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Hotel überbucht

Reisemängel: Schadens­ersatz bei anderer Unterkunft

Wer am Urlaubsort nicht das gebuchte Hotel beziehen kann und dadurch Nachteile hat, hat mitunter Anspruch auf Schadensersatz. © Quelle: corbisimages.com

Am Urlaubsort war alles anders als gedacht: Unterkunft überbucht, die versprochene Strandlage 250 Meter entfernt, die einzige Einkaufs­mög­lichkeit ein Minimarkt – so erging es einer Familie im Korfu-Urlaub. Ein Gericht hat ihr Schadens­ersatz zugesprochen.

Die Frau hatte für sich und ihre beiden Töchter ein Appartement auf der Insel Korfu gebucht. Bei der Buchung hatte sie darauf hingewiesen, dass unbedingte Voraus­setzung die direkte Strandlage und nahege­legene Einkaufs­mög­lich­keiten seien. Sie bezahlte für zwei Wochen 2.008 Euro.

Widerspruch gegen Unterbringung direkt bei Ankunft

Am Urlaubsort angekommen, erhielt die Familie wegen Überbuchung der eigentlich gebuchten Unterkunft eine Unterbringung am anderen Ende der Insel. Von dort musste man rund 250 Meter zum Strand laufen. Der nächste Supermarkt lag einen knappen Kilometer entfernt. In der Nähe des Appartements fand sich lediglich ein Minimarkt.

Die Frau widersprach sofort der geänderten Unterbringung. Der Reiseleiter teilte ihr mit, die Änderungen seien abgestimmt und war im Übrigen nicht mehr erreichbar. Die Familie zog notgedrungen in die Unterkunft ein.

Frau fordert Teilrück­zahlung der Reisekosten

Nach Rückkehr aus dem Urlaub forderte die Frau die Rückzahlung eines Teils der Reisekosten, da das ursprüngliche Appartement nicht zur Verfügung gestanden und das neue nicht am Strand gelegen habe. Außerdem machte sie einen Teil der Verpfle­gungs­kosten geltend, da sie und ihre Töchter gezwungen gewesen seien, jeden Tag im Restaurant zu essen. Das Reiseun­ter­nehmen weigerte sich zu bezahlen.

Gericht: Minderungs­an­spruch von fünf plus fünfzehn Prozent

Vor dem Amtsgericht München hatte die Frau Erfolg: Die Richter sprachen ihr einen Minderungs–anspruch in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zu, also rund 400 Euro, sowie einen Schadens­er­satz­an­spruch in Höhe von 490 Euro (Urteil vom 21. Februar 2013; AZ: 244 C 15777/12).

Eindeutig habe das Appartement nicht direkt am Strand gelegen. Nur die direkte Strandlage ermögliche jedoch ein spontanes und unkompli­ziertes Schwim­mengehen am Morgen. Anders sei es bei einer Entfernung der Unterkunft von mindestens 250 Metern: Hierfür müsse man sich entsprechend kleiden und jeweils eine Strecke zu Fuß gehen. Es sei also nicht entscheidend, ob sich der Strand ein Kilometer oder 250 Meter entfernt befinde, sondern vielmehr, dass die Unterkunft nicht direkt am Strand liege. Es liege hiermit eine erhebliche Abweichung vor. Für diesen Reisemangel sei eine Minderungsquote von fünf Prozent angemessen.

Darüber hinaus habe es auch keinen Supermarkt in der Nähe gegeben. Der Minimarkt sei nicht mit Supermärkten oder Einkaufs­mög­lich­keiten in einem Ort vergleichbar, wie die Richter aufgrund eigener Griechen­land­reisen wüssten. Das Warenangebot sei äußerst eingeschränkt, weshalb derartige Geschäfte auch nur als Minimarkt bezeichnet würden. Ein solches Geschäft ermögliche keine Verpflegung über insgesamt 14 Tage. Hierfür könne die Frau Schadens­ersatz verlangen.

Über Überbuchung muss Reisever­an­stalter vor Ankunft informieren

Auch eine Informa­ti­ons­pflicht­ver­letzung stellten die Richter fest: Erst bei Ankunft habe die Frau erfahren, dass die gebuchte Unterkunft überbucht sei. Für diesen Reisemangel sei eine Minderungsquote von 15 Prozent angemessen. Der Reisepreis könne daher insgesamt 20 Prozent gemindert werden.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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Themen
Reisen Schadens­ersatz Urlaub

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