Die Frau hatte für sich und ihre beiden Töchter ein Appartement auf der Insel Korfu gebucht. Bei der Buchung hatte sie darauf hingewiesen, dass unbedingte Voraussetzung die direkte Strandlage und nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten seien. Sie bezahlte für zwei Wochen 2.008 Euro.
Widerspruch gegen Unterbringung direkt bei Ankunft
Am Urlaubsort angekommen, erhielt die Familie wegen Überbuchung der eigentlich gebuchten Unterkunft eine Unterbringung am anderen Ende der Insel. Von dort musste man rund 250 Meter zum Strand laufen. Der nächste Supermarkt lag einen knappen Kilometer entfernt. In der Nähe des Appartements fand sich lediglich ein Minimarkt.
Die Frau widersprach sofort der geänderten Unterbringung. Der Reiseleiter teilte ihr mit, die Änderungen seien abgestimmt und war im Übrigen nicht mehr erreichbar. Die Familie zog notgedrungen in die Unterkunft ein.
Frau fordert Teilrückzahlung der Reisekosten
Nach Rückkehr aus dem Urlaub forderte die Frau die Rückzahlung eines Teils der Reisekosten, da das ursprüngliche Appartement nicht zur Verfügung gestanden und das neue nicht am Strand gelegen habe. Außerdem machte sie einen Teil der Verpflegungskosten geltend, da sie und ihre Töchter gezwungen gewesen seien, jeden Tag im Restaurant zu essen. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen.
Gericht: Minderungsanspruch von fünf plus fünfzehn Prozent
Vor dem Amtsgericht München hatte die Frau Erfolg: Die Richter sprachen ihr einen Minderungs–anspruch in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zu, also rund 400 Euro, sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 490 Euro (Urteil vom 21. Februar 2013; AZ: 244 C 15777/12).
Eindeutig habe das Appartement nicht direkt am Strand gelegen. Nur die direkte Strandlage ermögliche jedoch ein spontanes und unkompliziertes Schwimmengehen am Morgen. Anders sei es bei einer Entfernung der Unterkunft von mindestens 250 Metern: Hierfür müsse man sich entsprechend kleiden und jeweils eine Strecke zu Fuß gehen. Es sei also nicht entscheidend, ob sich der Strand ein Kilometer oder 250 Meter entfernt befinde, sondern vielmehr, dass die Unterkunft nicht direkt am Strand liege. Es liege hiermit eine erhebliche Abweichung vor. Für diesen Reisemangel sei eine Minderungsquote von fünf Prozent angemessen.
Darüber hinaus habe es auch keinen Supermarkt in der Nähe gegeben. Der Minimarkt sei nicht mit Supermärkten oder Einkaufsmöglichkeiten in einem Ort vergleichbar, wie die Richter aufgrund eigener Griechenlandreisen wüssten. Das Warenangebot sei äußerst eingeschränkt, weshalb derartige Geschäfte auch nur als Minimarkt bezeichnet würden. Ein solches Geschäft ermögliche keine Verpflegung über insgesamt 14 Tage. Hierfür könne die Frau Schadensersatz verlangen.
Über Überbuchung muss Reiseveranstalter vor Ankunft informieren
Auch eine Informationspflichtverletzung stellten die Richter fest: Erst bei Ankunft habe die Frau erfahren, dass die gebuchte Unterkunft überbucht sei. Für diesen Reisemangel sei eine Minderungsquote von 15 Prozent angemessen. Der Reisepreis könne daher insgesamt 20 Prozent gemindert werden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red