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Straßen­verkehr

Betrunken auf Inline­skates: Keine Trunken­heitsfahrt

Auch wenn Sie Schlangenlinien fahren...auf Trunkenheitsfahrt sind Sie nicht. © Quelle: Thomas_EyeDesign/gettyimages.de

Wer alkoho­lisiert auf Inline­skates fährt, befindet sich logischerweise auf einer „Trunken­heitsfahrt“, oder? Das Landgericht Landshut kommt zu einem anderen Urteil, mit einer interes­santen Begründung

Wer betrunken auf Inline­skates unterwegs ist, kann nicht wegen einer Trunken­heitsfahrt belangt werden. Denn Inliner seien keine Fahrzeuge. Zu dieser Auffassung kam zumindest das Landgericht Landshut in einem Urteil (Az.: 6 Qs 281/15).

Für Trunkenheit im Verkehr ist ein Fahrzeug nötig

Die Polizei hielt einen stark angetrunkenen Mann auf Inline­skatern an. Daher wollte der Staats­anwalt einen Strafbefehl erlassen. Den wiederum lehnte aber das zuständige Amtsgericht ab. Der Staats­anwalt legte den Fall beim Landgericht vor.

Das bestätigte jedoch die Ansicht des Amtsge­richts. Für Trunkenheit im Verkehr sei ein Fahrzeug nötig. Doch gerade dies seien Inline­skates nicht. Laut Gesetz seien sie „besondere Fortbe­we­gungs­mittel“. Sie haben weder Licht noch Bremse und dürfen nicht die Fahrbahn benutzen, was sie auch von Fahrzeugen unterscheide. Das Gericht wertete die Skater damit als Spielzeug, mit denen man keine Trunken­heits­fahrten begehen könne.

Falls sich Fahrrad­fahrer ähnliches erhoffen, werden sie aber enttäuscht: Das Fahrrad wird sehr wohl als Fahrzeug eingestuft und unterliegt damit auch strengen Regeln in Bezug auf Alkohol. Was in Bezug auf Alkohol auf dem Fahrrad wissenswert ist, können sie ebenfalls in der Anwalt­auskunft nachlesen.

Datum
Aktualisiert am
18.07.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
6056
Themen
Alkohol Sport Straßen­verkehr

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