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- Seite 1 – Ordnungswidrigkeit begangen: Wie geht es weiter?
- Seite 2 – Wie kann ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?
- Seite 3 – Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle?
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An Anfang wird man bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt – und am Ende steht womöglich ein Gerichtsverfahren. Dazwischen haben Verkehrssünder an mehreren Punkten Gelegenheit, auf ihre Strafe Einfluss zu nehmen. Wann Betroffene Einspruch einlegen können, wann sie sollten und wann ein Bußgeldbescheid verjährt.
Bußgelder müssen nie direkt bezahlt werden. Auch dann nicht, wenn es theoretisch möglich wäre – weil man zum Beispiel in Echtzeit beim Falschparken erwischt wird. „Die meisten Kommunen haben es leider abgeschafft, Bußgelder fürs Falschparken direkt begleichen zu können - das gilt auch für andere Verkehrsverstöße“, informiert Gesine Reisert, Rechtsanwältin für Verkehrsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
„Zu fragen, ob das erteilte Bußgeld direkt bezahlt werden kann, ist an sich natürlich nicht strafbar“, kommentiert Rechtsanwältin Reisert. Etwas anderes gelte, wenn man den Kontrollbeamten abhalten wollte, seine Pflicht zu tun, oder ihn beschimpfe. „Zeigt der Kontrolleur den Falschparker daraufhin an, kann dieser auch belangt werden“, sagt die Rechtsanwältin weiter.
Können Falschparker, die eine Politesse beim Ausstellen des Strafzettels antreffen, in letzter Minute noch einen Parkschein über die geparkte Zeit lösen, und so um das Knöllchen herumkommen? Nein, sagt die Verkehrsrechtsexpertin. Das Knöllchen beziehe sich auf einen Parkverstoß in der Vergangenheit. Daran könne man nichts mehr ändern.
Anders sieht es aus, wenn man gerade angekommen ist, ein Ticket zieht, und in diesem Moment der Kontrolleur einen Strafzettel ausstellt. Dann kann man gegen das Knöllchen vorgehen – wenn nicht der Kontrolleur es selbst zurücknimmt.
Wer falsch geparkt hat und nicht rechtzeitig wieder bei seinem Auto ist, findet meist einen Strafzettel unter der Windschutzscheibe. Bei jedem anderen Verstoß wie zu schnellem Fahren erfolgt die Zustellung des Anhörungsbogens per Post. Darin wird der Betroffene dazu aufgefordert, die nach Bußgeldkatalog für den Verstoß fällige Geldbuße zu begleichen. Reagiert er nicht, kommt der Bußgeldbescheid. Dieser kann auch direkt, also ohne vorherige Zustellung des Anhörungsbogens, in den Briefkasten flattern.
Im Bußgeldbescheid fordert die Behörde die Betroffenen wieder auf, zu zahlen. Die hier geforderte Summer ist höher als die auf dem Strafzettel. Bezahlt man, hat sich der Fall in der Regel erledigt - außer man ist latenter Strafzettelsammler.
Alternativ kann man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. „Wenn man etwa selber nicht der Fahrer war, sollte dann auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden“, sagt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Und das auch dann, wenn man nicht wisse, wer gefahren sei. Das passiere etwa bei Dienstwagen ohne Fahrtenbuch.