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Der gläserne Fahrer?

Dashcams im Auto: Beweis­mittel vs. Datenschutz

Dashcam im Auto
In vielen Ländern üblich, in Deutschland umstritten: Dashcams. © Quelle: DAV

Dashcams im Strassen­verkehr: Dauerhafte Überwachung verboten

Die dauerhafte Verkehrs­über­wachung mit einer Dashcam ist verboten – insbesondere dann, wenn Verkehrs­teil­nehmer sich mit der Kamera selbst zum Verkehrs­po­li­zisten machen. In einem solchen Fall hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschieden (AZ: 1 B 171/16). Ein unter dem Namen „Knöllchen-Horst“ bekannter, selbst­er­nannter Verkehrs­wächter hatte immer wieder tatsächliche oder angenommene Verkehrs­verstöße anderer Autofahrer gemeldet, die er mit seinen beiden Dashcams aufgenommen hatte. Dagegen wehrte sich die Landes­be­auf­tragten für den Datenschutz in Nieder­sachsen, Barbara Thiel.

Da solche Aufnahmen des öffent­lichen Verkehrs einen schweren Eingriff in das Recht auf informatio­nelle Selbst­be­stimmung der Aufgenommenen darstellen, untersagte sie weiteres Filmen. Außerdem verfügte sie die Löschung der rechts­widrigen Aufnahmen.

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte die Verfügung gegen "Knöllchen-Horst" gleich in zweierlei Hinsicht. Zum einen aus datenschutz­recht­lichen Gründen, die enge Grenzen für die Überwachung des öffent­lichen Raumes ziehen. Zum anderen sei die Gewähr­leistung der öffent­lichen Sicherheit eine staatliche Aufgabe.

Bußgeld: Wer dauerhaft filmt, muss zahlen

Auch das Amtsgericht München entschied gegen eine Autofahrerin, die den Straßen­verkehr mit zwei Kameras an ihrem Auto dauerhaft filmte. Es verurteilte sie zu einer Geldbuße (Entscheidung vom 9. August 2017, AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV informiert, hatte die Frau einen Streif­schaden an ihrem Wagen festge­stellt. Sie übergab die Videoauf­zeich­nungen der beiden Kameras der Polizei. Sie hoffte, mit den Videomit­schnitten ein Beweis­mittel zu haben. Zu ihrer Überra­schung wurde gegen die Frau ein Bußgeld­ver­fahren wegen Verstoßes gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz eingeleitet und ein Bußgeld­be­scheid erlassen.

Die Frau legte dagegen Einspruch ein. Das Amtsge­richt München gab der Polizei Recht und verur­teilte die Frau zu einer Geldbuße von 150 Euro wegen vorsätz­licher unbefugter Erhebung, Verar­beitung und Bereit­haltung personen­be­zogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind.

Nach Auffassung des Amtsge­richts ist das Verhalten der Frau als vorsätzliche Ordnungs­wid­rigkeit zu verurteilen. In dem Fall überwiege das Recht der gefilmten Personen auf informa­tionelle Selbstbe­stimmung. Das Interesse der Betrof­fenen an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat müsse hier zurück­stehen.

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Datum
Aktualisiert am
17.06.2019
Autor
red
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Themen
Auto Autounfall Datenschutz Versicherung

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