Nach einem Gerichtsurteil des Münchner Amtsgerichts von Dezember 2012 sind Reiseveranstalter nicht verpflichtet, Urlaubern ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Daher werteten die Richter ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen auch nicht als Reisemangel (AZ: 242 C 16069/12).
Urlauber sollten sich also vor ihrem Abflug in den Süden gut informieren, ob das Reiseland vielleicht ein Problem mit Raubfischen in Strandnähe hat. Das tat ein deutsches Ehepaar offenbar nicht und buchte einen Pauschalurlaub auf die Seychellen im Indischen Ozean. Zwar kommen Hai-Angriffe dort selten vor, trotzdem rät das Auswärtige Amt Urlaubern, an einigen Stränden vor allem auf der Insel Praslin besonders vorsichtig zu sein.
Haie griffen Schwimmer an
Dorthin aber wollte das Ehepaar. Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber hatten die Sicherheitsbehörden vor Ort an einzelnen Stränden der Seychellen das Baden verboten, weil Haie vor einem Strand Schwimmer angegriffen hatten. Das Badeverbot galt auch noch, als das Paar anreiste. Die beiden sahen ihre Urlaubsfreuden durch die Badeverbote getrübt, und forderten vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Der aber weigerte sich.
Der Streit ging vor Gericht. Dabei wiesen die Münchner Amtsrichter die Klage der Eheleute und ihre Forderung nach Schadensersatz und einer Preisminderung ab. Sie argumentierten: Die Reise sei nicht fehlerhaft gewesen – das Paar habe den Strand ja schließlich nutzen können. Die Richter machten klar, dass Reiseveranstalter nicht verpflichtet sind, Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Deswegen ist nach ihrer Ansicht ein Badeverbot auch kein Reisemangel. Im Gegenteil schützt es die Urlauber vor Ort vor Gefahren.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red