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Auf zwei Rädern

Fahrrad­fahrer: Rechte und Pflichten im Straßen­verkehr

Fahrradfahrer auf Straße
Rechte der Radfahrenden.

Es ist kosten­günstig, macht fit und schont die Umwelt: Fahrrad fahren hat viele Vorteile. Wer durch die Stadt radelt, ist meist sogar schneller als mit dem Auto. Doch wie alle Verkehrs­teil­nehmer müssen auch Fahrrad­fahrer sich an Regeln halten. Die Anwalt­auskunft gibt einen Überblick über die Rechtslage und erklärt die Rechte und Pflichten von Radfahrern im Straßen­verkehr.

Verkehrs­unfälle mit Verletzten sind immer tragisch. Sind Motor- oder eben Fahrrad­fahrer involviert, sind diese meist am schlimmsten betroffen. Eine Knautschzone, wie ein Auto sie hat, gibt es am Fahrrad nicht. Welche Haftungs­regeln hier gelten und was Radfahrer sonst noch beachten müssen.

Müssen Radfahrer einen Helm tragen?

Eine generelle Helmpflicht führ Fahrrad­fahrer gibt es nicht. Für Kinder besteht eine „Quasi-Helmpflicht“: Dass sie beim Fahrrad­fahren einen Kopfschutz tragen, ist inzwischen üblich.

Wo darf man sein Fahrrad abstellen?

Wo der Drahtesel gefahrlos abgestellt werden darf, erklärt Dr. Daniela Mielchen von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im DAV: „Grundsätzlich hat ein Fahrrad­fahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Fahrzeug­führer. Im Hinblick auf das Abstellen von Fahrrädern sind in der Straßen­ver­kehrs­ordnung keine Parkverbote geregelt. Auf öffent­lichen Verkehrs­flächen stellt es eine zulässige Ausübung des Gemein­ge­brauchs dar.“ Das heißt: Fahrräder dürften so gut wie überall abgestellt werden, also am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgän­gerzonen.

Aber es gibt Ausnahmen: Rettungswege müssen stets freige­halten werden. „Um Unfälle zu vermeiden, muss ein Fahrrad, welches zum Beispiel am Straßenrand abgestellt wird, bei Dunkelheit gut beleuchtet sein“, fügt Rechts­an­wältin Mielchen hinzu. „An Kreuzungen darf außerdem die Sicht anderer Verkehrs­teil­nehmer nicht behindert werden.“

Wer sein Fahrrad so parkt, dass es andere Verkehrs­teil­nehmer behindern könnte, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Ordnungsamt darf das Fahrrad dann nämlich entfernen. Zahlen muss der Eigentümer des Fahrrads. Dies gilt auch bei so genannten Schrott­rädern. Das dauerhafte Abstellen von nicht mehr betriebs­be­reiten Fahrrädern ist nicht zulässig, da es sich insoweit nicht mehr um Gemein­ge­brauch handelt. Ebenso verhält es sich mit Fahrrädern, die einzig und allein zu Werbezwecken – ohne wegerechtliche Erlaubnis – abgestellt werden. Auch hier muss mit einer Entfernung des Fahrrads und den damit verbundenen Kosten gerechnet werden.

Und wie sieht es mit dem neuen Trend-Fahrzeug schlechthin, dem E-Scooter, aus? In der Elektro­kleinst­fahrzeuge-Verordnung ist geregelt, dass für das Abstellen von E-Scootern die für Fahrräder geltenden Parkvor­schriften entsprechend Anwendung finden. Rechts­an­wältin Mielchen erklärt: „E-Scooter dürfen also, ebenso wie Fahrräder, grundsätzlich überall geparkt werden. Entscheidend ist aber auch hier, dass Passanten und andere Verkehrs­teil­nehmer weder gefährdet noch behindert werden. Dies ist nur dann sicher gewähr­leistet, wenn mindestens 1,60 Meter auf einem Gehweg frei bleibt“.

Darf ich auf dem Fahrrad rauchen?

Die Tabaksteuer steigt, die Raucher­kneipen schwinden: Raucher haben es zusehends schwerer. Doch auf dem Zweirad ist das Dampfen von Nikotin erlaubt. „Grundsätzlich darf man auf dem Fahrrad rauchen, gesund ist es natürlich nicht“, sagt Rechts­anwalt Dr. Frank Häcker vom geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Das Qualmen könnte bei einem Unfall aber zu einer Mitschuld führen – zum Beispiel, wenn der Radler verspätet reagiert, weil er an einer Zigarette zieht. Erlaubt ist es also, ein Risiko bleibt aber.

Darf ich beim Fahrrad­fahren telefo­nieren?

Telefo­nieren auf Rodelschlitten und Rollschuhen ist erlaubt. Nicht aber auf dem Fahrrad. Nach deutschem Recht ist schon das Aufnehmen und Halten des Mobilte­lefons eine Ordnungs­wid­rigkeit. Wer mit Handy in der Hand auf dem Rad erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen (§ 23 Absatz 1a StVO).

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Datum
Aktualisiert am
24.07.2023
Autor
red/dpa/tmn,DAV
Bewertungen
3420
Themen
Fahrrad Straßen­verkehr Unfall

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