
Fluggäste haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union, wenn ihr Flugzeug im Luftraum über einem Airport lange auf die Landeerlaubnis warten muss. Auch wenn die Fluggäste dadurch einen Anschlussflug verpassen, steht ihnen kein Geld zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. November 2013 entschieden und heute veröffentlicht. Bei solchen Verspätungen kann sich die Fluggesellschaft auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen und haftet dann nicht (X ZR 115/12).
„Man kann so ein Urteil vertreten“, sagt dazu der Rechtsanwalt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). „Die Fluggesellschaft kann ja nichts dafür, wenn der Luftraum über einem Flughafen überfüllt und dicht ist.“
Fluggastrechteverordnung als Argumentationsgrundlage?
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der wegen eines Geschäftstermins von Hamburg über Paris nach Atlanta fliegen wollte. Weil an dem Tag zu viele Flugzeuge über dem Luftraum des Pariser Airports kreisten und auf ihre Landegenehmigung warteten, verspätete sich die Landung. Er verpasste seinen Anschlussflug in die USA und damit einen wichtigen Geschäftstermin. Die Airline bot ihm einen Flug für den nächsten Tag an. Doch er konnte den Termin nicht auf diesen Tag verlegen und flog zurück nach Hause.
Vor dem BGH verlangte der Mann vergeblich eine Ausgleichszahlung von 600,00 Euro von der Airline nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union 261/2004. Die Verordnung legt fest, wie viel Geld Passagiere bekommen, wenn sich ihre Flüge um mehr als drei Stunden verspäten, annulliert werden oder sich Fluggesellschaften weigern, sie zu befördern. Das kann zum Beispiel geschehen, wenn die Maschine überbucht ist. In diesen Fällen können Passagiere je nach Flugdistanz pro Person 250, 400 oder 600 Euro als Ausgleich fordern.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.02.2018
- Autor
- red