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Auf zwei Rädern

Fahrrad­fahrer: Rechte und Pflichten im Straßen­verkehr

Fahrradfahrer auf Straße
Rechte der Radfahrenden.

Es ist kosten­günstig, macht fit und schont die Umwelt: Fahrrad fahren hat viele Vorteile. Wer durch die Stadt radelt, ist meist sogar schneller als mit dem Auto. Doch wie alle Verkehrs­teil­nehmer müssen auch Fahrrad­fahrer sich an Regeln halten. Die Anwalt­auskunft gibt einen Überblick über die Rechtslage und erklärt die Rechte und Pflichten von Radfahrern im Straßen­verkehr.

Verkehrs­unfälle mit Verletzten sind immer tragisch. Sind Motor- oder eben Fahrrad­fahrer involviert, sind diese meist am schlimmsten betroffen. Eine Knautschzone, wie ein Auto sie hat, gibt es am Fahrrad nicht. Welche Haftungs­regeln hier gelten und was Radfahrer sonst noch beachten müssen.

Müssen Radfahrer einen Helm tragen?

Eine generelle Helmpflicht führ Fahrrad­fahrer gibt es nicht. Für Kinder besteht eine „Quasi-Helmpflicht“: Dass sie beim Fahrrad­fahren einen Kopfschutz tragen, ist inzwischen üblich.

Wo darf man sein Fahrrad abstellen?

Wo der Drahtesel gefahrlos abgestellt werden darf, erklärt Dr. Daniela Mielchen von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im DAV: „Grundsätzlich hat ein Fahrrad­fahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Fahrzeug­führer. Im Hinblick auf das Abstellen von Fahrrädern sind in der Straßen­ver­kehrs­ordnung keine Parkverbote geregelt. Auf öffent­lichen Verkehrs­flächen stellt es eine zulässige Ausübung des Gemein­ge­brauchs dar.“ Das heißt: Fahrräder dürften so gut wie überall abgestellt werden, also am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgän­gerzonen.

Aber es gibt Ausnahmen: Rettungswege müssen stets freige­halten werden. „Um Unfälle zu vermeiden, muss ein Fahrrad, welches zum Beispiel am Straßenrand abgestellt wird, bei Dunkelheit gut beleuchtet sein“, fügt Rechts­an­wältin Mielchen hinzu. „An Kreuzungen darf außerdem die Sicht anderer Verkehrs­teil­nehmer nicht behindert werden.“

Wer sein Fahrrad so parkt, dass es andere Verkehrs­teil­nehmer behindern könnte, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Ordnungsamt darf das Fahrrad dann nämlich entfernen. Zahlen muss der Eigentümer des Fahrrads. Dies gilt auch bei so genannten Schrott­rädern. Das dauerhafte Abstellen von nicht mehr betriebs­be­reiten Fahrrädern ist nicht zulässig, da es sich insoweit nicht mehr um Gemein­ge­brauch handelt. Ebenso verhält es sich mit Fahrrädern, die einzig und allein zu Werbezwecken – ohne wegerechtliche Erlaubnis – abgestellt werden. Auch hier muss mit einer Entfernung des Fahrrads und den damit verbundenen Kosten gerechnet werden.

Und wie sieht es mit dem neuen Trend-Fahrzeug schlechthin, dem E-Scooter, aus? In der Elektro­kleinst­fahrzeuge-Verordnung ist geregelt, dass für das Abstellen von E-Scootern die für Fahrräder geltenden Parkvor­schriften entsprechend Anwendung finden. Rechts­an­wältin Mielchen erklärt: „E-Scooter dürfen also, ebenso wie Fahrräder, grundsätzlich überall geparkt werden. Entscheidend ist aber auch hier, dass Passanten und andere Verkehrs­teil­nehmer weder gefährdet noch behindert werden. Dies ist nur dann sicher gewähr­leistet, wenn mindestens 1,60 Meter auf einem Gehweg frei bleibt“.

Darf ich auf dem Fahrrad rauchen?

Die Tabaksteuer steigt, die Raucher­kneipen schwinden: Raucher haben es zusehends schwerer. Doch auf dem Zweirad ist das Dampfen von Nikotin erlaubt. „Grundsätzlich darf man auf dem Fahrrad rauchen, gesund ist es natürlich nicht“, sagt Rechts­anwalt Dr. Frank Häcker vom geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Das Qualmen könnte bei einem Unfall aber zu einer Mitschuld führen – zum Beispiel, wenn der Radler verspätet reagiert, weil er an einer Zigarette zieht. Erlaubt ist es also, ein Risiko bleibt aber.

Darf ich beim Fahrrad­fahren telefo­nieren?

Telefo­nieren auf Rodelschlitten und Rollschuhen ist erlaubt. Nicht aber auf dem Fahrrad. Nach deutschem Recht ist schon das Aufnehmen und Halten des Mobilte­lefons eine Ordnungs­wid­rigkeit. Wer mit Handy in der Hand auf dem Rad erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen (§ 23 Absatz 1a StVO).

Müssen Radfahrer den Radweg nutzen?

Ja, Radfahrer müssen einen Radweg nutzen – aber nur unter einer bestimmten Voraus­setzung: Wenn ein entspre­chendes Verkehrs­schild die Benutzungs­pflicht anzeigt. Diese Schilder sind rund, blau und mit einem weißen Rad versehen, manchmal auch zweigeteilt neben oder unter typisierten Personen (Zeichen 237, 240 und 241).

Fehlt ein solches Schild, dürfen Radfahrer auch auf der Fahrbahn fahren. Geregelt wird dies in Paragraph 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Auf Bussparen dürfen Radfahrer in der Regel nicht ausweichen, das ist in den meisten Kommunen untersagt.

Überholen auf dem Radweg: Was müssen Radfahrer wissen?

Ist ein Radfahrer auf dem Radweg unterwegs, gelten auch hier bestimmte Regeln. Zum Beispiel beim Überholen: Die StVO sieht in § 5 vor, dass man andere Verkehrs­teil­nehmer nur von links überholen darf, was auch für Fahrrad­fahrer auf dem Radweg gilt. Bei solchen Manövern sollten Fahrrad­fahrer aber einen gewissen Abstand zueinander halten.

Dabei bezeichnete der BGH einen Abstand von 1,40 m zwischen zwei Radlern auf dem Radweg für „verhält­nismäßig schmal“ (AZ: VI ZR 131/84). Auf schmalen Radwegen oder wenn der vor einem fahrende Radfahrer unaufmerksam ist und mäandert, ist Klingeln erlaubt.

Fahrrad fahren mit Kindern: Welche Regeln gelten?

Kinder müssen auf dem Bürgersteig fahren, wenn sie jünger als acht Jahre alt sind. Erwachsene dürfen dann gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Bürgersteig fahren. Kinder bis zehn Jahren dürfen sowohl aus dem Gehweg als auch auf der Straße oder dem Radweg fahren. „Die Frage, ob Eltern vor oder hinter ihrem Kind radeln sollten, ist juristisch nicht definiert“, sagt Rechts­an­wältin Gesine Reisert von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht. Dies müssten Mütter und Väter je nach Situation und Charakter des Kindes selbst entscheiden.

Radweg kaputt: Zahlt die Kommune bei einem Unfall?

Die Hälfte aller Fahrrad­unfälle in Deutschland kommt nicht durch Kollisionen mit anderen Verkehrs­teil­nehmern zustande, sondern durch kaputten oder unebenen Straßenbelag. Rechtlich verant­wortlich sind dafür die Kommunen.

Im Falle eines Unfalles können Radfahrer aber selten mit Schaden­ersatz rechnen. „Die Gerichte sind gegenüber den Kommunen, die für die Unterhaltung und somit Sicherheit auf Radwegen zuständig sind, sehr nachsichtig“, erklärt Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher der Anwalt­auskunft.

Polizei­kon­trolle: Was müssen Radfahrer wissen?

Nicht nur Autofahrer dürfen ohne konkreten Verdacht von der Polizei angehalten werden. Gleiches gilt auch für Radler. Dabei gelten im Grunde die gleichen Regeln wie für Polizei­kon­trollen von Autofahrern. Wer mit seinem Fahrrad von der Polizei kontrolliert wird, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren und sich vor allem gut überlegen, was sie gegenüber den Polizisten äußern.

Denn ein mögliches Delikt muss kein Radfahrer von sich aus zugeben. Wer es doch tut, wird später kaum noch eine Möglichkeit haben, gegen einen Bußgeld­be­scheid vorzugehen. Lediglich Daten zur Person müssen angegeben werden. „Bei allen anderen Fragen sollten Radfahrer entgegnen, dass sie dazu jetzt nichts sagen möchten“, rät Jörg Elsner, Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht.

Geister­fahrer auf dem Rad: Kein Schmer­zensgeld bei Unfall?

Verstößt ein Radfahrer gravierend gegen seine Sorgfalts­pflichten, kann er bei einem Unfall auch alleine haften, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV)und verweist auf eine entspre­chende Entscheidung des Amtsge­richts München (Az.: 345 C 23506/12).

In dem verhan­delten Fall wechselte eine Radfahrerin vom Radweg auf der linken Straßenseite auf die linke Fahrbahn der Straße. Die Radfahrerin war also kurzzeitig in der falschen Richtung unterwegs und wurde dort von einem Auto erfasst und verletzt. Ihre Klage auf Schmer­zensgeld wies das Gericht jedoch ab, weil ihr Verschulden so überwiegend sei, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aufgrund der Betriebs­gefahr des Autos entfalle.

Alkoho­lisiert Fahrrad fahren: Was ist erlaubt?

Sich angetrunken auf den Sattel zu schwingen, ist keine gute Idee: Wer durch Alkohol­einfluss oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft. So steht es im Strafge­setzbuch (§ 316) und dies gilt auch für Fahrrad­fahrer.

Bei einem Wert zwischen 0,3 und 1,6 Promille kann es zu strafrecht­lichen Folgen kommen, wenn der Fahrrad­fahrer den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht. Allerdings muss die Polizei in diesem Fall nachweisen, dass das Fehlver­halten auf den alkoho­li­sierten Zustand zurück­zu­führen ist. Ab 1,6 Promille liegt eine absolute Fahrun­taug­lichkeit vor, die bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegt. Das bedeutet, dass man eine Straftat begeht, wenn man derart alkoho­lisiert auf sein Fahrrad steigt.

Fahrrad­unfall, Rechtsfrage oder Bußgeld? Anwälte helfen

Sie hatten einen Unfall mit dem Fahrrad und brauchen rechtlichen Beistand vor Gericht? Oder sollen Sie ein Bußgeld zahlen und möchten dagegen vorgehen? In diesen und allen anderen Fällen und Rechts­fragen können Sie sich an Anwältinnen und Anwälte für Verkehrsrecht wenden. Diese beraten Sie und vertreten Sie bei Bedarf auch vor Gericht. Ansprech­partner in ganz Deutschland finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Bagatellen - Welche Strafen drohen für Ordnungs­wid­rig­keiten?

1:33

Wildpinkeln, Kaugum­mireste, Hundehaufen – Ordnungs­wid­rig­keiten mit der Gemein­samkeit, dass sie häufig zur Verärgerung Dritter führen und von den Kommunen aufwändig beseitigt werden müssen. Welche Strafen drohen denen, die erwischt werden? Rechtliches zu Bagatellen und wieso man den Kölner Dom besser nicht anpinkelt, erfahrt Ihr in unserem Video.

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Datum
Aktualisiert am
24.07.2023
Autor
red/dpa/tmn,DAV
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Themen
Fahrrad Straßen­verkehr Unfall

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