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- Seite 1 – Urteil: Cannabiskonsum und Fahren muss strikt getrennt werden
- Seite 2 – Mischkonsum von Alkohol und Cannabis kann zum Fahrverbot führen
- Seite 3 – Fazit: Wenn Cannabis, dann lange Wartezeit
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Dass Alkoholkonsum verkehrsrechtlich anders behandelt wird als Cannabiskonsum war ein Schwerpunktthema des Verkehrsgerichtstages 2018 in Goslar. Die Anwältinnen und Anwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV bezweifeln, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Außerdem muss, so die Experten weiter, darüber nachgedacht werden, wie das Verkehrsrecht mit dem legalen Konsum von THC umgeht. Das betrifft zum Beispiel Menschen, die Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren.
„Die unterschiedliche Fahreignungsbetrachtung zwischen Alkoholkonsum und Cannabiskonsum ist nicht nachvollziehbar“, betont Rechtsanwalt Christian Janeczek. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Verwaltungsgerichte nicht dem von der Grenzwertkommission bereits 2015 empfohlenen Richtwert von einer THC Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum folgen.
Die Grenzwertkommission hat gemeint, dass man ab dann von einer Trennung von privatem Konsum und der Tauglichkeit am Straßenverkehr teilzunehmen nicht mehr sprechen könnte. Die Grenzwerte hielten nicht nachvollziehbar weiterhin an 1 ng/ml fest. „Es steht in Frage, ob die Praxis der Gerichte wissenschaftlich belegbar ist, wenn beim Alkohol Bedenken erst ab 1,6 Promille bestehen“, so Janeczek weiter. Für die Verkehrssicherheit komme es allein darauf an, ob der Betroffene zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne.
Sowohl bei Alkohol-, als auch bei Drogenkonsum gilt generell: nicht hinter das Steuer setzen. Diese Verkehrsteilnehmer gefährden nicht nur sich, sondern auch alle anderen auf der Straße. Für Cannabiskonsumenten gilt das in besonderem Maße.
Ein Nanogramm kann nicht genau ausgemacht werden, wer einmal an einem Joint zieht, hat allerdings bereits mehr davon im Blut. Ähnlich wie bei der Promillebestimmung, gilt auch hier: Genau lässt sich das theoretisch nie sagen. Wer aber kifft, sollte einen gehörigen und langen „Sicherheitsabstand“ wahren, ehe er zur nächsten Autofahrt ansetzt. Die endet sonst womöglich böse.