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- Seite 1 – Urteil: Cannabiskonsum und Fahren muss strikt getrennt werden
- Seite 2 – Mischkonsum von Alkohol und Cannabis kann zum Fahrverbot führen
- Seite 3 – Fazit: Wenn Cannabis, dann lange Wartezeit
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Selbstredend ist das Autofahren unter Cannabiseinfluss verboten. Dagegen ist der Kläger auch nicht vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen. Bei einer Verkehrskontrolle wurde ihm jedoch Blut abgenommen und THC darin nachgewiesen – womöglich aufgrund von Cannabiskonsum einige Tage zuvor. Da der Kläger „Wiederholungstäter“ war, wurde ihm aufgrund von gelegentlichem Cannabiskonsum und der fehlenden Trennung dieses Konsums vom Fahren die Fahrerlaubnis vom Landratsamt entzogen.
Das Gericht hatte nun vor allem die Frage zu klären, inwiefern wegen Messungenauigkeiten ein Abschlag des THC-Werts im Blut erfolgen muss. Der Kläger hatte zur Zeit der Abnahme 1,3 Nanogramm THC im Blut – und damit zu viel, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschied, nachdem der Kläger bereits in den Vorinstanzen gescheitert war.
Die Leipziger Richter teilten mit, dass nur dann von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren ausgegangen werden kann, wenn eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. In diesem Fall könne davon nicht ausgegangen werden, der THC-Pegel zeige dies.
Christian Janeczek ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und erklärt: „Das Gericht hat einmal mehr deutlich gemacht: Es ist egal, wie hoch der THC-Gehalt im Blut ist, es drohen Konsequenzen – so lange er über einem Nanogramm liegt.“
Die Obergrenze von einem Nanogramm steht zwar in keinem Gesetz, da zur Zeit der Verabschiedung der geltenden Gesetze die Messinstrumente schlicht nicht fein genug gewesen waren, um einen so niedrigen Wert zu messen. Doch hat sich diese Ansicht in den letzten Jahren vor Gerichten durchgesetzt.
Rechtsanwalt Janeczek überrascht die Entscheidung nicht, sie sei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts in vorigen Fällen. Nichtsdestotrotz gibt er zu bedenken: „Die Einnahme von weichen Drogen wird somit auch weiterhin strenger verfolgt werden, als jene von Alkohol, obwohl die Masse der Rechtsmediziner der Auffassung sind, dass diese Unterscheidung nicht sinnvoll ist.“
Der Kläger war Wiederholungstäter, beim erstmaligen Erwischen bestand er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), ohne das ihm der Führerschein entzogen wurde. Nun wurde der Führerschein sofort entzogen.
Gleiche Rechtsauffassung in neueren Entscheidungen
Rechtssprechung verändert sich hier und da im Laufe der Jahre, in dieser Frage aber nicht. Im Januar 2016 entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dann auch die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes (AZ: 9 K 1253/15).
Geklagt hatten fünf Drogenkonsumenten, bei denen der zulässige Grenzwert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum festgestellt wurde. Die Kläger hofften darauf, dass sich das Gericht an dem Ergebnis einer Expertenkommission orientiere. Diese emphiehl im September 2015 einen Grenzwert von drei Nanogramm.
Unterschiede zwischen Alkohol und Drogen am Steuer
Bei der Ahndung von Drogenkonsum im Straßenverkehr wird unterschieden zwischen einmaligem, gelegentlichem (ab dem zweiten Mal) und regelmäßigem Konsum. Allerdings unterscheiden sich auch die Folgen für Alkohol und Drogen am Steuer, wenn dadurch eine Ordnungswidrigkeit begangen wird.
Alkohol
Drogen
„Bei weichen Drogen sind die Konsequenzen gleich viel weitreichender“, so Christian Janeczek.
Mischkonsum von Alkohol und Cannabis kann zum Fahrverbot führen
Vor einem knappen Jahr sorgte bereits eine andere Entscheidung dieses Gerichts für Aufsehen (Urteil vom 14. November 2013; Az.: 3 C 32.12). Damals entschieden die Leipziger Richter, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis in Kombination mit Alkohol zum Führerscheinentzug führen kann – und zwar auch dann, wenn der Konsument der Drogen nie berauscht hinterm Steuer gesessen hat.
Nach der Fahrerlaubnisverordnung ist die Folge aus Mischkonsum der Führerscheinentzug. Das Bewusstsein trübe sich derart ein, dass man die Selbstkontrolle verliere und es nur eine Frage der Zeit sei, bis man sich unter dem Einfluss jener Substanzen hinters Steuer setzen werde. Dieser Begründung der Führerscheinbehörde schloss sich das Bundesverwaltungsgericht an. Verkehrsrechtsexperte Janeczek: „Diese Entscheidung aus dem letzten Jahr geht in eine vergleichbare Richtung, wie die nun getroffene.“
Dass Alkoholkonsum verkehrsrechtlich anders behandelt wird als Cannabiskonsum war ein Schwerpunktthema des Verkehrsgerichtstages 2018 in Goslar. Die Anwältinnen und Anwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV bezweifeln, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Außerdem muss, so die Experten weiter, darüber nachgedacht werden, wie das Verkehrsrecht mit dem legalen Konsum von THC umgeht. Das betrifft zum Beispiel Menschen, die Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren.
„Die unterschiedliche Fahreignungsbetrachtung zwischen Alkoholkonsum und Cannabiskonsum ist nicht nachvollziehbar“, betont Rechtsanwalt Christian Janeczek. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Verwaltungsgerichte nicht dem von der Grenzwertkommission bereits 2015 empfohlenen Richtwert von einer THC Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum folgen.
Die Grenzwertkommission hat gemeint, dass man ab dann von einer Trennung von privatem Konsum und der Tauglichkeit am Straßenverkehr teilzunehmen nicht mehr sprechen könnte. Die Grenzwerte hielten nicht nachvollziehbar weiterhin an 1 ng/ml fest. „Es steht in Frage, ob die Praxis der Gerichte wissenschaftlich belegbar ist, wenn beim Alkohol Bedenken erst ab 1,6 Promille bestehen“, so Janeczek weiter. Für die Verkehrssicherheit komme es allein darauf an, ob der Betroffene zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne.
Sowohl bei Alkohol-, als auch bei Drogenkonsum gilt generell: nicht hinter das Steuer setzen. Diese Verkehrsteilnehmer gefährden nicht nur sich, sondern auch alle anderen auf der Straße. Für Cannabiskonsumenten gilt das in besonderem Maße.
Ein Nanogramm kann nicht genau ausgemacht werden, wer einmal an einem Joint zieht, hat allerdings bereits mehr davon im Blut. Ähnlich wie bei der Promillebestimmung, gilt auch hier: Genau lässt sich das theoretisch nie sagen. Wer aber kifft, sollte einen gehörigen und langen „Sicherheitsabstand“ wahren, ehe er zur nächsten Autofahrt ansetzt. Die endet sonst womöglich böse.