Die mangelhafte Ausstattung und schlechte Lage eines Ferienhauses rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung des Reisevertrages. Das hat das Amtsgericht Münster entschieden (AZ: 28 C 2302/10). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell".
Vor Gericht scheiterte der Kläger. Die Beschreibung der Lage beinhalte keine Alleinlage des Objektes. Dass es in einem Neubaugebiet am Rand des eigentlichen Ortes liegt, sei kein Reisemangel. Auch eine schlammige Zufahrt sei im Dezember durchaus zuzumuten. Der Kläger habe außerdem keine Luxusreise, sondern eine Billigreise gebucht. Auch die Ausstattung des Ferienhauses sei nach Aussage von Zeugen nicht so mangelhaft gewesen, dass diese eine Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt hätte.