
Rauchen auf dem Fahrrad: erlaubt, aber riskant
Die Tabaksteuer steigt, die Raucherkneipen schwinden: Raucher haben es zusehends schwerer. Doch auf dem Zweirad ist das Dampfen von Nikotin erlaubt. „Grundsätzlich darf man auf dem Fahrrad rauchen, gesund ist es natürlich nicht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker vom geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Das Qualmen könnte bei einem Unfall aber zu einer Mitschuld führen – zum Beispiel, wenn der Radler verspätet reagiert, weil er an einer Zigarette zieht. Erlaubt ist es also, ein Risiko bleibt aber.
Freihändig Fahrrad fahren: Bußgeld
Akrobatisch sehenswert, aber verboten: Wer freihändig auf seinem Fahrrad fährt undvon der Polizei erwischt wird, muss laut Bußgeldkatalog fünf Euro zahlen. Mit nur einer Hand zu fahren ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) dagegen nicht untersagt (§23Abs.3Satz2StVO).
Auf dem Fahrrad telefonieren: Ordnungswidrigkeit
Telefonieren auf Rodelschlitten und Rollschuhen ist erlaubt. Nicht aber auf dem Fahrrad. Nach deutschem Recht ist schon das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons eine Ordnungswidrigkeit. Wer mit Handy in der Hand auf dem Rad erwischt wird, muss mit einer Strafe von 55 Euro rechnen (§ 23 Absatz 1a StVO). Nicht in Konflikt mit der Straßenverkehrsordnung gerät dagegen, wer eine Fernsprechanlage nutzt oder zum Telefonieren kurz anhält.
Gassi fahren bedingt erlaubt
Sie möchten mit Ihrem angeleinten Hausschwein spazieren fahren? Dann sollten Sienicht das Fahrrad wählen. Denn in der Straßenverkehrsordnung ist genau geregelt, mit welchen Vierbeinern Sie Gassi fahren dürfen: „Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden“ (§ 28 StVO). Das Ausführen anderer Tiere ist demnach verboten.
Auf dem Rad Musik hören: Leise Töne sind erlaubt
Viele Menschen denken, es sei generell verboten, auf dem Rad Musik zu hören. Ein Irrtum! Denn weder Musik noch Kopfhörer sind entscheidend. Es kommt allein auf die Lautstärke an. Nach der Straßenverkehrsordnung sind Fahrzeugführer, also Auto- und Fahrradfahrer, dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Sie müssen den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen können und dürfen wegen zu lauter Musik keine Warnsignale überhören. Leise Musik ist daher durchaus erlaubt. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln von 1987 ist dabei bis heute maßgebend (OLG Köln v. 20.2.1987, AZ.: Ss 12/87).
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.10.2017
- Autor
- red