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Airlines in der Pflicht

Flugausfall im Streik: Ersatz­be­för­derung wählen

In den kommenden Tagen dürfte es im Luftverkehr gleich an mehreren Stellen Probleme geben. Sowohl die Piloten der Lufthansa als auch die Gewerk­schaft Verdi haben Streiks angekündigt. Obwohl die Airline keine direkte Schuld an den Umständen hat, darf sie die Passagiere nicht einfach in ihrer Not alleine lassen.

Fällt ein Flug wegen eines Streiks der Mitarbeiter aus, hat der Passagier zwei Alternativen: Er darf sich das Geld für das Ticket zurück­er­statten lassen, ohne dass er Storno­ge­bühren zahlen muss. Normalerweise fallen Kosten an, wenn der Kunde vom Vertrag mit der Airline zurücktritt. Oder er überlässt es der Airline, ihn auf anderem Weg ans Ziel zu bringen. Viele Flugge­sell­schaften bevorzugten die erste Variante, hat Reiserechtler Paul Degott vom Deutschen Anwalt­verein (DAV) beobachtet: „Denn dann sind sie das Problem los“.

Er rät Verbrauchern allerdings, die Ersatz­be­för­derung zu wählen. Ansonsten zahlen Reisende schnell drauf. Außerdem hat die Airline in der Regel bessere Möglich­keiten, eine Alternative zu organi­sieren.

Was bedeutet Ersatz­be­för­derung genau?

Die Flugge­sell­schaften oder der Reisever­an­stalter müssen ihre Passagier schnellst­möglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand länger, müssen die Airlines und Reisever­an­stalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

Kein Anspruch auf Entschä­digung

Einen Anspruch auf Entschä­digung – etwa wegen entgangener Urlaubs­freuden – haben die Passagiere nicht. „Streik, welcher Couleur auch immer, ist ein außerge­wöhn­licher Umstand“, erklärt Degott. Und laut der EU-Fluggast­rech­te­ver­ordnung gibt es dann keinen Schadens­ersatz. „Aber die Flugge­sell­schaft muss alles tun, um die Streik­folgen abzuwenden.“ Gibt es also eine Chance, dass eine Maschine trotz Streiks mit geringer Verspätung abhebt, muss die Airline sie nutzen – auch wenn das für sie teurer wird.

Ist eine Verspätung oder ein Ausfall nicht mehr abzuwenden, muss sich die Flugge­sell­schaft um ihre Kunden kümmern. „Sie darf dann nicht einfach die Schalter schließen“, sagt Rechts­anwalt Degott. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline ein Hotelzimmer zahlen.

Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?

Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungs­pflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, anstatt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurück­treten und den Reisepreis zurück­fordern. Schaden­ersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

Wie sollten sich vom Streik betroffene Reisende vorgehen?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich vorab bei der jeweiligen Airline nach dem Status des Flugs zu erkundigen. Daneben sollten die Reisenden mehr Zeit einplanen, da auch die Abfertigung der nicht annullierten Flüge am Donnerstag mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Frankfurter Flugha­fen­be­treiber Fraport etwa bittet Passagiere, sich schon vor Antritt der Reise von zu Hause aus auf den Internet­portalen der Flugge­sell­schaften über den Status ihres Flugs zu informieren und die Online-Umbuchungs­mög­lich­keiten zu nutzen. Fluggäste, deren Flüge nicht annulliert wurden, sollten sich möglichst frühzeitig vor Abflug am Check-in-Schalter einfinden.

Wie gehen die Airlines mit der Situation um?

Lufthansa bietet seinen Passagieren von annullierten Flügen eine einmalige, kostenlose Umbuchung im gleichen Tarif an. Dafür muss das Ticket vor oder am 25. März für Flüge am 27. März von beziehungsweise nach Frankfurt, München, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Hannover oder Stuttgart erworben worden sein. Das gilt auch für die Partner-Gesell­schaften Swiss, Austrian Airlines und Brussels Airlines. Für Reisen innerhalb Deutschlands können die Gäste ihr Flug- gegen ein Bahnticket am Check-in oder im Internet eintauschen. Eine Sprecherin von Air Berlin teilt mit, dass Gäste, die von streik­be­dingten Flugstrei­chungen betroffen sind, kostenlos auf Flüge bis zum 31. Mai umbuchen oder stornieren können. Condor plant keine Flugstrei­chungen. Die An- und Abflug­zeiten von zwölf Flügen wurden geändert, so dass sie nicht in die Streik­zeiten fallen. Davon sind 3000 Passagiere betroffen. Vier Flüge wurden von Frankfurt nach Düsseldorf verlegt. Dort sei mit geringeren Auswir­kungen des Ausstands zu rechnen, sagte ein Condor-Sprecher.

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Datum
Aktualisiert am
21.12.2016
Autor
dpa/tmn/red
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Themen
Flug Schadens­ersatz Streik

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