Die Straßenverkehrsordnung ist eindeutig – zumindest dahingehend, was erlaubt ist. So heißt es hier, dass das Warnblinklicht nur dann eingeschaltet werden darf, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug (also ein PKW, ein LKW, ein Bus oder auch ein Motorrad mit Beiwagen) an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Darüber hinaus müssen beide Fahrzeuge den Warnblinker eingeschaltet haben, wenn das eine das andere abschleppt.
Generell darf also nur der das Warnblinklicht nutzen, der „Andere durch das Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen“. So heißt es in § 16 der Straßenverkehrsordnung.
Warnblinklicht zum Halten in zweiter Reihe nicht erlaubt
Demnach ist die Nutzung des Warnblinkers nicht erlaubt, wenn man mit seinem Auto in zweiten Reihe hält oder sogar das Auto parkt, um zum Beispiel ein- oder auszuladen.
Wer den Blinker dennoch anschaltet, riskiert unter Umständen Bußgelder – und zwar gleich zwei: eins für das unerlaubte Halten in zweiter Reihe und eins für ordnungswidriges Blinken.
Für ersteres drohen 15 Euro, wer dadurch der Verkehr behindert, muss sogar 20 zahlen; wer länger als drei Minuten hält, der parkt laut der Definition. Im Falle dieser Ordnungswidrigkeit kann die Strafe noch höher ausfallen. Der Missbrauch der Warnblinkanlage ist dagegen etwas preiswerter und wird mit fünf Euro bestraft.
Auch Bußgeld für unerlaubtes Halten in zweiter Reihe
Im gleichen Zusammenhang lässt sich mit einem zweiten Missverständnis aufräumen: Das Halten in zweiter Reihe ist in den allermeisten Fällen nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Taxen, wenn sie ihre Fahrgäste ein- und aussteigen lassen. Doch geht das auch nur dann, wenn die Verkehrslage es zulässt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.12.2015
- Autor
- ndm