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Bußgeld­be­scheid: Was Sie zu Zahlung, Einspruch und Verjährung wissen müssen

Bußgeldbescheid: Widerspruch, Zahlung, Verjährung
© IStock/deepblue4you

Sie waren mit überhöhter Geschwin­digkeit unterwegs, sind über eine rote Ampel gefahren oder haben ihr Auto zur falschen Zeit am falschen Ort abgestellt? Dann droht mindestens ein Bußgeld. Doch so eine Ordnungs­wid­rigkeit begeht man oft nicht absichtlich – und manchmal auch gar nicht. Nach Schätzungen ist jeder dritte Bußgeld­be­scheid fehlerhaft. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt, wie Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen können.

An Anfang wird man bei einer Ordnungs­wid­rigkeit erwischt – und am Ende steht womöglich ein Gerichts­ver­fahren. Dazwischen haben Verkehrs­sünder an mehreren Punkten Gelegenheit, auf ihre Strafe Einfluss zu nehmen. Wann Betroffene Einspruch einlegen können, wann sie sollten und wann ein Bußgeld­be­scheid verjährt.

Ordnungs­wid­rigkeit: Kann ich einen Strafzettel direkt beim Kontrolleur bezahlen?

Bußgelder müssen nie direkt bezahlt werden. Auch dann nicht, wenn es theoretisch möglich wäre – weil man zum Beispiel in Echtzeit beim Falsch­parken erwischt wird. „Die meisten Kommunen haben es leider abgeschafft, Bußgelder fürs Falsch­parken direkt begleichen zu können - das gilt auch für andere Verkehrs­verstöße“, informiert Gesine Reisert, Rechts­an­wältin für Verkehrsrecht und Mitglied des geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

„Zu fragen, ob das erteilte Bußgeld direkt bezahlt werden kann, ist an sich natürlich nicht strafbar“, kommen­tiert Rechts­an­wältin Reisert. Etwas anderes gelte, wenn man den Kontroll­be­amten abhalten wollte, seine Pflicht zu tun, oder ihn beschimpfe. „Zeigt der Kontrolleur den Falsch­parker daraufhin an, kann dieser auch belangt werden“, sagt die Rechts­an­wältin weiter.

Können Falsch­parker, die eine Politesse beim Ausstellen des Strafzettels antreffen, in letzter Minute noch einen Parkschein über die geparkte Zeit lösen, und so um das Knöllchen herumkommen? Nein, sagt die Verkehrs­rechts­expertin. Das Knöllchen beziehe sich auf einen Parkverstoß in der Vergan­genheit. Daran könne man nichts mehr ändern.

Anders sieht es aus, wenn man gerade angekommen ist, ein Ticket zieht, und in diesem Moment der Kontrolleur einen Straf­zettel ausstellt. Dann kann man gegen das Knöllchen vorgehen – wenn nicht der Kontrolleur es selbst zurücknimmt.

Zu schnell gefahren, falsch geparkt, Rotlicht­verstoß: Was passiert jetzt?

Wer falsch geparkt hat und nicht rechtzeitig wieder bei seinem Auto ist, findet meist einen Strafzettel unter der Windschutz­scheibe. Bei jedem anderen Verstoß wie zu schnellem Fahren erfolgt die Zustellung des Anhörungs­bogens per Post. Darin wird der Betroffene dazu aufgefordert, die nach Bußgeld­katalog für den Verstoß fällige Geldbuße zu begleichen. Reagiert er nicht, kommt der Bußgeld­be­scheid. Dieser kann auch direkt, also ohne vorherige Zustellung des Anhörungs­bogens, in den Briefkasten flattern.

Im Bußgeld­be­scheid fordert die Behörde die Betroffenen wieder auf, zu zahlen. Die hier geforderte Summer ist höher als die auf dem Strafzettel. Bezahlt man, hat sich der Fall in der Regel erledigt - außer man ist latenter Strafzet­tel­sammler.

Alternativ kann man Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid einlegen. „Wenn man etwa selber nicht der Fahrer war, sollte dann auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden“, sagt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Und das auch dann, wenn man nicht wisse, wer gefahren sei. Das passiere etwa bei Dienstwagen ohne Fahrtenbuch.

Verjährung von Ordnungs­wid­rig­keiten: Ab wann komme ich um die Strafe herum?

„Bei den allermeisten Vergehen beträgt die Verjäh­rungsfrist drei Monate“, erklärt Christian Janeczek von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im DAV. Nachzulesen sei dies in § 24 und § 26 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes. Für schwere Verstöße, bei denen laut Bußgeld­katalog ein höheres Bußgeld fällig wird, kann die Frist auch länger sein. Aber auch der Bußgeld­be­scheid selbst kann verjähren. In diesen beiden Szenarien können Betroffene durch Verjährung darum herumkommen, das Bußgeld zahlen zu müssen.

Wie kann ich Einspruch gegen einen Bußgeld­be­scheid einlegen?

Einspruch gegen einen Bußgeld­be­scheid können Betroffene entweder selbst oder über einen Anwalt einlegen. „Der Einspruch muss schriftlich erfolgen, das heißt per Brief“, sagt Rechts­anwalt Frank Häcker, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht. Eine E-Mail sei nicht ausreichend. „Es ist zwar besser, in dem Text auch konkret den Begriff „Einspruch“ zu nennen“, fügt Rechts­anwalt Häcker hinzu. Der Widerspruch müsse aber nicht zwingend juristisch formuliert werden. Der Satz: ´Ich bin nicht damit einver­standen` sei auch in Ordnung.

Einspruch gegen Bußgeld­be­scheid: Welche Frist muss ich einhalten?

Betroffene haben zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid einzulegen. Die Frist läuft ab Zustellung, also sobald der Bescheid im Briefkasten liegt. Nach Ablauf der Frist ist er rechts­kräftig – solange man keinen besonderen Grund geltend macht, warum man keinen Einspruch einlegen konnte.

„Wenn man im Urlaub war, im Krankenhaus gelegen hat oder aus einem anderen Grund nicht rechtzeitig von dem Bußgeld­be­scheid erfahren hat, kann man Wieder­ein­setzung in den vorherigen Stand beantragen“, rät Rechts­anwalt Häcker. Die zuständige Behörde müsse dann den Antrag prüfen und gewähre in der Regel die Wieder­ein­setzung. Andernfalls können einen die Geldbuße, die Punkte in Flensburg und ein eventuell verhängtes Fahrverbot treffen – obwohl man vielleicht gar nichts falsch gemacht hat.

Muss ich einen Grund angeben, wenn ich Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid einlege?

Nein, beim Einspruch gegen den Bescheid muss zunächst man keine Gründe angeben. Die Behörde muss so oder so prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist. Falls ja, zieht sie den Bescheid zurück oder reduziert die Strafe. „Fast immer hält die Behörde den Bußgeld­be­scheid aber für berechtigt“, sagt der Rechts­anwalt aus Aschaf­fenburg. Sie leite ihn dann weiter zur Staats­an­walt­schaft oder ans Amtsgericht. Kommt der Streit ums Bußgeld vor Gericht, muss der Betroffene allerdings Gründe für seinen Einspruch angeben. Hierbei kann ein Anwalt unterstützen.

Bußgeld­ver­fahren: Wie geht es nach dem Einspruch gegen den Bescheid weiter?

Als nächstes erhält der Absender des Einspruchs eine Eingangs­be­stä­tigung. Das dauert vier Wochen bis sechs Monate, je nachdem, wie schnell die Behörde arbeitet. Mit der Eingangs­be­stä­tigung schickt sie den Termin zur Gerichts­ver­handlung, bei der der Betroffene anwesend sein muss. Droht dort eine höhere Geldbuße, kündigt das Gericht dies in einem Schreiben an. Es bittet den Betroffenen dann, den Einspruch zurück­zu­nehmen.

Wenn es zur Hauptver­sammlung kommt, muss der Richter den Sachverhalt prüfen und entscheiden.  Gegen das Urteil kann man nur den sehr seltenen Fällen Berufung einlegen. Ist es rechts­kräftig, wird die Geldstrafe wie bei einem Bußgeld­be­scheid vollstreckt. Bei einem Fahrverbot wird der Führer­schein eingezogen. Manchmal bleibt die Geldbuße auch bestehen und Fahrverbot oder Punkte fallen durch das Urteil weg.

Freige­sprochen im Bußgeld­ver­fahren: Muss ich die Anwalts­kosten zahlen?

„Wird der Kläger freige­sprochen, zahlt der Staat das Bußgeld­ver­fahren und das Anwalts­honorar“, erklärt Rechts­anwalt Häcker. Wird das Verfahren eingestellt, bedeutet das für den Kläger faktisch einen Freispruch, da er um die Geldbuße herumkommt. Ein Fahrverbot tritt auch nicht in Kraft. Die Kosten des Verfahrens zahlt in der Regel der Staat, das Anwalts­honorar muss der Mandant aber selbst tragen.

Wenn der Betroffene eine Rechtschutz­ver­si­cherung hat, übernimmt diese die Gebühren. Auch eine Blutanalyse – die zu den Verfah­rens­kosten zählt – zahlt die Versicherung. Sie springt auch ein, wenn der Versicherte verurteilt wurde, weil er vorsätzlich gegen die Regeln verstoßen hat. „Das gilt allerdings nur bei Bußgeld­sachen“, warnt Rechts­anwalt Häcker. Im Strafrecht werde bei Vorsatz nicht gezahlt.

Bußgeld­be­scheid erhalten: Wann sollte ich zum Anwalt gehen?

Am besten geht man zum Anwalt, sobald der Bußgeld­be­scheid im Briefkasten liegt und man sich entschieden hat, Einspruch einzulegen. Das gelte vor allem für jene, die eine Rechtschutz­ver­si­cherung abgeschlossen haben. „Ein Anwalt hat Aktenein­sichtsrecht“, sagt Rechtanwalt Häcker. Er könne überprüfen, ob der Vorwurf im Bußgeld­be­scheid auf falschen Tatsachen beruht und ob die Messung fehlerhaft ist oder jemand falsch ausgesagt hat.

Was passiert, wenn ich das Bußgeld einfach nicht bezahle?

Wer nicht zahlen will, legt besser Einspruch ein – sich einfach tot zu stellen, kann am Ende deutlich teurer werden als die Geldbuße. Legt man innerhalb der Frist keinen Einspruch ein und zahlt auch nicht, könnte bald der Gerichts­voll­zieher vor der Tür stehen.

Für den, der sich beharrlich der Zahlung verweigert – auch wenn er dazu die Mittel hat und trotzdem bei ihm nicht vollstreckbar ist – sieht das Bußgeldver­fahren eine spezielle Haftstrafe vor: die Erzwin­gungshaft. „Natürlich ist es ein exoti­scher Fall, dass jemand lieber hinter Gitter sitzt als den in der Regel vergleichs­weise geringen Betrag zu bezahlen“, weiß Verkehrs­rechts­ex­perte Janeczek. Nichts­de­sto­trotz ist das schon vorge­kommen.

Bei Verstoß gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung erwischt? Anwalt einschalten

Sie haben einen Bußgeld­be­scheid erhalten und wollen wissen, ob sich ein Einspruch lohnt? Oder sind Sie bereit sicher, dass Sie gegen den Bescheid vorgehen wollen und brauchen einen Beistand vor Gericht?Anwältinnen und Anwälte für Verkehrsrecht können prüfen, ob die Vorwürfe gegen Sie berechtigt sind und Sie bei Ihrem Einspruch und vor Gericht unterstützen. Kompetente Ansprech­partner in ganz Deutschland finden Sie über unsere Anwaltssuche.

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Datum
Aktualisiert am
11.02.2019
Autor
vhe
Bewertungen
5436
Themen
Auto Bußgeld Gericht Gerichts­voll­zieher Strafzettel Straßen­verkehr

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