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Alkohol auf dem E-Scooter: Auch kurze Fahrten können den Führer­schein kosten

Frau mit E-Scooter schiebt statt zu fahren.
Entscheidend war, dass der Angeklagte mit einer erheblichen Alkoholisierung gefahren war und es tatsächlich zu einem Kontrollverlust und einem Unfall gekommen war.

Wer sich alkoho­lisiert auf den Roller stellt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern bei entspre­chenden Promil­le­werten auch den Entzug der Fahrerlaubnis für das Auto.

E-Scooter sind im Stadtbild allgegen­wärtig und werden oft fälsch­li­cherweise mit Fahrrädern gleich­gesetzt. Rechtlich gelten sie jedoch als Kraftfahrzeuge. Wer sich alkoho­lisiert auf den Roller stellt, riskiert daher nicht nur ein Bußgeld, sondern bei entspre­chenden Promil­le­werten auch den Entzug der Fahrerlaubnis für das Auto.

Wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­verein (DAV) mitteilt, schützt selbst eine kurze Fahrtstrecke oder die Teilnahme an Nachschu­lungen nicht vor den strengen Konsequenzen, wenn es zu alkohol­be­dingten Fahrfehlern kommt. Dies unterstreicht ein Urteil des Amtsge­richts Dortmund vom 27. Mai 2025 (AZ: 729 Cs-261 Js 93/25-63/25).

Paketab­holung endet mit Unfall

In dem Fall hatte ein Mann am Abend des 27. Dezember 2024 alkoho­lisiert einen E-Scooter genutzt, um ein Paket aus einem etwa 600 Meter entfernten Paket-Shop abzuholen. Die Fahrt zum Geschäft verlief zunächst ohne Probleme.

Auf dem Rückweg transpor­tierte er das Paket auf dem Roller. Als er nach rund 100 Metern einen Bordstein hinunter­fahren wollte, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stürzte. Dabei schlug er mit dem Kopf auf und war kurzzeitig bewusstlos. Eine kurz darauf entnommene Blutprobe ergab eine Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von 1,47 Promille.

Hin- und Rückfahrt gelten als eine Tat

Das Amtsgericht Dortmund wertete die gesamte Strecke als eine einheitliche Trunken­heitsfahrt. Die kurze Unterbrechung beim Paket-Shop ändere daran nichts. Die Tat erfüllte nach Auffassung des Gerichts den Straftat­bestand der fahrlässigen Trunkenheit im Straßen­verkehr. Dass der Angeklagte zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und seine Fahrt eingeräumt hatte, wurde bei der Strafzu­messung berück­sichtigt. Auch seine eigenen Verlet­zungen und die Teilnahme an einem Aufbau­seminar flossen zugunsten des Angeklagten in die Entscheidung ein.

Fahrerlaubnis trotz kurzer Strecke entzogen

Trotz dieser Umstände hielt das Gericht an der Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Entscheidend war, dass der Angeklagte mit einer erheblichen Alkoho­li­sierung gefahren war und es tatsächlich zu einem Kontroll­verlust und einem Unfall gekommen war.

Nach Ansicht des Gerichts reichten weder die relativ kurze Gesamt­strecke von etwa 700 Metern noch der Umstand, dass lediglich Eigenschäden entstanden waren, aus, um von dieser Maßnahme abzusehen. Deshalb wurde neben der Geldstrafe auch eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von fünf Monaten verhängt.

Checkliste: Alkohol und E-Scooter

  • Für E-Scooter gelten die strafrechtlichen Regeln des Straßenverkehrs.
  • Auch kurze Fahrten können strafbar sein.
  • Hin- und Rückfahrt können rechtlich als eine einheitliche Tat gelten.
  • Ein Unfall oder Kontrollverlust kann die Bewertung verschärfen.
  • Eine Trunkenheitsfahrt kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Quelle: www.verkehsrecht.de

Datum
Autor
red

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