Dass immer mehr E-Bikes und Pedelecs auf den Straßen unterwegs sind, zeigt sich leider auch an der Unfallstatistik. Wie das Statistische Bundesamt im Januar 2018 bekannt gibt, kam es von Januar bis Oktober 2017 zu 469 Unfällen, an denen E-Bikes beteiligt waren. Das entspricht einem Anstieg von 17 Prozent im Vergleich zum Vorjahresraum. Mit Pedelecs passierten von Januar bis Oktober 2017 knapp 4.600 Unfälle , das sind rund 31 Prozent mehr als im Vorjahr.
Für die meisten Pedelecs braucht es keinen Führerschein
Pedelecs und E-Bikes sind unterschiedliche Zweiräder. Während der Antrieb von E-Bikes per Drehgriff funktioniert, werden erstere getreten und durch einen Elektroantrieb unterstützt. Zu der Frage, was als Fahrrad gilt, gibt es eine recht einfache Regelung: Alle Pedelecs bis 25 km/h mit nicht mehr als 250 Watt Nenndauerleistung gelten als Fahrräder. Diese Räder sind in Deutschland mit Abstand am weitesten verbreitet.
Für solche Räder, also Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 km/h und auch solche, die eine Anfahrhilfe bis 6 km/h haben, braucht es keinen Führerschein. Auch besteht für diese Zweiräder keine Helmpflicht, man braucht kein Versicherungskennzeichen und mögliche Schäden umfasst die private Haftpflichtversicherung. Zudem dürfen Radwege benutzt werden.
Anders ist die Rechtslage bei sogenannten S-Pedelcs. Jene, die schneller als 25 km/h fahren können, dürfen nur Fahrer nutzen, die mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse M besitzen, also eine für Roller bzw. Mopeds. Diese Zweiräder dürfen zudem nur auf der Straße gefahren werden, es braucht ein Versicherungskennzeichen und Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Zudem besteht eine Helmpflicht.
E-Bikes sind rechtlich nie mit Fahrrädern gleichgestellt
E-Bikes hingegen dürfen nie ohne Führerschein gefahren werden. Hier wiederum unterscheiden sich die benötigten Führerscheinklassen und weitere Vorschriften nach der jeweils möglichen Höchstgeschwindigkeit. Mögliche Schäden durch E-Bikes werden nie von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.
E-Bikes bis 20 km/h entsprechen rechtlich Leichtmofas. Es besteht keine Helmpflicht. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, benötigt eine Mofaprüfbescheinigung. Radwege dürfen nur dann befahren werden, wenn das durch das Zusatzzeichen „Mofa frei“ gestattet ist. Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen immer befahren werden.
E-Bikes bis 25 km/h sind rechtlich Mofas. Es gelten die gleichen Bestimmungen und es beseht eine Helmpflicht.
E-Bikes bis 45 km/h dürfen nur mit einer Fahrerlabunis der Klasse M gefahren werden. Radwege zu benutzen, ist nicht erlaubt und es besteht eine Helmpflicht.
E-Bikes über 45 km/h sind in Deutschland kaum vertreten. Wer sie allerdings dennoch nutzen will, braucht – je nach Leistung – eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 (Leichtkrafträder) oder der Klasse A (Motorräder). Die Zweiräder sind zudem steuer- und versicherungspflichtig.
Gerichtsurteile häufen sich
Da die elektrisierten Fahrräder noch eine relative neue Erscheinung im Straßenverkehr sind, gibt es immer wieder auch Gerichtsurteile dazu. So entschied beispielswiese das Landgericht Saarbrücken, dass für Pedelec-Fahrer bei Unfällen die gleiche Haftung gilt wie für Fahrradfahrer (AZ: 15 S 107/13).
Wer ein S-Pedelec zudem ohne Helm fährt und in einen Unfall gerät, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen – auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trägt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).
Neben den hier genannten Bestimmungen gibt es weitere Regelungen, etwa die Frage betreffend, ob man Anhänger an das E-Bike bzw. Pedelec montieren darf. Am besten erkundigt man sich bei dem Verkäufer eines solchen Bikes oder schaut auf dieser Seite nach.
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.10.2019
- Autor
- ndm/red