Für Rad- und Autofahrer gelten derzeit unterschiedliche Promillewerte. Bei Autofahrern geht man davon aus, dass sie bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig sind. Bei Fahrradfahrern liegt diese Grenze bei 1,6 Promille – noch.
Diskussion auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag erwartet
Im Vorfeld des nächste Woche beginnenden 53. Deutschen Verkehrsgerichtstags wird aktuell darüber diskutiert, inwieweit diese Werte einander angepasst werden sollten. Die Deutsche Verkehrswacht, der Verkehrssicherheitsrat und mehrere Verkehrsclubs fordern die Einführung der 1,1-Promille-Grenze für Radler. Bereits in den vergangenen Jahren beschäftigten sich die Innenminister de Länder mit dieser Frage. Auch hier scheint es Sympathien für eine Änderung der geltenden Rechtslage zu geben.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist indes strikt dagegen. „Ein Fahrrad ist viel leichter zu bedienen als ein Kraftfahrzeug und die Gefahr für andere, die von einem Fahrrad ausgeht, ist wesentlich geringer“, sagt stellvertretend Rechtsanwalt Martin Diebold von den DAV-Verkehrsrechtsanwälten.
Aber auch die Einführung einer weiteren Promillegrenze für Radfahrer, vergleichbar mit der 0,5-Promillegrenze für Autofahrer, sei nicht notwendig. „Es existieren keine belastbaren Zahlen beziehungsweise wissenschaftliche Erkenntnisse, anhand derer eine solche Grenze begründet werden kann“, so Diebold.
Kein Führerschein nötig: Rad- und Autofahren unterscheiden sich
Dass es für das Führen eines Autos eine Fahrerlaubnis brauche, für ein Fahrrad hingegen nicht, belegt aus Sicht des Verkehrsrechtsexperten Diebold zudem, dass auch der Gesetzgeber selber eingesteht, dass ein Fahrrad in seiner Bedienung ungleich einfacher ist und von ihm nur geringe Gefahren ausgehen.
„Berücksichtigt man schließlich, dass ein alkoholisierter Fahrradfahrer am ehesten eine Gefahr für sich selber darstellt, dürfte die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Einführung einer weiteren Promillegrenze gen Null tendieren“, sagt Martin Diebold.
Dass es weitreichende Sanktionen nach sich ziehen kann, wenn man alkoholisiert radelt, scheint in der breiten Bevölkerung oftmals unterschätzt zu werden. Rechtsanwalt Diebold fordert daher, dass die Kenntnisse über die derzeit bestehenden Konsequenzen verbessert werden. Ein Beginn kann hier gemacht werden: Die Deutsche Anwaltauskunft hat aufgeführt, welche Strafen drohen – von Punkten in Flensburg bis zur MPU.
Welche Promillegrenzen gelten für Fahrradfahrer aktuell ?
Konkrete Angaben zur erlaubten Promillezahl auf dem Rad sind in Gesetzen zwar nicht angegeben, doch haben sich durch die Rechtsprechung Obergrenzen herausgebildet. Dabei muss zwischen zwei Werten unterschieden werden.
Fall 1: 0,3 bis 1,6 Promille
Bei einem dazwischenliegenden Promillewert kann es zu strafrechtlichen Folgen kommen, wenn der Fahrradfahrer den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht. Allerdings muss die Polizei in diesem Fall nachweisen, dass das Fehlverhalten auf den alkoholisierten Zustand zurückzuführen ist.
Fall 2: ab 1,6 Promille
Ab diesem Wert liegt eine absolute Fahruntauglichkeit vor, die bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegt. Das bedeutet, dass man eine Straftat begeht, wenn man derart alkoholisiert auf sein Fahrrad steigt. Ob eine Verkehrsgefährdung vorliegt, spielt in diesem Fall keine Rolle beziehungsweise führt dann zu einem noch weiter erhöhten Strafmaß.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 26.01.2015
- Autor
- ndm