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Reisen

Bahnstreik: Hotel-Stornierung kostenfrei möglich?

Hotelmitarbeiter an der Rezeption © Quelle: Berg/gettyimages.de

Wer ein Hotelzimmer gebucht hat, aber nicht zum Ort der Übernachtung anreisen kann oder aus anderen Gründen in letzter Minute absagen, wird sich fragen: Kann ich mein Hotelzimmer kostenfrei stornieren?

Verkehrs­be­hin­de­rungen, Krankheiten, Termine - Reisende müssen manchmal die Reservierung ihres Hotelzimmers stornieren. Wissen sollten sie aber, dass sie bei Stornie­rungen mit Kosten rechnen müssen. Denn kostenfrei stornieren können Indivi­du­al­reisende solche Reservie­rungen nicht.

Die Reservierung eines Hotelzimmers ist nämlich verbindlich. „Ein Reisender ist zunächst einmal verpflichtet, den verein­barten Preis für die Übernachtung im Hotel zu zahlen“, sagt der Rechts­anwalt Paul Degott vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Der Reisende kann aber vom Hotelier verlangen, dass dieser ersparte Aufwen­dungen und Erlöse aus einer Weiter­ver­mietung abzieht.“

Was ist „höhere Gewalt“?

Für die Storno-Kosten muss ein Reisender auch dann aufkommen, wenn er nicht dafür verant­wortlich ist, dass er das Hotelzimmer nicht erreichen und nutzen kann. „Die Anreise ist grundsätzlich die Sache des Gastes“, sagt Rechts­anwalt Paul Degott aus Hannover.

Im Falle eines Streiks gilt dieser als Umstand „höherer Gewalt“, also als etwas unvorher­sehbares. Konkrete Beispiele für „höhere Gewalt“ sind neben Streiks Naturka­ta­strophen, politische Unruhen, Kriege oder Epidemien. Da in solchen Fällen auch die Hotelbe­treiber keine Verant­wortung haben, dürfen sie rechtlich gesehen auch nicht auf den Kosten für reservierte Hotelzimmer sitzen bleiben.

Wer haftet bei „höherer Gewalt“?

Im Falle von Streiks bei der Deutschen Bahn kann das Unternehmen von Reisenden nicht haftbar gemacht werden. „Die Bahn erstattet den Ticketpreis, zahlt aber nicht die Storno-Gebühren für ein Hotelzimmer“, erklärt  Reiserechts­experte Paul Degott. Eine Möglichkeit, den Kosten zu entgehen, gibt es für Reisende nur dann, wenn der Hotelier das Zimmer anderweitig vermieten kann oder einfach kulant ist. Generell empfiehlt sich, bereits bei Buchungen kostenfreie Stornie­rungen für den Fall der Fälle zu vereinbaren.

Zahlt die Reiserück­tritts­ver­si­cherung bei „Höherer Gewalt“?

Die Reiserück­tritts­ver­si­cherung kommt in Fällen „höherer Gewalt“ nicht für die Kosten auf, über diese Versicherung kann man den Umstand der „höheren Gewalt“ nicht versichern.

Sind bei einem Streik Ausgleichs­zahlung laut EU-Verordnung möglich?

Nein. Denn weder die EU-Fluggast­rechte-Verordnung noch sonstige EU-Regelungen sehen in der Regel Ausgleichs­zah­lungen vor, wenn der Umstand der „höheren Gewalt“ greift.

Weitere Rechts­fragen zum Streik bei der Deutschen Bahn? Unsere Themenseite dazu hält umfangreich Antworten bereit.

Datum
Aktualisiert am
20.05.2015
Autor
ime
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Themen
Reisen Reisever­si­cherung Streik

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