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Ampel oder Autobahn

Im Stau: Überholen mit dem Motorrad erlaubt?

Filtern: Dürfen Motorradfahrer im Stau überholen?
© Quelle: Merten/gettyimages.com

Autofahrer blicken nicht selten genervt hinterher: Stunden­langer Stau auf der Autobahn und dann drängeln sich Motorrad­fahrer an den stehenden PKW’s vorbei. Doch ist das Durchschlängeln und Überholen gar nicht erlaubt. Motorrad­fahrer sollten daher mit der möglichen Zeiter­sparnis vorsichtig umgehen – andernfalls drohen Strafen.

„Vor Gott sind alle Menschen gleich, vor dem Stau alle Autos“, sagte der Litera­tur­kritiker Hellmuth Karasek einmal. Und recht hat er: Ob Limousine oder alter Kleinwagen – Hierarchien und Besitztum sind in den Minuten und mitunter Stunden des Staus ausgehebelt. Denn vorwärts geht es für niemanden.

Karasek spricht von Autos – andere Verkehrs­teil­nehmer scheinen ausgenommen und tatsächlich werden die allermeisten Autofahrer schon die folgende Situation erlebt haben: Lange Standzeiten und dann nähern sich Motorräder von hinten und rollen vorsichtig an den PKW vorbei. Ist das unfair? Vielleicht. Aber ist das auch verboten?

„Ja“, sagt Jörg Elsner, Vorsit­zender des Geschäfts­füh­renden Ausschusses Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und ergänzt: „Das hängt vor allem mit dem Verbot rechts zu überholen zusammen.“

Durchschlängeln und überholen bei Staus auf Autobahnen durch Motorräder verboten

Ob es sich beim Durchschlängeln um einen unzulässigen Überhol­vorgang handelt, ist in der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zwar nicht explizit geregelt. Einige Regeln aus der StVO machen einen Überhol­vorgang von Motorrad­fahrern allerdings unmöglich – zumindest unmöglich im juristisch erlaubten Rahmen.

Regeln in der StVO: Überholen mit Motorrad und Einhaltung des Seiten­abstand

Beim Überholen muss generell Abstand zu den anderen Autofahrern und zum Nebenfahrzeug eingehalten werden. Bei Fahrrädern 1,5 Meter, bei mehrspurigen Fahrbahnen – wie auf einer Autobahn – 1 Meter. Verbunden mit den weiteren in der Folge aufgezeigten Regelungen ein auf einer Autobahn für Motorräder schwieriges Unterfangen.

Mit dem Motorrad unterwegs und StVO: Einhaltung der Fahrbahn

Rechts­anwalt Elsner: „Zwar darf man auch im Stau beziehungsweise bei zähflüssigem Verkehr die Fahrbahn wechseln, doch darf nicht zwischen zwei Fahrbahnen gefahren werden.“  Das aber wird im Stau schwierig. Denn wie soll ein Motorrad­fahrer ansonsten vorankommen? Zudem kann der Seiten­abstand wohl kaum eingehalten werden, wenn auf der Fahrbahn selbst überholt wird.

Motorrad­fahrer und StVO: Einhaltung des Verbots, rechts zu überholen

Ein dritter Punkt kommt hinzu: „Unabhängig der vorherigen Einschränkung darf man als Motorrad­fahrer schon allein deshalb nicht zwischen Autos hindurch, da dadurch rechts überholt werden würde – und das ist verboten“, erklärt Jörg Elsner.

Hier gibt es allerdings Ausnahmen. So darf dann rechts überholt werden, wenn dem Rechts­über­ho­lenden ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Auf einer Autobahn ist dies allerdings nahezu nie der Fall – der Seiten­streifen ist damit nicht gemeint.

Rechtlich unproble­matisch können Motorrad­fahrer also nur auf der ganz linken Spur überholen, die bei voller Fahrbahn allerdings nicht frei ist. Und wenn sie die stehenden oder langsam rollenden Autos links passieren, halten sie wiederum den Seiten­abstand nicht ein.

Motorrad fahren: Es darf nur links überholt werden – auch bei Autobahnstau

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat zum Überhol­vorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine bis heute häufig zitierte Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer (alte Bezeichnung für ein Kraftrad, also etwa ein Motorrad) zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge – und war somit Rechts­überholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechts­überholen (Beschluss vom 30. April 1990; AZ: 5 Ss (OWi) 151/90 – (OWi) 77/90).

Dabei gibt es eine Ausnah­me­vor­schrift, die in § 5 der StVO geschrieben steht. Sie bezieht sich auf Fahrrad- und Mofafahrer, die in Ausnah­me­fällen auch rechts überholen dürfen, zumindest dann, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Dabei müssen sie mit mäßiger Geschwin­digkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Aufgrund der oben beschriebenen Einschrän­kungen bezieht sich das allerdings primär auf das Anstehen an roten Ampeln.

Motorrad­fahrer an roten Ampeln: Auch an roten Ampeln ist das Überholen verboten

Mit der Einschränkung für Mofafahrer gelten die oben angeführten Bestim­mungen auch für Motorrad­fahrer an roten Ampeln. „Auch hier müssen Motorrad­fahrer sich gedulden“, sagt Jörg Elsner.

Das Karasek-Zitat kann demnach ausgeweitet werden: „Vor Gott sind alle Menschen gleich, vor dem Stau alle Autos – und Motorräder.“ Wer sich als Biker nicht daran hält, der muss mit Bußgeldern und Punkten rechnen.

Überholen im Stau: Diese Strafen drohen Motorrad­fahrern

Der Bußgeld­katalog legt recht genau fest, welche Sanktionen je nach Vergehen drohen. Die wohl häufigsten in der Übersicht:

  • Überholen trotz Verbot: 70 Euro und ein Punkt in Flensburg (70/1)
  • Überholen mit zu wenig Seitenabstand: 30/0
  • Zum Überholen ausgeschert und Nachfolgende gefährdet: 80/1
  • Überholen bei unklarer Verkehrslage: 100/1
  • Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Überholverbot: 150/1
  • Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung: 250/2 und 1 Monat Fahrverbot.

Alle weiteren Sanktionen rund um verbotene Überhol­vorgänge finden Sie in dieser Übersicht.

Unfall beim Durchschlängeln: Motorrad­fahrer trifft Mitschuld

Häufiger als mit einem möglichen Überhol­verbot im Stau, haben sich Gerichte mit der Frage der Mithaftung von Motorrädern bei Unfällen in Folge des Durchschlängelns befasst.

Das Landes­gericht Tübingen erkannte zum Beispiel eine Haftungs­ver­teilung von einem Drittel zu Lasten einer Motorrad­fahrerin. Sie überholte eine vor einer Ampel haltende Fahrzeug­kolonne auf der gleichen Fahrspur. Eine Polo-Fahrerin fuhr allerdings zeitgleich aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne. Es kam zu einer Kollision, woraufhin sich die Motorrad­fahrerin verletzte. Zwar sah das Gericht den Hauptver­ur­sa­chungs­anteil bei der Polo-Fahrerin – doch ebenso eine Mithaftung der Motorrad­fahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichts­nah­megebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10. Dezember 2013; AZ: 5 O 80/13).

Vergleichbar entschieden auch andere Gerichte in der Vergan­genheit, daher müssen Motorrad­fahrer damit rechnen, dass sie stets eine Mitschuld im Falle eines Unfalls trifft, so sie bei Stau oder zähem Verkehr überholen.

Datum
Aktualisiert am
24.05.2018
Autor
ndm/red
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Themen
Auto Bußgeld Motorrad Unfall

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