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Verkehrsrecht

Fahrer­flucht: Was Sie zu Strafe, Versicherung und Parkremplern wissen müssen

Fahrerflucht: Was Opfer von Unfallflucht wissen müssen
© Quelle: Fisher/corbisimages.com

Fahrer­flucht ist ein ärgerliches wie häufiges Phänomen: Drei Viertel der Deutschen haben schon einmal einen Parkrempler erlebt oder wurden in einen Unfall verwi­ckelt und dann vom Verur­sacher auf der Straße stehen gelassen. Wer kommt in diesem Fall für den Schaden auf? Und welche Konse­quenzen kommen auf den Fahrer­flüchtigen zu, wenn er erwischt wird? Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt die Rechtslage.

Wie das Statis­tische Bundesamt bekannt gibt, wurden allein 2017 mehr als 30.000 Menschen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt, mit anderen Worten: wegen Fahrer­flucht beziehungsweise Unfall­flucht. Die Dunkel­ziffer dürfte viel höher sein – viele Unfall­flüchtige werden nicht ermittelt. Für die Unfallopfer ist das sehr schwierig: Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.

Wann spricht man von Fahrer­flucht?

Dem Strafge­setzbuch nach begeht ein Unfall­be­tei­ligter Fahrer­flucht, wenn er sich nach einem Unfall im Straßen­verkehr vom Unfallort entfernt, ohne

  • den anderen Beteiligten und Geschädigten seine persönlichen Daten und seine Autonummer mitzuteilen und zu bestätigen, dass und wie er am Unfall beteiligt war oder
  • eine angemessene Zeit zu warten

Unfall­flucht: Tat muss im öffent­lichen Straßen­verkehr begangen worden sein

Entscheidend ist der Begriff „im Straßen­verkehr“. Denn von einer Fahrer­flucht spricht man nur, wenn der Unfall im öffent­lichen Straßen­verkehr passiert ist, etwa auf der Straße oder einem öffent­lichen Parkplatz.

Rolltor auf Betriebs­gelände beschädigt: Freispruch

Das zeigt unter anderem eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Arnsberg vom 25. Oktober 2016 (AZ: 2 Qs 71/16). In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, das Rolltor einer Firma beschädigt und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Das Tor befand sich im hinteren Teil eines Betriebs­ge­ländes. Der Zugang zu diesem Teil war mit Ein- und Ausfahrts­schranken versehen.

Während das Amtsgericht den Autofahrer in erster Instanz wegen Unfall­flucht verurteilt hatte, sah das Landgericht dies anders und hob die Entscheidung auf. Man spreche von öffent­lichem Straßen­verkehr oder öffent­lichem Verkehrsraum, wenn jeder oder mindestens eine größere Personen­gruppe ihn benutzen dürfe, so das Gericht. Nach dieser Definition sei der hintere Teil des Betriebs­ge­ländes, der allein der An- und Ablie­ferung von Waren diene, kein öffent­licher Verkehrsraum. Das gelte insbesondere, weil es nur nach Durch­fahren einer Schranke zugänglich war. Deshalb liege in diesem Fall keine Fahrer­flucht oder Unfall­flucht vor.

Unfall auf Privat­parkplatz: Keine Fahrer­flucht

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Zweibrücken hatte einen ähnlichen Fall auf dem Tisch. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über den Fall.

Es ging dabei ebenfalls um einen Unfall auf einem Privat­parkplatz. Zur Zeit des Unfalls war die Schranke aber defekt, sodass der Parkplatz für jeden zugänglich war. Ein Schild wies den Parkplatz aber als Privat­parkplatz aus. Demnach dürfte nur dort parken, wer eine Stellfläche gemietet hat. Eine Pkw-Fahrerin stieß auf dem Parkplatz mit ihrem Fahrzeug gegen ein anderes. Es entstand ein Schaden von 3.600 Euro. Sie bemerkte den Unfall, fuhr aber trotzdem weg, ohne ihre Daten zu hinter­lassen.

Das OLG entschied: Eine Unfall­flucht lag hier nicht vor (Entscheidung vom 11. November 2019 (AZ: 1 OLG 2 Ss 77/19)). Der Parkplatz sei als „Privat­parkplatz“ ausgewiesen und stehe nur Mietern der Parkplätze zur Verfügung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Parkplatz auch Dritten offen stehe. Dies sei jedoch die Voraus­setzung, dass eine öffentliche Verkehrs­fläche vorliege und damit die Voraus­setzung für eine Verurteilung. Es reiche nicht aus, dass die Schranke zum Unfall­zeitpunkt defekt war. In diesem Fall könne man also nicht von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafrechts sprechen.

Fahrer­flucht: Wann die Versi­cherung zahlt

Für die Schäden haftet, wer den Unfall verursacht hat. Das unabhängig davon, ob er vom Unfallort geflüchtet ist oder sich dem Unfall­gegner gestellt hat. Die Kosten des Opfers trägt in der Konsequenz die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ver­ur­sachers – zumindest solange der bekannt ist.

Ist der Verur­sacher nicht bekannt, bleibt das Opfer erstmal auf dem Schaden sitzen. Es sei denn, das Unfallopfer hat eine Vollkas­ko­ver­si­cherung, die würde den Schaden am eigenen Fahrzeug übernehmen. Aller­dings würden in einem solchen Szenario trotzdem Kosten auf den Versi­cherten zukommen: Der Schadens­frei­heitrabatt steigt mit jedem gemel­deten Unfall – bei Unfall­flucht sogar dann, wenn der Verant­wort­liche gefasst wird. Dann aller­dings könnte das Opfer sich die Mehrkosten vom Flüchtigen zurückholen.

Eine Teilkas­ko­ver­si­cherung hingegen kommt nicht für Unfall­schäden auf. Hier sind “lediglich” Wildunfälle, Schäden durch Naturge­walten oder Diebstahl versichert.

Wichtig für Unfallopfer: Wenn der Verursacher Fahrer­flucht begeht, können verletzte Unfallopfer sich an die Verkehrs­op­ferhilfe wenden. Das gilt unabhängig von und jenseits der eigenen Versicherung.

Kann auch der Flüchtige den Unfall­schaden am eigenen Fahrzeug bei seiner Versi­cherung geltend machen?

Nein, auch nicht bei einer Vollkas­ko­ver­si­cherung. Wer eine Versicherung abschließt, übernimmt damit in der Regel auch sogenannte Obliegen­heits­pflichten: So muss der Versicherte unter anderem seiner Versicherung genau erklären, wie es zu dem Unfall gekommen ist

Gibt nun jemand nicht an, Unfall­flucht begangen zu haben, verstößt er gegen die Aufklärungs­ob­lie­genheit. Erfährt die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­rur­sa­chers- oder betei­ligten später, dass er aus der Situation geflohen ist, fordert sie einen Teil der Schadens­summe zurück: Unfall­flüchtige haften dann zwischen 2500 Euro und 5000 Euro.

Den Anspruch des Unfall­opfers berührt das aber nicht. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Verur­sa­chers übernimmt den Schaden des Opfers auch dann voll, wenn der Verur­sacher seiner Versi­cherung verheim­licht (hat), Fahrer­flucht begangen zu haben.

Unfall­flucht: Zeugen sind für Unfallopfer von Vorteil

Zeugen können dazu beitragen, den Unfall aufzuklären und an die Haftpflicht­ver­si­cherung des Flüchtigen zu kommen. Sind keine Zeugen greifbar, ließe sich das Fremd­ver­schulden gegenüber einer Versi­cherung auch über ein Sachver­ständigen­gut­achten beweisen.

Fahrer­flucht: Welche Strafen drohen?

Wer Unfall­flucht begeht, muss mit einer Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Die Geldstrafe ist abhängig vom Einkommen des Fahrer­flüchtigen und wird in Tagessätzen geregelt.

Außerdem ist ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten möglich. Hat der Unfall­flüchtige bedeutende Schäden verursacht, kann ihm der Führer­schein auch entzogen werden. Als bedeutend stufen Richter je nach Gericht Schäden ab einer Summe von 1.000 Euro ein.

Strafe bei Unfall­flucht: Das sagen die Gerichte

Unfall­flucht in psychischen Ausnah­me­si­tuation: Keine Unfall­flucht

Wer Fahrer­flucht begeht, muss in der Regel mit Fahrverbot oder Führer­schein­entzug rechnen. Ist der Autofahrer aber vor der Tat nicht negativ aufgefallen und danach längere Zeit auch nicht, muss der Führer­schein nicht entzogen werden. Eine weitere Ausnahme kann sein, wenn der Fahrer sich in einer psychischen Ausnah­me­si­tuation befunden hat. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg vom 27. Juli 2018 hervor (AZ: 2 Rev 50/18), über die die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV informiert.

Die Frau hatte sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, wo sie einen Schaden von rund 2.000 Euro verursacht hatte. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts musste jedoch berück­sichtigt werden, dass die Frau vor der Unfall­flucht im Straßen­verkehr nicht auffällig war. Auch fuhr sie seit dieser Unfall­flucht seit einem Jahr und sieben Monaten weiter Auto, ohne auffällig zu werden. Hinzu komme, dass sie sich während der Tat in einer psychischen Ausnah­me­si­tuation befunden habe. Sie habe erst kurz zuvor erfahren, dass ihr in der Türkei lebender Ehemann ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Sie sei gedanklich und praktisch mit der Organi­sation ihrer Reise dorthin beschäftigt gewesen. Auch sei ein Schaden von rund 2.000 Euro nicht zu hoch.

Unfall­flucht und Alkohol: Kein Versi­che­rungs­schutz und Geldstrafe

In einem Fall, den das Oberlan­des­gericht (OLG) Frankfurt am Main auf dem Tisch hatte, ging es um einen Autofahrer, der mit 1,84 Promille Alkohol im Blut gegen einen abgestellten Anhänger gefahren war. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine Personalien zu hinter­lassen. Zu Hause verständigte er später die Polizei. Er behauptete, zu Hause wegen des „Schocks“ zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben.

Der sollte mehr als 8.000 Euro Schadens­ersatz zahlen. Außerdem erging gegen ihn ein Strafbefehl. Er erhielt eine Geldstrafe von 3.250 Euro. Zudem wurde ihm der Führer­schein entzogen. Wegen der Unfall­flucht und dem Nachtrunk weigerte sich die Versicherung zu zahlen.

Dagegen klagte der Mann. Ohne Erfolg: Die Versi­cherung durfte die Zahlung ablehnen. Der Mann hatte gegen seine Pflichten aus dem Versi­che­rungs­vertrag verstoßen. Die Unfall­flucht allein wog schon schwer. Aber auch der Nachtrunk führte zum Haftungs­aus­schluss der Versi­cherung.

Das Gericht hierzu: „Ein Nachtrunk stellt eine Oblie­gen­heits­ver­letzung dar, wenn polizei­liche Ermitt­lungen zu erwarten sind.“ Wegen der Unfall­flucht war dies der Fall. Schließlich hatte der Mann hinterher selbst die Polizei infor­miert. Der behauptete Nachtrunk verstehen die Gerichte oft als Täuschung. Die Betrof­fenen wollen damit meist die Feststellung des Alkoho­li­sie­rungs­grads erschweren. Da dies letztlich die Feststellung des Sachver­halts insgesamt behindert, greifen die Versi­che­rungs­klauseln – die Versi­cherung kann die Zahlung verweigern (Urteil vom 24. Juni 2014, AZ: 3 U 66/13).

Wie müssen sich Unfall­ver­ur­sacher nach einem Parkrempler verhalten?

Auch bei leich­teren Unfällen ohne Alkoho­lein­fluss müssen Autofahrer sich an feste Regeln halten – andern­falls wird es teuer. Bei einem Parkrempler ist folgendes zu tun

Wartezeit vor Ort einkal­ku­lieren

Auf jeden Fall sollten Unfall­ve­rur­sacher am Ort des Geschehens warten, wenn sie zum Beispiel ein Auto touchiert haben, sein Halter aber nicht greifbar ist. In der Recht­spre­chung kursiert die Leitlinie, dass Unfall­ve­rur­sacher eine “zumutbare Zeit warten müssen”.

Diese Zeitspanne wiederum kann situa­ti­ons­be­dingt sehr unter­schiedlich ausfallen. Wer mitten in der Nacht in eine Leitplanke fährt, sollte 15 bis 20 Minuten einkal­ku­lieren. Auf dem Super­markt­park­platz sieht die Sache schon anders aus: Vor einer halben Stunde sollten Unfall­ve­rur­sacher nicht überlegen, das Feld zu räumen, weil sie davon ausgehen müssen, dass der Halter des beschä­digten Fahrzeugs nur eben einkaufen ist.

Bei Fahrer­flucht Polizei anrufen

Wenn trotz Wartezeit niemand kommt, sollte man die Polizei einschalten. Als erster Schritt genügt ein Telefonat, in denen alle relevanten Umstände geschildert werden sollten. Erst darauf sollten “Parkrempler” den vielbe­spro­chenen Zettel auf der Windschutz­scheibe mit den Kontakt­daten hinter­lassen. Allein der Zettel ohne zu warten und die Polizei zu infor­mieren, kann bereits den Tatbe­stand der Fahrer­flucht erfüllen

Auf die Polizei­wache fahren

Nachdem man eine Zeit lang gewartet hat, ist es ratsam, zu einer Polizei­stelle zu fahren und den Unfall noch einmal aufnehmen zu lassen.

Schadens­ersatz nach Fahrer­flucht: Firmenname und Webadresse des Flüchtigen ausreichend

Um Schadens­ersatz zu bekommen ist es nicht zwingend erforderlich, das amtliche Kennzeichen des am Unfall beteiligten gegnerischen Fahrzeugs zu nennen. Es kann genügen, wenn hinrei­chende Anhalts­punkte wie Firmen­auf­schrift, Logo, Webadresse auf dem andern Fahrzeug genannt werden, die mit gewisser Wahrschein­lichkeit für eine Halter­ei­gen­schaft sprechen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt vom 31. März 2020 (AZ: 13 U 226/15), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV mitteilt.

Nach Fahrer­flucht: So gehen die Behörden vor, um Unfall­flüchtige zu ermitteln

Ob und in welchem Umfang die Polizei ermittelt, ist von der Schadens­summe abhängig. Bei Perso­nenschäden ermittelt sie zum Beispiel immer. Ist das Kennzeichen bekannt, ermittelt die Polizei zunächst über Daten­sam­mel­stellen – lokal zum Beispiel beim Berliner Kraft­ver­kehrsamt oder bundesweit über “Zevis”: “Damit bekommt man deutsch­landweit alle Kennzeichen”, sagt Dieter Ehlers, Haupt­sach­be­ar­beiter Verkehrs­er­mitt­lungs­dienst bei der Berliner Polizei. Wenn das Kennzeichen hingegen nicht bekannt ist, sind bei größeren Schäden auch Fahndungen während Straßenkon­trollen denkbar.

Lacksplitter sind die Finger­ab­drücke eines Autos

Mithilfe von Lackspuren oder herun­ter­ge­fal­lenen Teilen lassen sich Unfall­fluchten häufig aufklären. Das Bundes­kri­mi­nalamt sammelt in einer Datenbank zum Beispiel seit 1988 Infor­ma­tionen zu Lacken. 25 000 Lackmuster umfasst diese Datenbank aktuell. Mit ihrer Sammlung decken die Wiesba­dener nahezu den gesamten Pkw-Bestand in Deutschland ab.

Landen zum Beispiel die Daten zu den Lackspuren auf einem Unfall­fahrzeug beim BKA, ist es den Fahndern möglich, das Tatfahrzeug einzu­grenzen. In der Regel erkennen die Beamten den Hersteller und das Modell, häufig lassen die Spuren sogar Rükschluss auf das Baujahr zu. Die Spuren führen aller­dings nicht zu konkreten Fahrzeugen und dienen der Polizei in den weiteren Ermitt­lungen lediglich als Indiz auf der Suche nach dem Flüchtigen.

Außerdem wichtig zu wissen:

Auch wer Pfosten, Bäume oder eine Leitplanke touchiert begeht einen Fremdschaden und muss dafür mit seiner Versicherung aufkommen.
Rehe werden im Unterschied zu Pferden vom Gesetzgeber als “herrenlose Sache” eingestuft. Aber auch hier verlangt zumeist die Versicherung, dass die Polizei gerufen wird.

Unfall­flucht setzt nicht voraus, dass man am Unfall Schuld war.

DAV-Verkehrs­anwälte fordern: Unfall­flucht und ihre Folgen sind reform­be­dürftig

Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrs­recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) forderte beim Verkehrs­ge­richts­tages 2018 in Goslar, den Unfall­flucht­pa­raphen mit seinen harten Folgen zu refor­mieren. So sollte die sogenannte tätige Reue nicht nur bei Parkremplern, sondern auch bei Unfällen mit unbedeu­tendem Sachschaden im fließenden Verkehr möglich sein. Tätige Reue bedeutet, dass sich der Täter innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei meldet. „Unfall­flucht sollte außerdem nicht gleich in der Regel einen Fahrer­laub­nis­entzug nach sich ziehen“, erklärt Andreas Krämer von der Arbeits­ge­mein­schaft. Diese Folge sei oft viel zu hart und für manche sogar existenz­be­drohend.

Unfall­flucht: Anwältinnen und Anwälte für Verkehrsrecht beraten

Die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte warnen dringend davor, Fahrer­flucht zu begehen und sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Gleiches gilt für fahren unter Alkohol­einfluss. Bei einem Unfall bleibt man dann auf dem Schaden sitzen. Werden Personen verletzt, können zum Schadens­ersatz auch lebenslange Renten­zah­lungen kommen. In jedem Fall sollten Sie sich nach einem Unfall anwalt­licher Hilfe versichern. Nur so kann man seine Rechte und Pflichten feststellen lassen. Einen Rechts­anwalt oder eine Rechts­an­wältin für Verkehrsrecht oder Verkehrs­strafrecht finden Sie unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
22.04.2020
Autor
kgl/red,DAV
Bewertungen
81156
Themen
Haftpflicht­ver­si­cherung Polizei Unfall Versicherung

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