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Flugausfall

Piloten-Streik: Anspruch auf Ausgleich prüfen

Nichts geht mehr bei der Lufthansa: Die Piloten streiken. Deshalb bleiben in den nächsten Tagen die meisten Maschinen am Boden. Für die Fluggäste ist der Ausstand ärgerlich. Deshalb sollten sie ihren Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung prüfen.

Nichts geht mehr bei der Lufthansa: Die Piloten streiken. Deshalb bleiben in den nächsten Tagen die meisten Maschinen am Boden. Für die Fluggäste ist der Ausstand ärgerlich. Deshalb sollten sie ihren Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung prüfen.

Im Normalfall haben Fluggäste bei einem Streik wie derzeit bei der Lufthansa keinen Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) sieht einen Streik als höhere Gewalt an. In einigen Fällen kann Passagieren aber dennoch Geld zustehen. Das Portal Flightright rät deshalb, mögliche Ansprüche genau zu prüfen. Vor allem Passagiere, die kurz vor oder nach dem Streik fliegen wollten, gehen unter Umständen nicht leer aus.

EU-Fluggast­recht­ver­ordnung

Nach Ansicht des Portals muss eine Airline eine Ausgleichs­leistung gemäß der EU-Fluggast­rech­te­ver­ordnung von bis zu 600 Euro zahlen, wenn sie bereits vor dem offiziellen Streik­beginn Flüge annulliert hat. Flightright verweist dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 04.10.2012, Az.: C-22/11). Auch nach einem Streik bestehen unter Umständen Ansprüche aus eine Ausgleichs­zahlung. Das gelte zum Beispiel für den Fall, dass an den Tagen nach dem Streik der eigene Platz im Flieger von einem umgebuchten Passagier besetzt ist, der während des Streiks gestrandet war.

Ausnah­meregel "höhere Gewalt"

Passagieren steht jedoch keine Entschä­digung zu, wenn Flüge als Folge des Streiks am Wochenende komplett ausfallen. Hier gilt wiederum die Ausnah­meregel, dass die Streik­folgen als höhere Gewalt gelten. Die Liste der wegen des Streiks gestri­chenen Lufthansa-Flüge reicht bis Sonntag (4. April).

Service für Fluggäste:

- Service-Telefon­nummer Lufthansa: 0800 850 60 70

- Germanwings Hotline: 01806 320320

Datum
Aktualisiert am
23.12.2016
Autor
dpa
Bewertungen
139
Themen
Flug Schadens­ersatz

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