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Einbahn­straße

Geister­fahrer auf dem Rad haften bei Unfall allein

Wenn ein Radfahrer gravierend gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt, kann er alleine haften. © Quelle: Gerten/dpa

Weil ein fahrendes Auto an sich schon gefährlich ist, haften Autofahrer bei Unfällen mit Fußgängern oder Radfahrern oft automatisch mit, auch wenn den Autofahrer keine Schuld trifft. Diese sogenannte Betriebs­gefahr des Autos entfällt aber unter bestimmten Voraus­set­zungen.

Verstößt ein Radfahrer gravierend gegen seine Sorgfalts­pflichten, kann er auch alleine haften, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine entspre­chende Entscheidung des Amtsge­richts München (Az.: 345 C 23506/12).

Fahrrad­fahrer in der falschen Richtung unterwegs: Alleinige Haftung

In dem verhan­delten Fall wechselte eine Radfahrerin vom Radweg auf der linken Straßenseite auf die linke Fahrbahn der Straße. Die Radfahrerin war also kurzzeitig in der falschen Richtung unterwegs und wurde dort von einem Auto erfasst und verletzt. Ihre Klage auf Schmer­zensgeld wies das Gericht jedoch ab, weil ihr Verschulden so überwiegend sei, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aufgrund der Betriebs­gefahr des Autos entfalle.

Radfahrer überquert Straßen­mündung trotz versperrter Sicht

Auch in einem anderen Fall, über den die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV informiert, musste der Fahrrad­fahrer alleine haften. Der spätere Kläger bog langsam in eine Straßen­ein­mündung ein, als es zum Unfall mit dem Radfahrer kam.

Der Fahrrad­fahrer näherte sich dabei von rechts. Er radelte entgegen­gesetzt zur Fahrtrichtung verbote­nerweise auf dem Bürgersteig. Die Sicht nach links in die Straße hinein war ihm durch ein parkendes Auto versperrt. Dennoch überquerte er die Straßen­ein­mündung und stieß mit dem Auto zusammen. Durch den Unfall entstand ein Schaden an dem Wagen in Höhe von etwa 1.200 Euro. Die Versicherung des Fahrrad­fahrers regulierte lediglich 75 Prozent mit Hinweis auf die so genannte Betriebs­gefahr des Autos.

Unfall zwischen Auto und Radfahrer: Rechts­anwalt holt mehr raus!

Mit Hilfe seines Rechts­anwalts wollte der Autofahrer aber den kompletten Schaden ersetzt bekommen. Dazu gehören im Übrigen auch die vorgericht­lichen und gericht­lichen Rechts­an­walts­kosten. Der geschädigte Fahrer des Fahrzeugs hat nämlich auch Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung die Anwalts­kosten übernimmt.

Die Zuhilfenahme eines Rechts­anwalts für Verkehrsrecht zahlte sich für den geschä­digten Autofahrer aus: Das Amtsgericht Wiesbaden entschied am 1. Oktober 2015 (AZ: 91 C 1333/15), dass der Fahrrad­fahrer zu 100 Prozent haften muss.

Urteil: Fahrrad­fahrer haftet nach Unfall mit Auto komplett

Das Gericht warf dem Fahrrad­fahrer vor, nicht nur verbote­nerweise auf dem Gehweg gefahren zu sein, sondern dies auch entgegen­gesetzt zur Fahrtrichtung. Außerdem habe der Radfahrer höchst leicht­fertig gehandelt, indem er mit seinem Fahrrad über die Straßen­ein­mündung radelte, obwohl ihm die Sicht versperrt war. Er habe mit Wagen rechnen müssen, die in die Straße nach rechts einbiegen wollten. Daher entfalle hier die Betriebs­gefahr des Autos. Dem Autofahrer könne man kein Verschulden vorwerfen, da er mit seinem Fahrzeug langsam auf den Einmün­dungs­bereich zugerollt sei.

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Datum
Aktualisiert am
17.05.2017
Autor
dpa/tmn/DAV
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Themen
Autounfall Fahrrad Unfall

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