Nebel, Regen, Dunkelheit – das Radfahren im Herbst und Winter hat seine Tücken. Wichtigstes Rüstzeug, um unfallfrei in die Pedale zu treten, ist eine ausreichende Beleuchtung. Wer aber denkt, mit einer Stirnlampe oder Blinklichtern an Helm und Kleidung sei es getan, liegt falsch.
Dynamo-Pflicht für Fahrräder
Im vergangenen Sommer sorgte der Bundesrat für eine kleine Revolution auf deutschen Fahrradwegen: Er kippte die Dynamo-Pflicht. Seit dem 1. August 2013 dürfen Radler somit auch auf akku- oder batteriebetriebene Lampen zurückgreifen. Außerdem müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht mehr zusammen einschaltbar sein. Trotzdem ist nicht alles erlaubt. Um legal zu leuchten, müssen Fahrräder mit einem der folgenden Systeme ausgestattet sein:
- Einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens drei Watt und deren Nennspannung sechs Volt beträgt,
- einer Batterie mit einer Nennspannung von sechs Volt,
- einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle.
Egal, auf welche der drei Varianten die Wahl fällt: Die Fahrradbeleuchtung muss laut Straßenverkehrsordnung „vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein“. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass die Lampen verschraubt oder unlösbar sein müssen – in der Praxis sind Radler auch mit einer Ansteckleuchte an einer festen Halterung auf der sicheren Seite.
Passive Pflicht: Reflektoren und Co.
Neben der sogenannten „aktiven Beleuchtung“ gehören laut Gesetz auch „passive Elemente“ zur Pflichtausrüstung eines jeden Drahtesels: zwei Speichenstrahler je Laufrad, gelbe Pedalrückstrahler, ein mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneter Großflächenrückstrahler, ein roter kleiner Rückstrahler sowie ein weißer Frontreflektor. Zugelassene Reflektoren und Fahrradlampen sind am Prüfzeichen zu erkennen.
Wer nicht leuchten will, muss zahlen
Radler, die ohne oder mit dem falschen Licht unterwegs sind, riskieren nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch finanzielle Folgen. So haften Radfahrer, die bei Dunkelheit ohne die vorgeschriebene Beleuchtung unterwegs sind, in der Regel bei Unfällen für die verursachten Schäden. Außerdem bekommen lichtlose Radler als Unfallopfer weniger Schmerzensgeld.
So sprach das Landgericht Coburg am 19. April 2002 einem Radfahrer, der von einem Pkw angefahren wurde und Prellungen sowie eine Kopfplatzwunde erlitt, nur 500 Euro zu – obwohl der Autofahrer dem Radler die Vorfahrt genommen hatte (Aktenzeichen 32 S 1/02). Nach Ansicht der Richter hatte der Fahrradfahrer den Zusammenstoß durch seine fehlende Fahrradbeleuchtung überwiegend selbst verschuldet. Doch selbst dann, wenn nichts passiert, können „Schwarzfahrer“ zur Kasse gebeten werden: bei einer Verkehrskontrolle droht ein Bußgeld von bis zu 25 Euro.
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.01.2016
- Autor
- red