
Verkehrsbehinderungen, Krankheiten, Termine - Reisende müssen manchmal die Reservierung ihres Hotelzimmers stornieren. Wissen sollten sie aber, dass sie bei Stornierungen mit Kosten rechnen müssen. Denn kostenfrei stornieren können Individualreisende solche Reservierungen nicht.
Die Reservierung eines Hotelzimmers ist nämlich verbindlich. „Ein Reisender ist zunächst einmal verpflichtet, den vereinbarten Preis für die Übernachtung im Hotel zu zahlen“, sagt der Rechtsanwalt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). „Der Reisende kann aber vom Hotelier verlangen, dass dieser ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer Weitervermietung abzieht.“
Was ist „höhere Gewalt“?
Für die Storno-Kosten muss ein Reisender auch dann aufkommen, wenn er nicht dafür verantwortlich ist, dass er das Hotelzimmer nicht erreichen und nutzen kann. „Die Anreise ist grundsätzlich die Sache des Gastes“, sagt Rechtsanwalt Paul Degott aus Hannover.
Im Falle eines Streiks gilt dieser als Umstand „höherer Gewalt“, also als etwas unvorhersehbares. Konkrete Beispiele für „höhere Gewalt“ sind neben Streiks Naturkatastrophen, politische Unruhen, Kriege oder Epidemien. Da in solchen Fällen auch die Hotelbetreiber keine Verantwortung haben, dürfen sie rechtlich gesehen auch nicht auf den Kosten für reservierte Hotelzimmer sitzen bleiben.
Wer haftet bei „höherer Gewalt“?
Im Falle von Streiks bei der Deutschen Bahn kann das Unternehmen von Reisenden nicht haftbar gemacht werden. „Die Bahn erstattet den Ticketpreis, zahlt aber nicht die Storno-Gebühren für ein Hotelzimmer“, erklärt Reiserechtsexperte Paul Degott. Eine Möglichkeit, den Kosten zu entgehen, gibt es für Reisende nur dann, wenn der Hotelier das Zimmer anderweitig vermieten kann oder einfach kulant ist. Generell empfiehlt sich, bereits bei Buchungen kostenfreie Stornierungen für den Fall der Fälle zu vereinbaren.
Zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei „Höherer Gewalt“?
Die Reiserücktrittsversicherung kommt in Fällen „höherer Gewalt“ nicht für die Kosten auf, über diese Versicherung kann man den Umstand der „höheren Gewalt“ nicht versichern.
Sind bei einem Streik Ausgleichszahlung laut EU-Verordnung möglich?
Nein. Denn weder die EU-Fluggastrechte-Verordnung noch sonstige EU-Regelungen sehen in der Regel Ausgleichszahlungen vor, wenn der Umstand der „höheren Gewalt“ greift.
Weitere Rechtsfragen zum Streik bei der Deutschen Bahn? Unsere Themenseite dazu hält umfangreich Antworten bereit.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.05.2015
- Autor
- ime