Ärger im Urlaub

Ferienhaus: Ausstattung kein Kündigungsgrund

Lage am Ortsrand, mangelhafte Ausstattung: Auch wenn Reisende mit den Bedingungen ihres Ferien­hauses unzufrieden sind, ist eine Kündigung nicht gerecht­fertigt. Da es sich um keine Mängel handelt, kann der Reisevertrag nicht gekündigt werden.

Die mangelhafte Ausstattung und schlechte Lage eines Ferien­hauses rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung des Reisever­trages. Das hat das Amtsgericht Münster entschieden (AZ: 28 C 2302/10). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesell­schaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte der Kläger über den Jahreswechsel ein Ferienhaus in Polen gebucht. Im Internet wurde es unter anderem als „modernes Ferienhaus" in „erstklassiger, ruhiger Lage am Ortsrand" beschrieben. Vor Ort war der Kläger mit den Bedingungen nicht zufrieden. Er rief den Vermieter an und beschwerte sich. Weil kein anderes Ferienhaus zur Verfügung stand, reisten die Urlauber wieder ab. Von dem Vermieter forderten sie den Reisepreis sowie die Kosten für die unnütze Fahrt zurück.

Vor Gericht scheiterte der Kläger. Die Beschreibung der Lage beinhalte keine Alleinlage des Objektes. Dass es in einem Neubau­gebiet am Rand des eigent­lichen Ortes liegt, sei kein Reisemangel. Auch eine schlammige Zufahrt sei im Dezember durchaus zuzumuten. Der Kläger habe außerdem keine Luxusreise, sondern eine Billigreise gebucht. Auch die Ausstattung des Ferien­hauses sei nach Aussage von Zeugen nicht so mangelhaft gewesen, dass diese eine Kündigung des Reisever­trages gerecht­fertigt hätte.