Eine Reiserücktrittsversicherung ist ratsam, keine Frage. Wichtig ist aber auch, das Kleingedruckte zu kennen. Denn man muss manchmal mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Krankheiten eine Leistung der Versicherung ausschließen. Das stellte das Amtsgericht München im Juni 2013 klar (AZ: 172 C 3451/13).
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Urlaubsreise ins ferne Mexiko gebucht hatte. Klugerweise schlossen die beiden eine Reiserücktrittsversicherung ab, die aber besondere Klauseln enthielt. Und diese schlossen Leistungen bei psychischen Erkrankungen aus.
Wenige Monate vor dem Beginn der Reise wurde der Mann krank, die Ärzte diagnostizierten eine Depression. An Urlaub war nicht mehr zu denken und so stornierten er und seine Frau die Reise. Anders als sie erwarteten, bekamen sie aber nur einen Teil des Reisepreises zurück und wollten nun die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung erstattet haben, die das aber ablehnte. Die Versicherung verwies auf die einschlägige Klausel in ihren Versicherungsbedingungen. Das Paar zog mit der Begründung vor Gericht, die Klausel sei überraschend und daher ungültig.
Mit Ausschlussklauseln rechnen
Für das Gericht aber war die Sache klar: Die Klausel gilt, psychische Erkrankungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Überraschend fanden die Richter diese Klausel nicht: Sie sei nicht so ungewöhnlich, dass nicht damit gerechnet werden könnte. Bei der Beurteilung müsse man von den Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ausgehen.
Im Übrigen machten die Richter deutlich, dass solche Leistungsausschlüsse auch bei anderen Versicherungen üblich sind, zum Beispiel bei Unfallversicherungen oder Zusatzversicherungen zur Arbeitsunfähigkeit. Weil solche Ausschlüsse alltäglich sind, muss man mit ihnen rechnen, fanden die Richter. Daher konnten sie auch den Überraschungseffekt nicht nachvollziehen und argumentierten, bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung seien nie sämtliche denkbaren Ereignisse versichert. Außerdem sei die Regelung klar, verständlich und angemessen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.02.2018
- Autor
- red