Im Frühjahr 2013 musste das Münchner Amtsgericht in einem interessanten Fall entscheiden: Eine Münchnerin hatte in einem Reisebüro angerufen und Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München gebucht. Kurz darauf hatte sie die Unterlagen im Reisebüro abgeholt und die Buchung unterschrieben, ohne sich die Unterlagen richtig zu prüfen.
Erst am Reisetag stellte die Frau in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München und nicht, wie sie gewollt hatte, ab der Türkei ausgestellt waren. Sie musste also neue kaufen. Die zusätzlichen Kosten forderte sie vom Reisebüro zurück und argumentierte dabei: Sie habe am Telefon ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt.
Kundin trägt Mitschuld
Das Reisebüro weigerte sich zu zahlen, die erboste Kundin klagte. Allerdings ohne Erfolg. Die Richter des Münchner Amtsgerichts stellten fest: Es komme nicht darauf an, was am Telefon gesagt wurde. Entscheidend sei, dass die Frau vor Ort eine Buchung unterzeichnet habe, auf der ganz klar ein Flug für vier Reisende von München nach Antalya verzeichnet gewesen sei. Sollte sie tatsächlich im Telefonat etwas anderes bestellt haben, habe sie durch die ungeprüfte Unterzeichnung der Buchung zumindest ein Mitverschulden. Ein Schadensersatzanspruch sei daher ausgeschlossen (AZ: 233 C 1004/13).
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red