Recht oder falsch?!

Falsch herum parken: Bußgeld oder erlaubt?

Wer falsch herum parkt, riskiert ein Bußgeld. Doch gibt es Ausnahmen. © Quelle: DAV

Die Parklücke liegt auf der anderen Straßenseite, wenden aber ist umständlich; also einfach im richtigen Moment rüber und falsch herum geparkt. Ist das aber erlaubt?

In vielen Straßenzügen sieht man Autos, die entgegen der Fahrtrichtung stehen. Was einige Autofahrer aber nicht wissen – und erst in Form eines kleinen Strafzettels an der Windschutz­scheibe lernen: Dieser Parkvorgang ist verboten. Eine Strafe von 15 Euro ist die Folge.

Festgelegt ist dies in der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Zum Parken darf demnach nur rechte Seiten- oder Parkstreifen benutzt werden. Gleiches gilt dem Paragraph 12 (4) zufolge auch in aller Regel für das Halten.

Entgegen der Fahrrichtung Parken nur bei Schienen und in Einbahn­straße

Durch diese Regeln sollen gefährliche Rangier­manöver verhindert werden. Denn klar ist auch: Wer entgegen der Fahrtrichtung parkt muss erst einmal wenden beziehungsweise auf die andere Fahrbahn gelangen. Das kann schon eine waghalsige Angele­genheit sein.

Zwei Ausnahmen aber gibt es: In Einbahn­straßen dürfen Autofahrer auf beiden Seiten parken. Und sollten auf der rechten Seite Schienen verlegt sein, können Fahrer die rechte Seite nutzen – so nicht ein Verkehrs­schild das Parken dort ganz generell verhindert.

Auch wenn es also mitunter der einfachere Weg ist – zumindest beim Einparken: Lassen Sie es lieber, andernfalls begehen Sie eine Ordnungs­wid­rigkeit, die nicht nur Geld kostet, sondern unter Umständen auch den Straßen­verkehr gefährdet.

Wichtige Urteile und weitere Informa­tionen rund um Straßen­verkehr und Parken können Sie hier nachlesen.