Sie löschen Brände, helfen bei Überschwemmung und angeblich auch der einen oder anderen verängstigten Katze vom Baum: Die Freiwillige Feuerwehr und andere ehrenamtliche Hilfsdienste leisten wichtige Arbeit. Zum Einsatzort oder zum Treffpunkt fahren sie allerdings meist mit privaten Fahrzeugen – unter hohem Zeitdruck. Oft geht es um Minuten.
Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen: Sonderrechte für professionelle Rettungsdienste
§35 Straßenverkehrsordnung (StVO) räumt unter anderem Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten Sonderrechte ein. Sie dürfen sich über die Regeln der StVO hinweg setzen, wenn es der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient. Bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes ist das dann der Fall, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen auf dem Spiel stehen. §38 StVO zufolge müssen andere Fahrzeuge den Helfern Platz machen, wenn diese mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind.
Ehrenamtliche Helfer, die mit ihrem privaten Pkw zum Einsatzort fahren, verfügen in der Regel weder über Blaulicht, noch über ein Einsatzhorn. Sie haben also nicht das sogenannte Wegerecht, das besagt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer zur Seite fahren müssen. Ob sie Sonderrechte nach §35 StVO genießen, wird diskutiert und von Juristen unterschiedlich gesehen.
Ehrenamtliche Unfallhelfer an Straßenverkehrsordnung gebunden
Grundsätzlich gilt: Ehrenamtliche Helfer in Privatfahrzeugen, die zum Unfallort unterwegs sind, sollten sich genau wie andere Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Rechtsanwalt Christian Janeczek ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), und erklärt: „Da es sich nicht um eine Einsatzfahrt mit Blaulicht handelt, haben Ehrenamtler in den meisten Fällen kein Recht erheblich gegen die Vorschriften der StVO zu verstoßen. Es gebe meist auch keine Rechtfertigung für erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. Schließlich sei die Gefahr, die von einem rasenden freiwilligen Feuerwehrmann ausgehe, genauso hoch wie bei jedem anderen Raser.
Sonderrechte unter Umständen auch für freiwillige Helfer in Privat-Pkw
Ehrenamtler, die geblitzt werden, können aber dagegen Einspruch einlegen. Denn in einigen Fällen können auch sie Sonderrechte in Anspruch nehmen. So kann es in Ausnahmefällen vorkommen, so der Rechtsanwalt aus Dresden weiter, dass der Richter Milde walten lässt, und eine maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung oder auch ein Parken im Halteverbot straffrei bleibt.
Das Gericht ist womöglich auch dann nachsichtig, wenn einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder des THW ein Fahrverbot droht, weil er auf dem Weg zum Unfallort zu schnell gefahren ist. Insbesondere, wenn er durch das Fahrverbot seinen regulären Beruf aufgeben müsste, plädiert der Richter möglicherweise für eine mildere Strafe. Eine Garantie dafür gibt es aber natürlich nicht.
Geblitzt: Keine Nachsicht vor Gericht erwarten
Rasende Ehrenamtler können vor Gericht nicht in jedem Fall mit Nachsicht rechnen – gerade dann nicht, wenn sie ihren Einsatz als Grund für eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nennen. „Wer vor Gericht angibt, schneller gefahren zu sein, um früher am Einsatzort einzutreffen, stellt sich möglicherweise selbst ein Bein: Er gibt damit nämlich zu, dass er vorsätzlich gehandelt hat“, erklärt Rechtsanwalt Janeczek. Im Zweifel sei es besser beispielsweise anzugeben, dass man aufgeregt war, sich auf den Einsatz konzentriert und deshalb nicht so genau auf die Geschwindigkeit geachtet hat.
Verkehrskontrollen: Pflicht für alle Autofahrer
Mitunter werden Feuerleute, THW-Helfer oder andere Ehrenamtler auf dem Weg zum Einsatzort aufgehalten, zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle. Doch auch hier genießen die freiwilligen Helfer keine Sonderrechte: Sie müssen die Kontrolle ebenso absolvieren wie andere Autofahrer.
Fazit: Ehrenamtliche Katastrophenhelfer wie die Freiwillige Feuerwehr sind ebenso an die Straßenverkehrsordnung gebunden wie alle anderen Verkehrsteilnehmer. Werden sie geblitzt und legen Einspruch gegen die Strafe ein, können sie vor Gericht nur in Ausnahmefällen auf Nachsicht hoffen. Die juristisch umstrittene Gewährung von Sonderrechten gemäß § 35 StVO rechtfertigt jedenfalls keine erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und vergleichbare Handlungen im Straßenverkehr.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.12.2018
- Autor
- vhe