Grundsätzlich gilt: Laut Rechtsprechung haben Fahrgäste von Linienbussen sowohl beim Anfahren als auch während der Fahrt und beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen. Kommt es zu einem Sturz im Fahrgastraum, besteht grundsätzlich der Anschein, dass der Fahrgast selbst Schuld ist. Gleiches gilt in Reisebussen.
Verantwortung für Verletzung beim Ein- und Aussteigen
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Halter grundsätzlich schon beim Ein- und Aussteigen haften kann (AZ: 9 U 53/13).
Er kann, aber nicht, wenn der Reisende selbst Schuld an der Verletzung ist, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Risswunde beim Einstieg
Die Frau verletzte sich beim Einstieg durch die hintere Tür in einen Reisebus. Sie stieß sich an einer Stufe und erlitt eine Risswunde. Auf der mehrtätigen Reise hatte sie diesen Einstieg zuvor bereits mehrfach ohne Probleme benutzt. Der Einstieg war serienmäßig und wies keine Besonderheiten auf. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Halter des Reisebusses.
Mitverschulden führ zur alleinigen Haftung
Zwar hafte der Halter nicht nur während der Fahrt für seine Fehler, erläuterte das Gericht. Er müsse vielmehr auch ein sicheres Ein- und Aussteigen sicherstellen. Diese mögliche Haftung komme hier aber nicht zum Tragen, da die Frau selbst Schuld sei. Der Bus stamme aus einer bewährten Serienproduktion des Herstellers. „Wenn die Klägerin sich dennoch verletzte, kann sie nur unaufmerksam oder unvorsichtig gewesen sein“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dass der hintere Einstieg eng sei und hohe Stufen habe, sei der Frau bewusst gewesen. Sie habe diesen Einstieg während der Reise bereits zuvor benutzt. Hätte sie diesen Einstieg für zu gefährlich gehalten, hätte sie den vorderen benutzen können. Daher hafte sie allein.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.08.2014
- Autor
- red