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Unfall-Mithaftung?

Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern

Die meisten Motorroller dürfen in Deutschland nicht schneller als 45 km/h fahren. Für eine höhere Geschwin­digkeit entriegeln allerdings viele Fahrer ihre Zweiräder, darunter auch Mopeds und Mofas. Dass das nicht erlaubt ist, ist naheliegend. Doch drohen mitunter saftige Strafen – vor allem dann, wenn man keinen Motorrad­füh­rer­schein besitzt. Anwalt­auskunft.de erklärt die Konsequenzen.

Was passiert, wenn die Polizei entriegelte Motoroller entdeckt?

Wer seinen Motorroller eigenhändig schneller macht, dem droht ein Bußgeld. Denn die Betriebs­er­laubnis erlischt in diesem Fall und so begeht man eine Ordnungs­wid­rigkeit. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Gleiches gilt übrigens auch für Mopeds (erlaubte Höchst­ge­schwin­digkeit 45 km/h) und Mofas (25 km/h).

„Wenn mit der Erlöschung der Betriebs­er­laubnis eine Gefährdung einhergeht, also man etwa Schuld oder Mitschuld an einem Unfall trägt, gibt es zudem Punkte in Flensburg“, erklärt Rechts­anwalt Christian Janeczek, Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Doch kann mit dem Frisieren noch eine weitere Strafe einhergehen. Denn wer mehr als 45 km/h mit einem Zweirad fahren möchte, braucht die Führer­schein­klasse A, die zum Fahren eines Motorrads berechtigt. Sollte ein Tuner diese nicht haben, könnte der Straftat­bestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gelten. Rechts­anwalt Janeczek: „In diesem Fall droht eine Geldstrafe von einem Monat des Nettogehalts und es gibt Punkte in Flensburg, die dann – je nach Punktestand – auch die Fahrerlaubnis kosten können.“

Haften Unfall­ge­schädigte automatisch mit, wenn sie ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind?

Mit dieser Frage hat sich 2006 der Bundes­ge­richtshof ausein­an­der­gesetzt und stellte in seiner Entscheidung fest: Eine Mithaftung gibt es nicht automatisch, sondern nur dann, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis ein zusätz­liches Gefahren­moment darstellt, das sich bei dem Unfalls ausgewirkt hat (AZ: VI ZR 115/05).

Ein Motorrol­ler­fahrer hält sich an die erlaubte Höchst­ge­schwin­digkeit von 45 km/h, hat seine Maschine aber entriegelt und gerät unverschuldet in einen Unfall. Haftet der Fahrer dann trotzdem mit und steigt der Versiche­rungs­beitrag?

Nein. Einen Automtismus gibt es hier nicht. Denn der Unfall­gegner müsste beweisen, dass sich die Entrie­gelung des Rollers auf den Unfall­hergang ausgewirkt hat. Das würde in diesem Fall schwierig werden. Haftbar kann er also kaum gemacht werden.

Natürlich drohen dennoch Strafen, wenn nämlich die Polizei durch den Unfall auf die Entrie­gelung aufmerksam wird (siehe oben).

Gibt es hier einen Unterschied, wenn der Fahrer im gleichen Fall schneller als 45 km/h unterwegs war?

Auch hier gilt: Der Gegner müsste nachweisen, dass der Roller­fahrer aufgrund der erhöhten Geschwin­digkeit den Unfall mitver­ursacht hat. „Wenn er das nicht kann, gibt es keine Konsequenzen in Folge des Unfall­hergangs“, sagt Verkehrs­rechts­experte Janeczek.  

Zur Verdeut­lichung ein Vergleich: Wenn ein Fahrer mit zwei Promille auf einer Hauptstraße unterwegs ist und ein anderer Fahrer aus der Seiten­straße in ihn hinein brettert, dann trägt letzterer die hundert­pro­zentige Schuld am Unfall. Dem alkoho­li­sierten Fahrer droht dann allerdings ein Strafver­fahren wegen Trunkenheit am Steuer, das ihm aber auch ohne Unfall drohen würde, so die Polizei die Alkoho­li­sierung andernorts feststellt.

Bestehen auch in diesem Fall keine Probleme mit der Versicherung?

Das wäre auch dann nur der Fall, wenn die Versicherung ein Mitver­schulden nachweisen kann. Denkbar aber ist es.

Ein theore­tischer Fall: Es kommt zu einem Unfall, bei dem der Roller­fahrer 70 km/h schnell fährt, dennoch kein Zutun zum Unfall hat. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­gegners erstattet zunächst 10.000 Euro, holt sich dann aber durch einen Regress vom Roller­fahrer 5.000 Euro zurück. Der Grund: Die Bremsen sind nur für 45 km/h ausgelegt und die Schwere des Unfalls hätte bei entspre­chender ordnungs­gemäßer Geschwin­digkeit minimiert werden können. Im Rechts­deutsch heißt ein solcher Verstoß dann Obliegen­heits­ver­letzung.

„Das aber muss im Einzelfall entschieden werden und solche Fälle greifen tief in technische Details ein“, erklärt Christian Janeczek.

Viele Motorroller älterer Baujahre können serienmäßig über 45 km/h fahren. Müssen die Besitzer diese Maschinen dann drosseln lassen?

Diese Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten, denn es hängt davon ab, um welche Maschine es sich handelt. In § 76 der Fahrerlaub­nis­ordnung unter Nummer 8 ist festgelegt, für welche Maschinen Übergangs­regeln gelten. Demnach müssen beispielsweise DDR-Mopeds, wenn sie vor dem 28. Februar 1992 zugelassen worden sind, nicht gedrosselt werden – auch wenn sie mitunter sogar 70 km/h erreichen können.

Alle Maschinen, die nicht unter Nummer 8 genannt werden, müssen allerdings tatsächlich gedrosselt werden.

Zusammen­fassung

  • Wer seinen Roller frisiert, muss mit einem Bußgeld rechnen, da die Betriebs­er­laubnis in diesem Fall erlischt.

  • Sollte der Fahrer zudem keinen Motorrad­füh­rer­schein besitzen, drohen Punkte in Flensburg und eine erhöhte Geldstrafe.

  • Eine automa­tische Mithaftung gibt es für Fahrer von frisierten Rollern bei einem unverschuldeten Unfall nicht. Die Gegner müssen hierbei stets nachweisen, dass sich die Entrie­gelung auf den Unfall­hergang ausgewirkt hat.

  • Einige Motorroller älterer Baujahre dürfen offiziell schneller als 45 km/h fahren. Die Einzel­heiten regelt die Fahrerlaub­nis­ordnung.

Datum
Aktualisiert am
08.04.2024
Autor
ndm
Bewertungen
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Themen
Motorrad Straßen­verkehr Unfall Versicherung

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