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Rasende Ehrenamtler

Freiwillige Feuerwehrleute geblitzt: Bußgeld auch bei Einsatzfahrt?

Wenn Krankenwagen, Polizei oder Feuerwehr mit Blaulicht unterwegs sind, gilt das als Einsatzfahrt. Die anderen Verkehrs­teil­nehmer sind dann verpflichtet, Platz zu machen. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder freiwillige Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks (THW) sind in der Regel mit Privat-Pkws unterwegs. Schnell zum Einsatzort beziehungsweise zum Gerätehaus müssen sie aber ebenfalls. Gelten für ehrenamtliche Rettungs­kräfte besondere Regeln?

Sie löschen Brände, helfen bei Überschwemmung und angeblich auch der einen oder anderen verängs­tigten Katze vom Baum: Die Freiwillige Feuerwehr und andere ehrenamtliche Hilfsdienste leisten wichtige Arbeit. Zum Einsatzort oder zum Treffpunkt fahren sie allerdings meist mit privaten Fahrzeugen – unter hohem Zeitdruck. Oft geht es um Minuten.

Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen: Sonder­rechte für profes­sionelle Rettungs­dienste

§35 Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) räumt unter anderem Polizei, Feuerwehr und Rettungs­diensten Sonder­rechte ein. Sie dürfen sich über die Regeln der StVO hinweg setzen, wenn es der Erfüllung hoheit­licher Aufgaben dient. Bei Fahrzeugen des Rettungs­dienstes ist das dann der Fall, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen auf dem Spiel stehen. §38 StVO zufolge müssen andere Fahrzeuge den Helfern Platz machen, wenn diese mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind.

Ehrenamtliche Helfer, die mit ihrem privaten Pkw zum Einsatzort fahren, verfügen in der Regel weder über Blaulicht, noch über ein Einsatzhorn. Sie haben also nicht das sogenannte Wegerecht, das besagt, dass die anderen Verkehrs­teil­nehmer zur Seite fahren müssen. Ob sie Sonder­rechte nach §35 StVO genießen, wird diskutiert und von Juristen unterschiedlich gesehen.

Ehrenamtliche Unfall­helfer an Straßen­ver­kehrs­ordnung gebunden

Grundsätzlich gilt: Ehrenamtliche Helfer in Privat­fahr­zeugen, die zum Unfallort unterwegs sind, sollten sich genau wie andere Verkehrs­teil­nehmer an die Straßen­ver­kehrs­ordnung halten. Rechts­anwalt Christian Janeczek ist Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV), und erklärt: „Da es sich nicht um eine Einsatzfahrt mit Blaulicht handelt, haben Ehrenamtler in den meisten Fällen kein Recht erheblich gegen die Vorschriften der StVO zu verstoßen. Es gebe meist auch keine Rechtfer­tigung für erhebliche Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen. Schließlich sei die Gefahr, die von einem rasenden freiwilligen Feuerwehrmann ausgehe, genauso hoch wie bei jedem anderen Raser.

Sonder­rechte unter Umständen auch für freiwillige Helfer in Privat-Pkw

Ehrenamtler, die geblitzt werden, können aber dagegen Einspruch einlegen. Denn in einigen Fällen können auch sie Sonder­rechte in Anspruch nehmen. So kann es in Ausnah­me­fällen vorkommen, so der Rechts­anwalt aus Dresden weiter, dass der Richter Milde walten lässt, und eine maßvolle Geschwin­dig­keits­über­schreitung oder auch ein Parken im Halteverbot straffrei bleibt.

Das Gericht ist womöglich auch dann nachsichtig, wenn einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder des THW ein Fahrverbot droht, weil er auf dem Weg zum Unfallort zu schnell gefahren ist. Insbesondere, wenn er durch das Fahrverbot seinen regulären Beruf aufgeben müsste, plädiert der Richter möglicherweise für eine mildere Strafe. Eine Garantie dafür gibt es aber natürlich nicht.

Geblitzt: Keine Nachsicht vor Gericht erwarten

Rasende Ehrenamtler können vor Gericht nicht in jedem Fall mit Nachsicht rechnen – gerade dann nicht, wenn sie ihren Einsatz als Grund für eine erhebliche Geschwin­dig­keits­über­schreitung nennen. „Wer vor Gericht angibt, schneller gefahren zu sein, um früher am Einsatzort einzutreffen, stellt sich möglicherweise selbst ein Bein: Er gibt damit nämlich zu, dass er vorsätzlich gehandelt hat“, erklärt Rechts­anwalt Janeczek. Im Zweifel sei es besser beispielsweise anzugeben, dass man aufgeregt war, sich auf den Einsatz konzen­triert und deshalb nicht so genau auf die Geschwin­digkeit geachtet hat.

Verkehrs­kon­trollen: Pflicht für alle Autofahrer

Mitunter werden Feuerleute, THW-Helfer oder andere Ehrenamtler auf dem Weg zum Einsatzort aufgehalten, zum Beispiel bei einer Verkehrs­kon­trolle. Doch auch hier genießen die freiwilligen Helfer keine Sonder­rechte: Sie müssen die Kontrolle ebenso absolvieren wie andere Autofahrer.

Fazit: Ehrenamtliche Katastro­phen­helfer wie die Freiwillige Feuerwehr sind ebenso an die Straßen­ver­kehrs­ordnung gebunden wie alle anderen Verkehrs­teil­nehmer. Werden sie geblitzt und legen Einspruch gegen die Strafe ein, können sie vor Gericht nur in Ausnah­me­fällen auf Nachsicht hoffen. Die juristisch umstrittene Gewährung von Sonder­rechten gemäß § 35 StVO rechtfertigt jedenfalls keine erheblichen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen und vergleichbare Handlungen im Straßen­verkehr.

Datum
Aktualisiert am
07.12.2018
Autor
vhe
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Themen
Auto Autounfall Blitzer Freizeit

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