
Was passiert, wenn die Polizei entriegelte Motoroller entdeckt?
Wer seinen Motorroller eigenhändig schneller macht, dem droht ein Bußgeld. Denn die Betriebserlaubnis erlischt in diesem Fall und so begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Gleiches gilt übrigens auch für Mopeds (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) und Mofas (25 km/h).
„Wenn mit der Erlöschung der Betriebserlaubnis eine Gefährdung einhergeht, also man etwa Schuld oder Mitschuld an einem Unfall trägt, gibt es zudem Punkte in Flensburg“, erklärt Rechtsanwalt Christian Janeczek, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Doch kann mit dem Frisieren noch eine weitere Strafe einhergehen. Denn wer mehr als 45 km/h mit einem Zweirad fahren möchte, braucht die Führerscheinklasse A, die zum Fahren eines Motorrads berechtigt. Sollte ein Tuner diese nicht haben, könnte der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gelten. Rechtsanwalt Janeczek: „In diesem Fall droht eine Geldstrafe von einem Monat des Nettogehalts und es gibt Punkte in Flensburg, die dann – je nach Punktestand – auch die Fahrerlaubnis kosten können.“
Haften Unfallgeschädigte automatisch mit, wenn sie ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind?
Mit dieser Frage hat sich 2006 der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt und stellte in seiner Entscheidung fest: Eine Mithaftung gibt es nicht automatisch, sondern nur dann, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis ein zusätzliches Gefahrenmoment darstellt, das sich bei dem Unfalls ausgewirkt hat (AZ: VI ZR 115/05).
Ein Motorrollerfahrer hält sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, hat seine Maschine aber entriegelt und gerät unverschuldet in einen Unfall. Haftet der Fahrer dann trotzdem mit und steigt der Versicherungsbeitrag?
Nein. Einen Automtismus gibt es hier nicht. Denn der Unfallgegner müsste beweisen, dass sich die Entriegelung des Rollers auf den Unfallhergang ausgewirkt hat. Das würde in diesem Fall schwierig werden. Haftbar kann er also kaum gemacht werden.
Natürlich drohen dennoch Strafen, wenn nämlich die Polizei durch den Unfall auf die Entriegelung aufmerksam wird (siehe oben).
Gibt es hier einen Unterschied, wenn der Fahrer im gleichen Fall schneller als 45 km/h unterwegs war?
Auch hier gilt: Der Gegner müsste nachweisen, dass der Rollerfahrer aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit den Unfall mitverursacht hat. „Wenn er das nicht kann, gibt es keine Konsequenzen in Folge des Unfallhergangs“, sagt Verkehrsrechtsexperte Janeczek.
Zur Verdeutlichung ein Vergleich: Wenn ein Fahrer mit zwei Promille auf einer Hauptstraße unterwegs ist und ein anderer Fahrer aus der Seitenstraße in ihn hinein brettert, dann trägt letzterer die hundertprozentige Schuld am Unfall. Dem alkoholisierten Fahrer droht dann allerdings ein Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer, das ihm aber auch ohne Unfall drohen würde, so die Polizei die Alkoholisierung andernorts feststellt.
Bestehen auch in diesem Fall keine Probleme mit der Versicherung?
Das wäre auch dann nur der Fall, wenn die Versicherung ein Mitverschulden nachweisen kann. Denkbar aber ist es.
Ein theoretischer Fall: Es kommt zu einem Unfall, bei dem der Rollerfahrer 70 km/h schnell fährt, dennoch kein Zutun zum Unfall hat. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet zunächst 10.000 Euro, holt sich dann aber durch einen Regress vom Rollerfahrer 5.000 Euro zurück. Der Grund: Die Bremsen sind nur für 45 km/h ausgelegt und die Schwere des Unfalls hätte bei entsprechender ordnungsgemäßer Geschwindigkeit minimiert werden können. Im Rechtsdeutsch heißt ein solcher Verstoß dann Obliegenheitsverletzung.
„Das aber muss im Einzelfall entschieden werden und solche Fälle greifen tief in technische Details ein“, erklärt Christian Janeczek.
Viele Motorroller älterer Baujahre können serienmäßig über 45 km/h fahren. Müssen die Besitzer diese Maschinen dann drosseln lassen?
Diese Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten, denn es hängt davon ab, um welche Maschine es sich handelt. In § 76 der Fahrerlaubnisordnung unter Nummer 8 ist festgelegt, für welche Maschinen Übergangsregeln gelten. Demnach müssen beispielsweise DDR-Mopeds, wenn sie vor dem 28. Februar 1992 zugelassen worden sind, nicht gedrosselt werden – auch wenn sie mitunter sogar 70 km/h erreichen können.
Alle Maschinen, die nicht unter Nummer 8 genannt werden, müssen allerdings tatsächlich gedrosselt werden.
Zusammenfassung
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Wer seinen Roller frisiert, muss mit einem Bußgeld rechnen, da die Betriebserlaubnis in diesem Fall erlischt.
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Sollte der Fahrer zudem keinen Motorradführerschein besitzen, drohen Punkte in Flensburg und eine erhöhte Geldstrafe.
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Eine automatische Mithaftung gibt es für Fahrer von frisierten Rollern bei einem unverschuldeten Unfall nicht. Die Gegner müssen hierbei stets nachweisen, dass sich die Entriegelung auf den Unfallhergang ausgewirkt hat.
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Einige Motorroller älterer Baujahre dürfen offiziell schneller als 45 km/h fahren. Die Einzelheiten regelt die Fahrerlaubnisordnung.
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.04.2024
- Autor
- ndm