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Verkehrssicherheit

Reisebusse: Wer haftet bei Verlet­zungen?

Seit der Öffnung des Marktes für Busreisen gibt es zahlreiche neue Anbieter. © Quelle: pics/ panthermedia.de

Ein neuer Trend bestätigt sich: Fernrei­sebusse sind eine echte Alternative geworden. Dem steigenden Angebot stehen auch steigende Nutzer­zahlen gegenüber. Grund genug, sich mit der Haftung bei Verlet­zungen der Reisenden zu beschäftigen. Wann haftet man selbst und wann der Halter des Busses?

Grundsätzlich gilt: Laut Rechtsprechung haben Fahrgäste von Linien­bussen sowohl beim Anfahren als auch während der Fahrt und beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen. Kommt es zu einem Sturz im Fahrgastraum, besteht grundsätzlich der Anschein, dass der Fahrgast selbst Schuld ist. Gleiches gilt in Reisebussen.

Verant­wortung für Verletzung beim Ein- und Aussteigen

Das Oberlan­des­gericht Naumburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Halter grundsätzlich schon beim Ein- und Aussteigen haften kann (AZ: 9 U 53/13).

Er kann, aber nicht, wenn der Reisende selbst Schuld an der Verletzung ist, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Risswunde beim Einstieg

Die Frau verletzte sich beim Einstieg durch die hintere Tür in einen Reisebus. Sie stieß sich an einer Stufe und erlitt eine Risswunde. Auf der mehrtätigen Reise hatte sie diesen Einstieg zuvor bereits mehrfach ohne Probleme benutzt. Der Einstieg war serienmäßig und wies keine Besonder­heiten auf. Sie verlangte Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld vom Halter des Reisebusses.

Mitver­schulden führ zur alleinigen Haftung

Zwar hafte der Halter nicht nur während der Fahrt für seine Fehler, erläuterte das Gericht. Er müsse vielmehr auch ein sicheres Ein- und Aussteigen sicher­stellen. Diese mögliche Haftung komme hier aber nicht zum Tragen, da die Frau selbst Schuld sei. Der Bus stamme aus einer bewährten Serien­pro­duktion des Herstellers. „Wenn die Klägerin sich dennoch verletzte, kann sie nur unaufmerksam oder unvorsichtig gewesen sein“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dass der hintere Einstieg eng sei und hohe Stufen habe, sei der Frau bewusst gewesen. Sie habe diesen Einstieg während der Reise bereits zuvor benutzt. Hätte sie diesen Einstieg für zu gefährlich gehalten, hätte sie den vorderen benutzen können. Daher hafte sie allein.

Datum
Aktualisiert am
26.08.2014
Autor
red
Bewertungen
496
Themen
Reisen Unfall

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