Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Fluggast­rechte: Wann erhalten Fluggäste eine Entschä­digung?

Verspätete oder gestrichene Flüge sorgen immer wieder für Streit zwischen Fluggästen und Airlines. © Quelle: Jyunichi/EyeEm/gettyimages.de

Flug gestrichen, Flieger überbucht, der Anschluss nicht mehr zu schaffen: Wenn die Urlaubsreise schon so beginnt, ist an Erholung kaum noch zu denken. Für größere Unannehm­lich­keiten steht Passagieren in der EU von der Flugge­sell­schaft zumindest ein finanzieller Ausgleich zu. In unserem Überblick zeigen wir die wichtigsten Fakten zum Thema Fluggast­rechte und Entschä­digung.

Wann haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung?

In aller Regel dann, wenn sich die Ankunft um drei Stunden oder mehr verzögert, der Flug kurzfristig ausfällt oder trotz Buchung kein Platz an Bord ist. Das regelt seit 2005 eine EU-Verordnung. Wie viel Geld es gibt, hängt von der Flugstrecke ab: Je nach Entfernung bekommt der Passagier 250, 400 oder 600 Euro - allerdings nicht automatisch. Er muss das Geld zunächst von der Flugge­sell­schaft einfordern.

Reisende haben auch einen Anspruch auf Entschä­digung, wenn sie nicht rechtzeitig über die Streichung ihrer Flugver­bindung informiert werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. Mai 2017 in Luxemburg geurteilt. Demnach müssen Flugge­sell­schaften ihren Kunden mindestens zwei Wochen vorher eine Nachricht zukommen lassen. Ob der Reisende bei der Airline selbst oder über einen Reisever­mittler gebucht habe, sei unerheblich.

Sind Online-Portale bei einer Flugver­spätung eine Alternative zur anwalt­lichen Beratung?

Online-Portale, sogenannte Legal-Tech-Dienst­leister, bieten ebenfalls rechtliche Unterstützung bei Flugver­spä­tungen und Reisemängeln an. Sie versprechen, kostenfrei zu prüfen, ob der Reisende einen Anspruch auf eine Entschä­digung hat und diesen gegebe­nenfalls gegen ein Erfolgs­honorar durchzu­setzen.

In unserem Film erfahren Sie, wann Online-Portale ein guter Ansprech­partner sind und wann Reisende nach Flugver­spätung oder bei einem Reisemangel besser zu einer Anwältin oder einem Anwalt gehen.

 

Woran bemisst sich die Flugver­spätung?

Ein Flugzeug ist erst bei Öffnung einer Tür wirklich angekommen - und dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Bestimmung von Flugver­spä­tungen und Entschä­di­gungen. Das hat der Europäische Gerichtshof Anfang September in Luxemburg klarge­stellt (Rechtssache C-452/13).

Denn solange die Türen geschlossen sind, könnten Reisende nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommuni­zieren. Dies ende erst, wenn sie den Flieger verlassen könnten. Hintergrund war ein Streit zwischen der Lufthansa-Tochter Germanwings und einem Passagier um die Ankunftszeit eines verspäteten Flugzeugs auf dem Weg von Salzburg zum Flughafen Köln/Bonn.

Die Flugge­sell­schaft argumen­tierte, dass es darauf ankomme, wann die Räder des Fliegers die Landebahn berühren. In diesem Fall wäre die Maschine nur 2:58 Stunden zu spät angekommen – und damit knapp unter der entschei­denden Drei-Stunden-Frist geblieben. Die Parkpo­sition erreichte das Flugzeug aber erst nach 3:03 Stunden, die Türen wurden kurz danach geöffnet.

Während des Fluges hätten sich Passagiere „in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglich­keiten, mit der Außenwelt zu kommuni­zieren, aus technischen und aus Sicher­heits­gründen erheblich beschränkt sind“, unterstrich der EuGH. „Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persön­lichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angele­gen­heiten kümmern.“ Ein Aufenthalt im Flugzeug über die normale Flugzeit hinaus stelle daher „verlorene Zeit“ dar.

Muss ich einen verspäteten Flug antreten, um eine Entschä­digung erhalten zu können?

Nein, ein Fluggast muss einen erheblich verspäteten Flug nicht antreten, um eine Entschä­digung zu erhalten. Das geht aus einem Urteil des Amtsge­richts Hamburg hervor (Az: 12 C 328/15). In dem verhan­delten Fall ging es um einen Flug von Amsterdam nach Hamburg. Dieser wurde auf den Folgetag verschoben. Der betroffene Passagier nahm den Flug nicht mehr wahr, da er aus beruflichen Gründen früher in Hamburg sein musste.

Von der Airline verlangte er eine Entschä­digung von 250 Euro. Die Flugge­sell­schaft wollte nicht zahlen - der Mann habe den verspäteten Flug ja nicht angetreten. Das musste er allerdings auch nicht, so das Gericht. Die Zahlung diene dem Ausgleich verspä­tungs­be­dingter Unannehm­lich­keiten. Das gelte unabhängig davon, ob ein Passagier noch mitfliegt oder nicht.

Unterkunft, Mietwagen, Rundreise: Werden bei Flugver­spätung andere Erstat­tungen auf die Entschä­digung angerechnet?

Landet ein Flug zu spät, ist das für Reisende oft nicht einfach nur ärgerlich, sondern auch sehr teuer – zum Beispiel, wenn man den ersten Teil einer Rundreise oder bereits gebuchte Hotelüber­nach­tungen verpasst. Auch dafür können Urlauber von der Airline Schadens­ersatz erhalten. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun entschieden: Diese Kosten­er­stattung wird auf die Entschä­digung nach der Fluggast­rech­te­ver­ordnung angerechnet (Urteile vom 6. August 2019 – X ZR 128/18 und X ZR 165/18).

Lesen Sie weiter

Datum
Aktualisiert am
19.07.2018
Autor
dpa/tmn/red
Bewertungen
852
Themen
Flug Reisemangel Reisen

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite