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- Seite 1 – Müssen Radfahrer einen Helm tragen?
- Seite 2 – Müssen Fahrradfahrer den Radweg benutzen?
- Seite 3 – Was müssen Radfahrer bei einer Polizeikontrolle beachten?
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Verkehrsunfälle mit Verletzten sind immer tragisch. Sind Motor- oder eben Fahrradfahrer involviert, sind diese meist am schlimmsten betroffen. Eine Knautschzone, wie ein Auto sie hat, gibt es am Fahrrad nicht. Welche Haftungsregeln hier gelten und was Radfahrer sonst noch beachten müssen.
Eine generelle Helmpflicht führ Fahrradfahrer gibt es nicht. Für Kinder besteht eine „Quasi-Helmpflicht“: Dass sie beim Fahrradfahren einen Kopfschutz tragen, ist inzwischen üblich.
Wo der Drahtesel gefahrlos abgestellt werden darf, erklärt Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV: „Grundsätzlich hat ein Fahrradfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Fahrzeugführer. Im Hinblick auf das Abstellen von Fahrrädern sind in der Straßenverkehrsordnung keine Parkverbote geregelt. Auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt es eine zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs dar.“ Das heißt: Fahrräder dürften so gut wie überall abgestellt werden, also am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgängerzonen.
Aber es gibt Ausnahmen: Rettungswege müssen stets freigehalten werden. „Um Unfälle zu vermeiden, muss ein Fahrrad, welches zum Beispiel am Straßenrand abgestellt wird, bei Dunkelheit gut beleuchtet sein“, fügt Rechtsanwältin Mielchen hinzu. „An Kreuzungen darf außerdem die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.“
Wer sein Fahrrad so parkt, dass es andere Verkehrsteilnehmer behindern könnte, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Ordnungsamt darf das Fahrrad dann nämlich entfernen. Zahlen muss der Eigentümer des Fahrrads. Dies gilt auch bei so genannten Schrotträdern. Das dauerhafte Abstellen von nicht mehr betriebsbereiten Fahrrädern ist nicht zulässig, da es sich insoweit nicht mehr um Gemeingebrauch handelt. Ebenso verhält es sich mit Fahrrädern, die einzig und allein zu Werbezwecken – ohne wegerechtliche Erlaubnis – abgestellt werden. Auch hier muss mit einer Entfernung des Fahrrads und den damit verbundenen Kosten gerechnet werden.
Und wie sieht es mit dem neuen Trend-Fahrzeug schlechthin, dem E-Scooter, aus? In der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist geregelt, dass für das Abstellen von E-Scootern die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend Anwendung finden. Rechtsanwältin Mielchen erklärt: „E-Scooter dürfen also, ebenso wie Fahrräder, grundsätzlich überall geparkt werden. Entscheidend ist aber auch hier, dass Passanten und andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Dies ist nur dann sicher gewährleistet, wenn mindestens 1,60 Meter auf einem Gehweg frei bleibt“.
Die Tabaksteuer steigt, die Raucherkneipen schwinden: Raucher haben es zusehends schwerer. Doch auf dem Zweirad ist das Dampfen von Nikotin erlaubt. „Grundsätzlich darf man auf dem Fahrrad rauchen, gesund ist es natürlich nicht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker vom geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Qualmen könnte bei einem Unfall aber zu einer Mitschuld führen – zum Beispiel, wenn der Radler verspätet reagiert, weil er an einer Zigarette zieht. Erlaubt ist es also, ein Risiko bleibt aber.
Telefonieren auf Rodelschlitten und Rollschuhen ist erlaubt. Nicht aber auf dem Fahrrad. Nach deutschem Recht ist schon das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons eine Ordnungswidrigkeit. Wer mit Handy in der Hand auf dem Rad erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen (§ 23 Absatz 1a StVO).