Nichts geht mehr bei der Lufthansa: Die Piloten streiken. Deshalb bleiben in den nächsten Tagen die meisten Maschinen am Boden. Für die Fluggäste ist der Ausstand ärgerlich. Deshalb sollten sie ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung prüfen.
Im Normalfall haben Fluggäste bei einem Streik wie derzeit bei der Lufthansa keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht einen Streik als höhere Gewalt an. In einigen Fällen kann Passagieren aber dennoch Geld zustehen. Das Portal Flightright rät deshalb, mögliche Ansprüche genau zu prüfen. Vor allem Passagiere, die kurz vor oder nach dem Streik fliegen wollten, gehen unter Umständen nicht leer aus.
EU-Fluggastrechtverordnung
Nach Ansicht des Portals muss eine Airline eine Ausgleichsleistung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung von bis zu 600 Euro zahlen, wenn sie bereits vor dem offiziellen Streikbeginn Flüge annulliert hat. Flightright verweist dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 04.10.2012, Az.: C-22/11). Auch nach einem Streik bestehen unter Umständen Ansprüche aus eine Ausgleichszahlung. Das gelte zum Beispiel für den Fall, dass an den Tagen nach dem Streik der eigene Platz im Flieger von einem umgebuchten Passagier besetzt ist, der während des Streiks gestrandet war.
Ausnahmeregel "höhere Gewalt"
Passagieren steht jedoch keine Entschädigung zu, wenn Flüge als Folge des Streiks am Wochenende komplett ausfallen. Hier gilt wiederum die Ausnahmeregel, dass die Streikfolgen als höhere Gewalt gelten. Die Liste der wegen des Streiks gestrichenen Lufthansa-Flüge reicht bis Sonntag (4. April).
Service für Fluggäste:
- Service-Telefonnummer Lufthansa: 0800 850 60 70
- Germanwings Hotline: 01806 320320
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.12.2016
- Autor
- dpa