Der Ebola-Virus grassiert in West-Afrika, die Angst geht um. Auch viele Menschen außerhalb Afrikas fürchten den Virus. Das bekommt auch die Reise-Branche zu spüren. Zwar verzeichnen deutsche Reise-Unternehmen noch keine Einbrüche bei den Buchungen von Reisen nach Afrika, Reiseveranstalter anderer Länder hingegen schon. Das zeigen Zahlen des niederländischen Unternehmens Safari Bookings, das ein englischsprachiges Online-Portal für Safarireisen betreibt. Eigenen Angaben zu Folge unterhält das Unternehmen das größte Portal für Safarireisen im Netz.
Safari Bookings befragte vor kurzem Reiseveranstalter, die über das Portal Safaris anbieten, ob sie seit dem Ausbruch des Ebola-Virus Einbußen gehabt hätten. Viele Unternehmen verzeichneten Buchungsrückgänge zwischen 20 und 70 Prozent. Die Urlauber stornierten vor allem Reisen nach Ost-Afrika - obwohl die Region von Ebola verschont geblieben ist und tausende Kilometer entfernt von den betroffenen Ländern liegt.
Können Reisende ihren Urlaub nach Afrika stornieren?
Deutsche Reisende, die zum Beispiel einen Urlaub in Ost- oder auch in Südafrika gebucht haben, können ihren Reisevertrag nach deutschem Reiserecht derzeit nicht wegen Ebola kündigen, ohne Gebühren zu zahlen. „Diese Regionen sind nicht von der Epidemie betroffen“, erklärt der auf Reiserecht spezialisierte Rechtsanwalt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). „Deshalb kann man Reisen dorthin nicht kündigen, ohne die Kosten dafür zu tragen. Daran ändern auch subjektive Ängste nichts.“
Anders sieht die Rechtlage aus, wenn jemand etwa eine Trekking-Tour in eines der von Ebola stark betroffenen westafrikanischen Länder geplant hatte. Derjenige kann diese Reise aktuell kündigen, ohne dafür Gebühren zahlen zu müssen. Diesem Reisenden wird im Gegenteil der volle Reisepreis erstattet. Denn Urlauber können sich darauf berufen, dass die Länder Liberia, Guinea und Sierra Leone von Umständen der „höheren Gewalt“ betroffen sind.
„Wenn in einem Land eine Situation besteht, in der die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung und der Urlauber gefährdet sind, dann liegt dort der Umstand der ‚höheren Gewalt‘ vor“, erklärt der Reiserechtsexperte Paul Degott. Eines der Indizien für den Umstand der „höheren Gewalt“ ist, wenn das Auswärtige Amt davor warnt, in dieses Land zu reisen oder zumindest dringend vor Reisen dorthin abrät, wie es das Amt derzeit im Fall von Liberia, Guinea und Sierra Leone tut.
Kündigung der Flugtickets wegen „höherer Gewalt“?
Gebührenfrei kündigen kann man mit dem Hinweis auf „höhere Gewalt“ allerdings nicht, wenn man nur einen Flug nach West-Afrika gebucht hat. In diesem Fall bleibt man auf den Kosten sitzen, man muss den vollen Preis für sein Ticket bezahlen. „Viele Fluggesellschaften verweisen darauf, dass sie ja nur den Flug von A nach B schulden, egal, wie die Verhältnisse im Zielland sind“, erklärt Paul Degott. „Deshalb stellen sie sich quer, wenn es darum geht, den Preis für den Flug zurückzuzahlen.“
Wann greift die Reiserücktrittversicherung?
In Fällen „höherer Gewalt“ greifen Reiserücktrittsversicherungen nicht. Diese Versicherungen springen nur dann ein, wenn Urlauber eine Reise aus wichtigen persönlichen Gründen nicht antreten können, wenn sie etwa unerwartet schwer krank werden. Allerdings sind nicht alle Krankheiten bei einem Reiserücktritt versichert.
Reiserücktrittsversicherungen greifen übrigens auch dann, wenn jemand nach der Reisebuchung seinen Job verloren hat und wegen Arbeitslosigkeit die Reisekosten nicht mehr bezahlen kann.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.09.2014
- Autor
- ime