Selbstredend ist das Autofahren unter Cannabiseinfluss verboten. Dagegen ist der Kläger auch nicht vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen. Bei einer Verkehrskontrolle wurde ihm jedoch Blut abgenommen und THC darin nachgewiesen – womöglich aufgrund von Cannabiskonsum einige Tage zuvor. Da der Kläger „Wiederholungstäter“ war, wurde ihm aufgrund von gelegentlichem Cannabiskonsum und der fehlenden Trennung dieses Konsums vom Fahren die Fahrerlaubnis vom Landratsamt entzogen.
Das Gericht hatte nun vor allem die Frage zu klären, inwiefern wegen Messungenauigkeiten ein Abschlag des THC-Werts im Blut erfolgen muss. Der Kläger hatte zur Zeit der Abnahme 1,3 Nanogramm THC im Blut – und damit zu viel, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschied, nachdem der Kläger bereits in den Vorinstanzen gescheitert war.
Urteil: Cannabiskonsum und Fahren muss strikt getrennt werden
Die Leipziger Richter teilten mit, dass nur dann von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren ausgegangen werden kann, wenn eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. In diesem Fall könne davon nicht ausgegangen werden, der THC-Pegel zeige dies.
Christian Janeczek ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und erklärt: „Das Gericht hat einmal mehr deutlich gemacht: Es ist egal, wie hoch der THC-Gehalt im Blut ist, es drohen Konsequenzen – so lange er über einem Nanogramm liegt.“
Die Obergrenze von einem Nanogramm steht zwar in keinem Gesetz, da zur Zeit der Verabschiedung der geltenden Gesetze die Messinstrumente schlicht nicht fein genug gewesen waren, um einen so niedrigen Wert zu messen. Doch hat sich diese Ansicht in den letzten Jahren vor Gerichten durchgesetzt.
Betäubungsmittel werden weiterhin strenger geahndet als Alkohol
Rechtsanwalt Janeczek überrascht die Entscheidung nicht, sie sei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts in vorigen Fällen. Nichtsdestotrotz gibt er zu bedenken: „Die Einnahme von weichen Drogen wird somit auch weiterhin strenger verfolgt werden, als jene von Alkohol, obwohl die Masse der Rechtsmediziner der Auffassung sind, dass diese Unterscheidung nicht sinnvoll ist.“
Der Kläger war Wiederholungstäter, beim erstmaligen Erwischen bestand er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), ohne das ihm der Führerschein entzogen wurde. Nun wurde der Führerschein sofort entzogen.