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- Seite 1 – Müssen Radfahrer einen Helm tragen?
- Seite 2 – Müssen Fahrradfahrer den Radweg benutzen?
- Seite 3 – Was müssen Radfahrer bei einer Polizeikontrolle beachten?
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Verkehrsunfälle mit Verletzten sind immer tragisch. Sind Motor- oder eben Fahrradfahrer involviert, sind diese meist am schlimmsten betroffen. Eine Knautschzone, wie ein Auto sie hat, gibt es am Fahrrad nicht. Welche Haftungsregeln hier gelten und was Radfahrer sonst noch beachten müssen.
Eine generelle Helmpflicht führ Fahrradfahrer gibt es nicht. Für Kinder besteht eine „Quasi-Helmpflicht“: Dass sie beim Fahrradfahren einen Kopfschutz tragen, ist inzwischen üblich.
Wo der Drahtesel gefahrlos abgestellt werden darf, erklärt Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV: „Grundsätzlich hat ein Fahrradfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Fahrzeugführer. Im Hinblick auf das Abstellen von Fahrrädern sind in der Straßenverkehrsordnung keine Parkverbote geregelt. Auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt es eine zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs dar.“ Das heißt: Fahrräder dürften so gut wie überall abgestellt werden, also am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgängerzonen.
Aber es gibt Ausnahmen: Rettungswege müssen stets freigehalten werden. „Um Unfälle zu vermeiden, muss ein Fahrrad, welches zum Beispiel am Straßenrand abgestellt wird, bei Dunkelheit gut beleuchtet sein“, fügt Rechtsanwältin Mielchen hinzu. „An Kreuzungen darf außerdem die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.“
Wer sein Fahrrad so parkt, dass es andere Verkehrsteilnehmer behindern könnte, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Ordnungsamt darf das Fahrrad dann nämlich entfernen. Zahlen muss der Eigentümer des Fahrrads. Dies gilt auch bei so genannten Schrotträdern. Das dauerhafte Abstellen von nicht mehr betriebsbereiten Fahrrädern ist nicht zulässig, da es sich insoweit nicht mehr um Gemeingebrauch handelt. Ebenso verhält es sich mit Fahrrädern, die einzig und allein zu Werbezwecken – ohne wegerechtliche Erlaubnis – abgestellt werden. Auch hier muss mit einer Entfernung des Fahrrads und den damit verbundenen Kosten gerechnet werden.
Und wie sieht es mit dem neuen Trend-Fahrzeug schlechthin, dem E-Scooter, aus? In der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist geregelt, dass für das Abstellen von E-Scootern die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend Anwendung finden. Rechtsanwältin Mielchen erklärt: „E-Scooter dürfen also, ebenso wie Fahrräder, grundsätzlich überall geparkt werden. Entscheidend ist aber auch hier, dass Passanten und andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Dies ist nur dann sicher gewährleistet, wenn mindestens 1,60 Meter auf einem Gehweg frei bleibt“.
Die Tabaksteuer steigt, die Raucherkneipen schwinden: Raucher haben es zusehends schwerer. Doch auf dem Zweirad ist das Dampfen von Nikotin erlaubt. „Grundsätzlich darf man auf dem Fahrrad rauchen, gesund ist es natürlich nicht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker vom geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Qualmen könnte bei einem Unfall aber zu einer Mitschuld führen – zum Beispiel, wenn der Radler verspätet reagiert, weil er an einer Zigarette zieht. Erlaubt ist es also, ein Risiko bleibt aber.
Telefonieren auf Rodelschlitten und Rollschuhen ist erlaubt. Nicht aber auf dem Fahrrad. Nach deutschem Recht ist schon das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons eine Ordnungswidrigkeit. Wer mit Handy in der Hand auf dem Rad erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen (§ 23 Absatz 1a StVO).
Ja, Radfahrer müssen einen Radweg nutzen – aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung: Wenn ein entsprechendes Verkehrsschild die Benutzungspflicht anzeigt. Diese Schilder sind rund, blau und mit einem weißen Rad versehen, manchmal auch zweigeteilt neben oder unter typisierten Personen (Zeichen 237, 240 und 241).
Fehlt ein solches Schild, dürfen Radfahrer auch auf der Fahrbahn fahren. Geregelt wird dies in Paragraph 2 der Straßenverkehrsordnung. Auf Bussparen dürfen Radfahrer in der Regel nicht ausweichen, das ist in den meisten Kommunen untersagt.
Ist ein Radfahrer auf dem Radweg unterwegs, gelten auch hier bestimmte Regeln. Zum Beispiel beim Überholen: Die StVO sieht in § 5 vor, dass man andere Verkehrsteilnehmer nur von links überholen darf, was auch für Fahrradfahrer auf dem Radweg gilt. Bei solchen Manövern sollten Fahrradfahrer aber einen gewissen Abstand zueinander halten.
Dabei bezeichnete der BGH einen Abstand von 1,40 m zwischen zwei Radlern auf dem Radweg für „verhältnismäßig schmal“ (AZ: VI ZR 131/84). Auf schmalen Radwegen oder wenn der vor einem fahrende Radfahrer unaufmerksam ist und mäandert, ist Klingeln erlaubt.
Kinder müssen auf dem Bürgersteig fahren, wenn sie jünger als acht Jahre alt sind. Erwachsene dürfen dann gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Bürgersteig fahren. Kinder bis zehn Jahren dürfen sowohl aus dem Gehweg als auch auf der Straße oder dem Radweg fahren. „Die Frage, ob Eltern vor oder hinter ihrem Kind radeln sollten, ist juristisch nicht definiert“, sagt Rechtsanwältin Gesine Reisert von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Dies müssten Mütter und Väter je nach Situation und Charakter des Kindes selbst entscheiden.
Die Hälfte aller Fahrradunfälle in Deutschland kommt nicht durch Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern zustande, sondern durch kaputten oder unebenen Straßenbelag. Rechtlich verantwortlich sind dafür die Kommunen.
Im Falle eines Unfalles können Radfahrer aber selten mit Schadenersatz rechnen. „Die Gerichte sind gegenüber den Kommunen, die für die Unterhaltung und somit Sicherheit auf Radwegen zuständig sind, sehr nachsichtig“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Anwaltauskunft.
Nicht nur Autofahrer dürfen ohne konkreten Verdacht von der Polizei angehalten werden. Gleiches gilt auch für Radler. Dabei gelten im Grunde die gleichen Regeln wie für Polizeikontrollen von Autofahrern. Wer mit seinem Fahrrad von der Polizei kontrolliert wird, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren und sich vor allem gut überlegen, was sie gegenüber den Polizisten äußern.
Denn ein mögliches Delikt muss kein Radfahrer von sich aus zugeben. Wer es doch tut, wird später kaum noch eine Möglichkeit haben, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Lediglich Daten zur Person müssen angegeben werden. „Bei allen anderen Fragen sollten Radfahrer entgegnen, dass sie dazu jetzt nichts sagen möchten“, rät Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Verstößt ein Radfahrer gravierend gegen seine Sorgfaltspflichten, kann er bei einem Unfall auch alleine haften, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)und verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 345 C 23506/12).
In dem verhandelten Fall wechselte eine Radfahrerin vom Radweg auf der linken Straßenseite auf die linke Fahrbahn der Straße. Die Radfahrerin war also kurzzeitig in der falschen Richtung unterwegs und wurde dort von einem Auto erfasst und verletzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld wies das Gericht jedoch ab, weil ihr Verschulden so überwiegend sei, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aufgrund der Betriebsgefahr des Autos entfalle.
Sich angetrunken auf den Sattel zu schwingen, ist keine gute Idee: Wer durch Alkoholeinfluss oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft. So steht es im Strafgesetzbuch (§ 316) und dies gilt auch für Fahrradfahrer.
Bei einem Wert zwischen 0,3 und 1,6 Promille kann es zu strafrechtlichen Folgen kommen, wenn der Fahrradfahrer den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht. Allerdings muss die Polizei in diesem Fall nachweisen, dass das Fehlverhalten auf den alkoholisierten Zustand zurückzuführen ist. Ab 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntauglichkeit vor, die bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegt. Das bedeutet, dass man eine Straftat begeht, wenn man derart alkoholisiert auf sein Fahrrad steigt.
Sie hatten einen Unfall mit dem Fahrrad und brauchen rechtlichen Beistand vor Gericht? Oder sollen Sie ein Bußgeld zahlen und möchten dagegen vorgehen? In diesen und allen anderen Fällen und Rechtsfragen können Sie sich an Anwältinnen und Anwälte für Verkehrsrecht wenden. Diese beraten Sie und vertreten Sie bei Bedarf auch vor Gericht. Ansprechpartner in ganz Deutschland finden Sie in unserer Anwaltssuche.
Wildpinkeln, Kaugummireste, Hundehaufen – Ordnungswidrigkeiten mit der Gemeinsamkeit, dass sie häufig zur Verärgerung Dritter führen und von den Kommunen aufwändig beseitigt werden müssen. Welche Strafen drohen denen, die erwischt werden? Rechtliches zu Bagatellen und wieso man den Kölner Dom besser nicht anpinkelt, erfahrt Ihr in unserem Video.