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Epidemie

Ebola: Kann man von einer Afrika-Reise zurück­treten?

Bleiben Reisende auf den Kosten sitzen, wenn sie von ihrer Reise nach Afrika zurücktreten? © Quelle: ralwel/fotolia.com

Seit Ebola in Liberia, Guinea und Sierra Leone ausgebrochen ist, verzichten viele Menschen auf einen Urlaub in Afrika. Doch was passiert, wenn Urlauber eine Reise dorthin bereits gebucht haben? Können sie diese stornieren ohne auf den Kosten sitzen zu bleiben?

Der Ebola-Virus grassiert in West-Afrika, die Angst geht um. Auch viele Menschen außerhalb Afrikas fürchten den Virus. Das bekommt auch die Reise-Branche zu spüren. Zwar verzeichnen deutsche Reise-Unternehmen noch keine Einbrüche bei den Buchungen von Reisen nach Afrika, Reisever­an­stalter anderer Länder hingegen schon. Das zeigen Zahlen des nieder­län­dischen Unternehmens Safari Bookings, das ein englisch­spra­chiges Online-Portal für Safari­reisen betreibt. Eigenen Angaben zu Folge unterhält das Unternehmen das größte Portal für Safari­reisen im Netz.

Safari Bookings befragte vor kurzem Reisever­an­stalter, die über das Portal Safaris anbieten, ob sie seit dem Ausbruch des Ebola-Virus Einbußen gehabt hätten. Viele Unternehmen verzeichneten Buchungs­rückgänge zwischen 20 und 70 Prozent. Die Urlauber stornierten vor allem Reisen nach Ost-Afrika - obwohl die Region von Ebola verschont geblieben ist und tausende Kilometer entfernt von den betroffenen Ländern liegt.

Können Reisende ihren Urlaub nach Afrika stornieren?

Deutsche Reisende, die zum Beispiel einen Urlaub in Ost- oder auch in Südafrika gebucht haben, können ihren Reisevertrag nach deutschem Reiserecht derzeit nicht wegen Ebola kündigen, ohne Gebühren zu zahlen. „Diese Regionen sind nicht von der Epidemie betroffen“, erklärt der auf Reiserecht spezia­li­sierte Rechts­anwalt Paul Degott vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Deshalb kann man Reisen dorthin nicht kündigen, ohne die Kosten dafür zu tragen. Daran ändern auch subjektive Ängste nichts.“

Anders sieht die Rechtlage aus, wenn jemand etwa eine Trekking-Tour in eines der von Ebola stark betroffenen westafri­ka­nischen Länder geplant hatte. Derjenige kann diese Reise aktuell kündigen, ohne dafür Gebühren zahlen zu müssen. Diesem Reisenden wird im Gegenteil der volle Reisepreis erstattet. Denn Urlauber können sich darauf berufen, dass die Länder Liberia, Guinea und Sierra Leone von Umständen der „höheren Gewalt“ betroffen sind.

„Wenn in einem Land eine Situation besteht, in der die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung und der Urlauber gefährdet sind, dann liegt dort der Umstand der ‚höheren Gewalt‘ vor“, erklärt der Reiserechts­experte Paul Degott. Eines der Indizien für den Umstand der „höheren Gewalt“ ist, wenn das Auswärtige Amt davor warnt, in dieses Land zu reisen oder zumindest dringend vor Reisen dorthin abrät, wie es das Amt derzeit im Fall von Liberia, Guinea und Sierra Leone tut.  

Kündigung der Flugtickets wegen „höherer  Gewalt“?

Gebührenfrei kündigen kann man mit dem Hinweis auf „höhere Gewalt“ allerdings nicht, wenn man nur einen Flug nach West-Afrika gebucht hat. In diesem Fall bleibt man auf den Kosten sitzen, man muss den vollen Preis für sein Ticket bezahlen. „Viele Flugge­sell­schaften verweisen darauf, dass sie ja nur den Flug von A nach B schulden, egal, wie die Verhältnisse im Zielland sind“, erklärt Paul Degott. „Deshalb stellen sie sich quer, wenn es darum geht, den Preis für den Flug zurück­zu­zahlen.“

Wann greift die Reiserück­tritt­ver­si­cherung?

In Fällen „höherer Gewalt“ greifen Reiserück­tritts­ver­si­che­rungen nicht. Diese Versiche­rungen springen nur dann ein, wenn Urlauber eine Reise aus wichtigen persön­lichen Gründen nicht antreten können, wenn sie etwa unerwartet schwer krank werden. Allerdings sind nicht alle Krankheiten bei einem Reiserücktritt versichert.

Reiserück­tritts­ver­si­che­rungen greifen übrigens auch dann, wenn jemand nach der Reisebuchung seinen Job verloren hat und wegen Arbeits­lo­sigkeit die Reisekosten nicht mehr bezahlen kann.  

Datum
Aktualisiert am
26.09.2014
Autor
ime
Bewertungen
1084 1
Themen
Krankheit Kündigung Reisen Reisever­si­cherung

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