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Pusten und Punkte

Kontrollen von Radfahrern: Was die Polizei darf

Quelle: Kzenon/panthermedia.net
Auch ohne Verdacht dürfen Radfahrer von der Polizei angehalten und kontrolliert werden. Doch habe Radler hier natürlich Rechte.
© Quelle: Kzenon/panthermedia.net

Nicht nur Autofahrer dürfen ohne konkreten Verdacht von der Polizei angehalten werden. Gleiches gilt auch für Radler. Was sie dabei über sich ergehen lassen müssen, welche Rechte sie haben und welche Folgen drohen.

Radfahrer sind ebenso Verkehrs­teil­nehmer wie Fahrer von Autos oder Motorrädern. Demnach gilt die Straßen­ver­kehrs­ordnung auch für sie. In § 36 steht hier geschrieben, dass Polizei­beamte Verkehrs­kon­trollen durchführen dürfen und dass die betref­fenden Verkehrs­teil­nehmer den Anweisungen der Polizei­beamten befolgen müssen.

Müssen? Es kommt darauf an was die Beamten verlangen, denn rechtelos sind kontrol­lierte Radfahrer natürlich nicht.

Radfahrer sollten Ruhe bewahren und nur wenig sagen

Dabei gelten im Grunde die gleichen Regeln wie für Polizei­kon­trollen von Autofahrern. Wer mit seinem Fahrrad von der Polizei kontrolliert wird, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren und sich vor allem gut überlegen, was sie gegenüber den Polizisten äußern.

Denn ein mögliches Delikt muss kein Radfahrer von sich aus zugeben. Wer es doch tut, wird später kaum noch eine Möglichkeit haben, gegen einen Bußgeld­be­scheid vorzugehen. Lediglich Daten zur Person müssen angegeben werden. „Bei allen anderen Fragen sollten Radfahrer entgegnen, dass sie dazu jetzt nichts sagen möchten“, rät Jörg Elsner, Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Keine Verpflichtung zu Alkohol- und Drogentests vor Ort

Ebenso wenig, wie Delikte zugegeben werden müssen, können Polizei­beamte Radfahrer zu Alkohol- und Drogentests vor Ort zwingen. So ist beispielsweise das Pusten in ein Alcotest-Gerät freiwillig. Rechts­anwalt Elsner: „Wer sich weigert, kann allerdings mit auf die Wache genommen werden, um eine Blutprobe abzugeben.“

Hierzu braucht es eine richterliche Anordnung. Allerdings vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass diese Anordnung in der Nacht nicht gelte, wenn es keinen richter­lichen Eildienst gebe. So entscheid es etwa das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 24. Juli 2014; AZ: 21 NS 75/14). Den Richtern zufolge dürften bei Gefahr in Verzug und Eibedürf­tigkeit Polizisten in Absprache mit der Staats­an­walt­schaft oder eigenver­ant­wortlich eine Blutprobe anordnen.

Tipp: Zeigen Sie nicht Ihren Führer­schein vor

Dass sich Vergehen auf dem Fahrrad auf das Flensburger Punktekonto auswirken können, ist bekannt. Wer beispielsweise über 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, muss mit zwei Punkten rechnen. Wenn nun ein Fahrrad­fahrer einem Alkoholtest vor Ort zustimmt und ein entspre­chender Wert dabei herauskommt, können die Polizisten den Führer­schein unter Umständen direkt einziehen. „Radfahrer sollten ihren Führer­schein nicht vorzeigen, dazu sind sie auch nicht verpflichtet“, erklärt Jörg Elsner. So können sie zumindest so lange ihr Auto nutzen, bis eine Anordnung durch einen Richter die Fahrerlaubnis entzieht. „Einer richter­lichen Entziehung würde ich eher trauen als einer durch Polizisten“, so Elsner.

Fahrrad kann unter Umständen still gelegt werden

Wer alkoho­lisiert Rad fährt und einem Test vor Ort zustimmt, muss damit rechnen, dass die Polizei verlangt, dass das Fahrrad angeschlossen wird und die betreffende Person zu Fuß, mit dem Taxi oder öffent­lichen Verkehrs­mitteln seine Fahrt fort führt. Denn alkoho­li­siertes Fahren gefährdet den Straßen­verkehr.

Beschlagnahmt wird ein Rad in einem solchen Fall dagegen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn etwa im Rahmen eines Verbrechens Blutspuren auf dem Fahrrad wären oder das Rad geklaut ist.

Und noch einen weiteren Grund kann es geben: Wenn es sich bei dem Fahrrad um ein Fixie-Rad handelt, also ein Fahrrad, dass mit den Füßen gebremst wird. Hier entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin vor einigen Jahren, dass eine Beschlag­nahmung rechtens sei, da die Benutzung des Bahnrades im öffent­lichen Straßen­verkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle (Urteil vom 6. Mai 2010; AZ: VG 1 K 927.09).

Dass sogar das Radfahren über die Nacht hinaus verboten werden kann, zeigt ein Fall aus dem letzten Jahr. Der Betroffene war mit 1,73 Promille auf dem Rad unterwegs und legte das daraufhin verordnete medizinisch-psycho­lo­gische Gutachten nicht fristgerecht vor - der Entzug der Fahrerlaubnis und ein Radfahr­verbot waren die Folge und wurden vom Verwal­tungs­gericht Neustadt (Weinstraße) bestätigt (Urteil vom 8. August 2014; AZ: 3 L 635/14.NW).

Häufige Vergehen von Radfahrer: Diese Strafen drohen

Neben den vergleichbaren Regelungen von Auto- und Radfahrern gibt es einige spezifische und immer wieder­kehrende Vergehen von Radlern, die zu Geldstrafen führen, so die Polizei darauf aufmerksam wird.

1. Fehlendes Licht am Rad

Mit Blick auf deutsche Straßen könnte man meinen, dass es keine Pflicht zur Beleuchtung gibt – so häufig sieht man Räder ohne Licht, oder man sieht sie eben nicht. Allerdings kostet das „Schwarz­fahren“, 20 Euro immer und 25 bei Gefährdung. Zudem haften unausge­leuchtete Radfahrer in der Regel bei Unfällen für die verursachten Schäden und erhalten als Unfallopfer weniger Schmer­zensgeld.

Allerdings hat die Politik das beleuchtete Radfahren vor wenigen Jahren erleichtert. Seit dem 1. August 2013 dürfen Radler auch auf akku- und batteriebetriebene Lampen zurückgreifen – die bis dato geltende Dynamo-Pflicht wurde vom Bundesrat abgeschafft.

2. Freihändig fahren

Auch dieses Fahrver­halten sieht man häufig – und viele wissen gar nicht, dass freihändig fahren verboten ist. Fünf Euro kostet das laut dem Bußgeld­katalog für Fahrrad­fahrer. Mit einer Hand am Lenker darf allerdings gefahren werden.

3. Musik auf dem Rad hören

Entgegen landläufiger Meinung ist es nicht verboten, Musik auf dem Rad über Kopfhörer zu hören – entscheidend ist die Lautstärke. Die muss so eingestellt sein, dass man den Straßen­verkehr ausreichend wahrnehmen kann und dadurch keine Warnsignale überhört werden.

4. Zweite Person auf dem Gepäck­träger

Besonders in Jugend­filmen im Sommer ein häufig gesehenes Bild: Wer eine Person auf seinem Gepäck­träger mitnimmt, kommt auch nicht kostenlos davon. Hier ist ein Bußgeld von 5 Euro vorgesehen.

5. Haustiere ausführen

Ob Hund, Katze oder Maus ist auf dem Rad ein wichtiger Unterschied. Denn laut Straßen­ver­kehrs­ordnung dürfen nur Hunde vom Rad aus geführt werden.

Datum
Aktualisiert am
18.03.2015
Autor
ndm
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Themen
Alkohol Drogen­miss­brauch Fahrrad Polizei

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