. In § 2 Absatz 5 heißt es: „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.“

Kinder und Eltern: Künftig gemeinsam radeln auf dem Gehweg?

Doch was sollen Eltern machen, die radelnd ihre noch sehr jungen Kinder zur Schule bringen? Der Vater auf der Straße, die Tochter auf dem Bürgersteig? Dem Gesetz zufolge müsste es tatsächlich so geschehen, andernfalls droht ein Bußgeld.

Die Verunsi­cherung vieler Eltern in dieser Frage könnte allerdings bald ein Ende haben. Anfang Juli teilte das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag mit, dass der entspre­chende Paragraph geändert werden soll, „um der Aufsichts­person künftig die Begleitung junger radfah­render Kinder mit dem Fahrzeug auf dem Gehweg zu ermöglichen“. Weitere Details sind bisher noch nicht bekannt.

Eine wichtige Gesetzes­än­derung wäre das, denn bisher kollidieren mitunter die Aufsichts­pflicht der Eltern mit der Straßen­ver­kehrs­ordnung – wie in einem Fall in Bayern. Im Jahr 2004 entschied das Amtsgericht Traunstein (AZ: 311 C 734/04), dass eine Mutter für einen Karosse­rie­schaden haften müsse, in den ihr radfah­rendes Kind verwickelt war. Die Mutter fuhr damals auf der rechten Straßenseite, ihr Kind auf dem linksseitigen Gehweg. Die Begründung des Gerichts: Die Verletzung der Aufsichts­pflicht.

Im Februar 2015 entschied das Landgericht Saarbrücken allerdings in anderer Weise. In einem verkehrs­be­ru­higten Bereich radelte ein knapp neun Jahre altes Kind und verursachte beim Abbiegen einen Schaden an einem Auto in Höhe von 2200 Euro. Das Kind fuhr allein, weshalb die Fahrerin des Autos die Aufsichts­pflicht verletzt sah. Dem aber widersprach das Gericht, da das Kind in einem verkehrs­be­ru­higten Bericht unterwegs gewesen sei, sich auskannte, gut Radfahren konnte und von seinen Eltern über die Verkehrs­regeln aufgeklärt worden sei (AZ: 13 S 153/14).

Diese zwei Entschei­dungen zeigen: gesetz­licher Nachhol­bedarf scheint zu bestehen.

Zusammen­fassung: Wer wo Fahrrad fahren darf

  • Fahrbahn: Fahrradfahrer dürfen auch dann auf der Straße fahren, wenn es einen Radweg gibt – solange kein Verkehrszeichen die Benutzungspflicht des Radwegs anzeigt.
  • Busspuren: Fahrradfahrer dürfen nur dann auf der Busspur fahren, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild die explizit zulässt.
  • Gehweg: Auf Gehwegen müssen Kinder unter acht und dürfen Kinder bis zehn Jahren fahren. Eltern dürfen allerdings – Stand jetzt – ihre Kinder auf Bürgersteigen nicht begleiten. Generell gilt: Auf Gehwegen muss besondere Rücksicht auf Fußgänger genommen werden.
Datum
Aktualisiert am
08.10.2015
Autor
ndm
Bewertungen
4236 2
Themen
Fahrrad Recht oder falsch?! Straßen­verkehr

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