Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Anschlussflug verpasst: Entschä­digung für Fluggäste?

Anschlussflug verpasst: Entschädigung für betroffene Fluggäste?
© Quelle: bibop/ panthermedia.net

Viel Pech hatte ein Fluggast, der von Hamburg über Paris nach Atlanta fliegen wollte. Weil das Flugzeug zu spät in Paris landete, verpasste er seinen Anschlussflug und so einen wichtigen Geschäfts­termin. Er klagte auf Schadens­ersatz und einen Ausgleich nach der EU-Fluggast­rech­te­ver­ordnung. Das hat der Bundes­ge­richtshof nun in einem Urteil abgelehnt.

Fluggäste haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach der Fluggast­rech­te­ver­ordnung der Europäischen Union, wenn ihr Flugzeug im Luftraum über einem Airport lange auf die Landeer­laubnis warten muss. Auch wenn die Fluggäste dadurch einen Anschlussflug verpassen, steht ihnen kein Geld zu. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 13. November 2013 entschieden und heute veröffentlicht. Bei solchen Verspä­tungen kann sich die Flugge­sell­schaft auf „außerge­wöhnliche Umstände“ berufen und haftet dann nicht (X ZR 115/12).

„Man kann so ein Urteil vertreten“, sagt dazu der Rechts­anwalt Paul Degott vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Die Flugge­sell­schaft kann ja nichts dafür, wenn der Luftraum über einem Flughafen überfüllt und dicht ist.“

Fluggast­rech­te­ver­ordnung als Argumen­ta­ti­ons­grundlage?

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der wegen eines Geschäfts­termins von Hamburg über Paris nach Atlanta fliegen wollte. Weil an dem Tag zu viele Flugzeuge über dem Luftraum des Pariser Airports kreisten und auf ihre Landege­neh­migung warteten, verspätete sich die Landung. Er verpasste seinen Anschlussflug in die USA und damit einen wichtigen Geschäfts­termin. Die Airline bot ihm einen Flug für den nächsten Tag an. Doch er konnte den Termin nicht auf diesen Tag verlegen und flog zurück nach Hause.

Vor dem BGH verlangte der Mann vergeblich eine Ausgleichs­zahlung von 600,00 Euro von der Airline nach der Fluggast­rech­te­ver­ordnung der Europäischen Union 261/2004. Die Verordnung legt fest, wie viel Geld Passagiere bekommen, wenn sich ihre Flüge um mehr als drei Stunden verspäten, annulliert werden oder sich Flugge­sell­schaften weigern, sie zu befördern. Das kann zum Beispiel geschehen, wenn die Maschine überbucht ist. In diesen Fällen können Passagiere je nach Flugdistanz pro Person 250, 400 oder 600 Euro als Ausgleich fordern.

Datum
Aktualisiert am
12.02.2018
Autor
red
Bewertungen
197
Themen
Reisen Reisever­si­cherung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite